Psychotherapeutenkammer Bayern

Versorgungsstrukturgesetz: Was sich für Psychotherapeut/inn/en ändert

09. Dezember 2011 - Nachdem der Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition das GKV-Versorgungsstrukturgesetz am 1.12.2011 beschlossen hat, wird es am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Eine ganze Reihe von neuen Regelungen betrifft auch die Psychotherapeutenschaft. Im Fokus stehen hierbei insbesondere die möglichen Stilllegungen von Praxen in überversorgten Planungsbereichen, die Neuberechnung der Verhältniszahlen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie die Vergütung.

Ab 2013 können die Zulassungsausschüsse in überversorgten Planungsbereichen einen Praxissitz stilllegen. Beantragt ein Praxisinhaber in einem überversorgten Planungsbereich, dass die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, so kann das der Zulassungsausschuss mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen. Der Praxissitz wird dann nicht mehr ausgeschrieben und auch nicht nachbesetzt. Der bisherige Praxisinhaber muss dann mit dem Verkehrswert entschädigt werden. Soll die Praxis indes vom Ehegatten, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragspsychotherapeuten oder -arztes weitergeführt werden, kann der Praxissitz nach § 103 Absatz 3a SGB V nicht stillgelegt werden. Das gilt auch für mögliche Nachfolger, die in der bisherigen Praxis angestellt waren oder diese in einer Praxisgemeinschaft mit dem bisherigen Praxisinhaber geführt haben. Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen einem Praxisinhaber eine Entschädigung zahlen, wenn dieser freiwillig auf die Zulassung verzichtet. Die für diesen Fall bisher gültige Altersbeschränkung von 62 Jahren oder älter wird aufgehoben. Des Weiteren können in Planungsbereichen von mindestens 100 Prozent künftig Zulassungen befristet erteilt werden.

Auf Bundesebene muss zukünftig das Verhältnis von Einwohner je psychotherapeutischer Praxis anhand sachgerechter Kriterien angepasst und darf nicht mehr stichtagsbezogen ermittelt werden. Als Beispiel nennt das Gesetz hier die „demografische Entwicklung“. Die Planungsbereiche haben sich darüber hinaus nicht mehr an den Landkreisen zu orientieren, sondern werden in Bezug auf eine flächendeckende Versorgung entsprechend zugeschnitten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beide Neuregelungen mit Wirkung zum 1.1.2013 in der Bedarfsplanungs-Richtlinie neu festzulegen und dabei laut Begründungstext des Gesetzes insbesondere den psychotherapeutischen Bereich zu berücksichtigen.

Auf Landesebene erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, von den Vorgaben des G-BA abzuweichen und eine regionale Bedarfsplanung zu entwickeln.

Die Vergütung von Vertragspsychotherapeut/inn/en und Vertragsärzten und -ärztinnen wird wieder regionalisiert. Das heißt, dass es wieder auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen unterschiedliche Honorarverteilungsmaßstäbe geben wird. Der § 87b Absatz 2 SGB V sieht dabei vor, dass die Regelungen im Bereich psychotherapeutischer Leistungen so zu fassen sind, dass eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleistet ist.

Weitere Neuregelungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes in Stichpunkten:

Sicherstellung einer zeitnahen psychotherapeutischen Versorgung

  • KVen müssen „angemessene und zeitnahe“ fachärztliche Versorgung sicherstellen (Psychotherapeut/inn/en gehören zur fachärztlichen Versorgung)

Gemeinsames Landesgremium

  • Bundesländer können ein Landesgremium aus Vertretern des Landes, der KVen, der Krankenkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft und weiteren Beteiligten einsetzen
  • Aufgabe: Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen und Stellungnahme zu Bedarfsplänen

Entlassmanagement in Kliniken

  • Zur Krankenhausbehandlung hat künftig auch ein Entlassmanagement zu gehören

Telemedizin

  • Telemedizin soll insbesondere im ländlichen Raum wichtiger Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung werden
  • Bewertungsausschuss (Kassenärztliche Bundesvereinigung und Spitzenverband Bund der Krankenkassen) hat bis 31.10.2012 festzulegen, in welchem Umfang psychotherapeutische und ärztliche Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes ambulant telemedizinisch erbracht werden können

Beteiligungs- und Nutzungsrechte der Bundespsychotherapeutenkammer

  • BPtK ist im G-BA künftig bei den Beschlüssen zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu beteiligen, wenn Berufsausübung der Psychotherapeut/inn/en berührt ist
  • BPtK kann künftig auf Daten zugreifen, die für Risikostrukturausgleich erhoben werden

Mehr zu den Auswirkungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes finden Sie auch auf der Website der BPtK.  

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