Psychotherapeutenkammer Bayern

Novellierung der Bayerischen Beihilfeverordnung: Verbesserung des Datenschutzes und Änderung der Stundenkontingente

19. Mai 2011 - Die Kammer hat in Kontakten mit dem zuständigen Bayerischen Finanzministerium erreicht, dass die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) nun eine Pseudonymisierung der Patientendaten im Gutachterverfahren vorsieht. Im Rahmen der am 1.4.2011 in Kraft getretenen Novelle der Verordnung wurden auch die Regelungen über die Anzahl der genehmigungsfähigen Therapiesitzungen im Wesentlichen den Vorschriften in der Gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Es gibt allerdings auch noch relevante Unterschiede zu den Vorschriften der GKV, beispielsweise bei der Einbeziehung von Bezugspersonen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen. In der Verhaltenstherapie besteht auch weiterhin die Möglichkeit, 10 Sitzungen Einzelbehandlung bzw. 20 Sitzungen Gruppenbehandlung ohne vorheriges Gutachterverfahren durchzuführen. Bei analytischer Psychotherapie gilt für probatorische Sitzungen nicht mehr die Höchstzahl von 5 Sitzungen, sondern es sind hier nun bis zu 8 probatorische Sitzungen möglich.

Die Regelungen zur Psychotherapie in der Beihilfeverordnung wurden im Rahmen der Novellierung umfassend überarbeitet. Die Neuregelung zur Pseudonymisierung der Patientendaten im Gutachterverfahren in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV führt dazu, dass durch eine ähnliche Gestaltung wie im Gutachterverfahren bei gesetzlich Krankenversicherten jetzt auch im Bericht der Psychotherapeutin / des Psychotherapeuten an den Gutachter in der Beihilfe nicht mehr wie bisher der Name des Patienten anzugeben sein wird. Die Umstellung auf die entsprechend angepassten Formblätter soll nach Auskunft des Ministeriums in Kürze abgeschlossen sein.

Die neu gefassten Vorschriften zur Psychotherapie in der Beihilfe in Bayern enthalten durch eine Angleichung an die Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung auch eine Veränderung der Anzahl der genehmigungsfähigen Sitzungen in den einzelnen Genehmigungsschritten. Gemäß den §§ 11 und 12 der BayBhV stellen sich die neuen Sitzungskontingente grundsätzlich wie folgt dar:

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle weitere 30 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht
innerhalb der genannten Sitzungen erreicht
höchstens weitere
20 Sitzungen
höchstens weitere
20 Sitzungen



 

Analytische Psychotherapie von Erwachsenen:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung
des Therapeuten
weitere 80 Sitzungen weitere 40 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere
80 Sitzungen
nochmals weitere
40 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht
innerhalb der genannten Sitzungen erreicht
weitere begrenzte Behandlungsdauer von
bis zu 60 Sitzungen
weitere begrenzte Behandlungsdauer von
bis zu 30 Sitzungen



 

Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung
des Therapeuten
weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere
30 Sitzungen
nochmals weitere
30 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht
innerhalb der genannten Sitzungen erreicht
weitere begrenzte Behandlungsdauer weitere begrenzte Behandlungsdauer



 

Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung
des Therapeuten
weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere
40 Sitzungen
nochmals weitere
30 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht
innerhalb der genannten Sitzungen erreicht
weitere begrenzte Behandlungsdauer weitere begrenzte Behandlungsdauer



 

Verhaltenstherapie bei Erwachsenen:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht
innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht
weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
nur in besonds begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen



 

Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht
innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht
weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
nur in besonds begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen

Es gibt allerdings nach wie vor auch relevante Unterschiede zu den Regelungen der GKV:

  • So können z. B. auch im Rahmen der Beihilfeverordnung bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen zwar Bezugspersonen einbezogen werden. Dadurch darf aber die vorgesehene Sitzungszahl nicht überschritten werden, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV. Dagegen werden in der GKV bewilligte Stunden mit Bezugspersonen bis zu einem Verhältnis von 1:4 (bei Gruppen 1:2) zur für den Patienten bewilligten Stundenzahl hinzugerechnet.
  • In der Verhaltenstherapie besteht in der Beihilfe auch weiterhin die Möglichkeit, 10 Sitzungen Einzelbehandlung bzw. 20 Sitzungen Gruppenbehandlung ohne vorheriges Gutachterverfahren durchzuführen.

    § 12 Abs. 2 BayBhV regelt hierzu:
    1Von dem Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin bzw. des Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. 2Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf Grund der Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

Die neuen Vorschriften der BayBhV finden Sie im Einzelnen hier:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-BhVBYrahmen&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

PTK Bayern

VOILA_REP_ID=C12576B1:002BE964