Psychotherapeutenkammer Bayern

FAQ zur Weiterbildungsordnung für die Psychotherapeut*innen Bayerns

Hier finden Sie Fragen und Antworten zu den verschiedenen Themen der Weiterbildung für die Psychotherapeut*innen Bayerns. Die Weiterbildungsordnung für die Psychotherapeut*innen Bayerns (WBO PT) können Sie hier aufrufen.

Wir hoffen, Ihre Fragen in unseren FAQ beantworten zu können. Sollten Sie hier keine Informationen zu bestimmten Themen aus der Weiterbildung für die Psychotherapeut*innen finden, können Sie uns gerne Ihre Fragen unter weiterbildung@ptk-bayern.de zusenden.

1. Allgemeine Fragen

1.1. Wo finde ich die Antragsformulare für die Zulassung bzw. Anmeldung einer Weiterbildungsstätte, die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis sowie die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen und der Eignungsfeststellung?

Alle Antragsunterlagen samt den dazugehörenden Anlagen können Sie hier aufrufen.

1.2. Wie ist die Weiterbildung der Psychotherapeut*innen strukturiert?

Die strukturierte Weiterbildung erstreckt sich auf ein Gebiet (Gebietsweiterbildung, Abschnitt B und C der WBO PT) oder einen Bereich (Bereichsweiterbildung, Abschnitt D der WBO PT).

Die Gebietsweiterbildung führt zu einer fachlichen Qualifizierung in einem der drei „Gebiete“:

  • Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
    Eine Weiterbildung im Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche berechtigt zur Behandlung von Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Ausnahmsweise können aber auch ältere Patient*innen behandelt werden, wenn dies medizinisch notwendig ist oder eine bereits begonnene Therapie fortgesetzt werden muss.
  • Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene
    Das Gebiet Psychotherapie für Erwachsene deckt die Behandlung vom frühen bis zum hohen Erwachsenenalter ab. Das Aufgabenspektrum ist vielfältig und reicht von der Diagnostik bis zur Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen. Ziel ist die Wiedererlangung, Erhaltung und Förderung der psychischen und physischen Gesundheit. Das Gebiet umfasst dabei auch die Förderung der Teilhabe mit Mitteln der Psychotherapie.
  • Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie
    Im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie geht es um Störungen, deren Ursache eine Verletzung oder Erkrankung des Gehirns ist. Es umfasst die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von kognitiven, behavioralen und emotional-affektiven Störungen.

Bei den Gebieten Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sowie Psychotherapie für Erwachsene müssen die Weiterbildungsteilnehmenden mindestens eines der vier wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erlernen. Das sind die Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie.
Die Weiterbildung im Gebiet der Neuropsychologischer Psychotherapie beinhaltet keine vollständige Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren, sondern den Kompetenzerwerb zu ausgewählten Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens.

Aufbauend auf einem Gebiet können sich Fachpsychotherapeut*innen im Rahmen der Bereichsweiterbildung in Bereichen spezialisieren. Dazu gehören Psychotherapie bei Diabetes, Schmerzpsychotherapie oder Sozialmedizin. Fachpsychotherapeut*innen in den Gebieten Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sowie Psychotherapie für Erwachsene können sich auch in einem weiteren psychotherapeutischen Verfahren spezialisieren.

1.3. Was sind die Zugangsvoraussetzungen und wann können die Weiterbildungsteilnehmenden mit der Weiterbildung beginnen?

Die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildungsteilnehmenden sind Folgende:

  • Studium der Psychotherapie1: dreijähriges Bachelorstudium und zweijähriges Masterstudium,
  • staatliche Prüfung und
  • staatliche Erlaubnis, selbstständig und eigenverantwortlich als „Psychotherapeut*in“ arbeiten zu können (Approbation)

Künftig kann die*der angehende Psychotherapeut*in bereits nach einem Studium der Psychotherapie und einer staatlichen Prüfung die Approbation erhalten. Das neue Studium ist praxisorientierter und befähigt bereits zur Berufsausübung. Die neue Ausbildung aus Studium und Weiterbildung löst die bisherige Ausbildung aus Studium und postgradualer Ausbildung ab. Mit der neuen Struktur ist die Ausbildung zur*zum Psychotherapeut*in damit künftig analog zur ärztlichen Ausbildung geregelt.

Mit der Weiterbildung kann demnach erst nach Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut*in oder nach Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz in der ab dem 01. September 2020 geltenden Fassung begonnen werden.

 

1 Oft lauten die Studiengänge Psychologie mit dem Schwerpunkt auf Klinische Psychologie und Psychotherapie im Masterstudium. Entscheidend ist, dass der Studiengang der Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen entspricht und über eine entsprechende staatliche Zulassung verfügt.

1.4. Wie lange dauert die Weiterbildung?

Die Dauer einer Gebietsweiterbildung beträgt mindestens fünf Jahre, davon typischer Weise mindestens zwei Jahre ambulant und zwei Jahre stationär sowie wahlweise ein Jahr in der institutionellen Versorgung oder in einem anderen Gebiet.

Wer beispielsweise künftig als Fachpsychotherapeut*in für Neuropsychologische Psychotherapie arbeiten möchte, muss mindestens 24 Monate in der ambulanten Versorgung, zwölf Monate in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie mindestens zwölf Monate in multidisziplinär arbeitenden Einrichtungen tätig gewesen sein. Von den fünf Jahren können bis zu zwölf Monate auch in einem anderen Gebiet absolviert werden.

Eine Bereichsweiterbildung umfasst mindestens 18 Monate.

1.5. Kann sich die Weiterbildungszeit verkürzen?

Wird eine weitere Gebiets- oder Bereichsweiterbildung absolviert, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit ausnahmsweise verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen Gebiets- oder Zusatzbezeichnung absolviert worden sind. Weiterbildungsnachweise aus einer Gebietsweiterbildung können für eine Bereichsweiterbildung anerkannt werden. Über die Verkürzung entscheidet die Kammer im Einzelfall. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf bei einer Gebietsweiterbildung höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Gebietsweiterbildung reduziert werden.

1.6. Was ist unter der hauptberuflichen Tätigkeit der Weiterbildungsteilnehmenden zu verstehen?

Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der WBO PT liegt vor, wenn sie entgeltlich erfolgt und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beansprucht. Zur hauptberuflichen Tätigkeit gehört die Teilnahme an verpflichtenden Theorie-, Selbsterfahrungs- und Supervisions-Anteilen.
Weiterbildungsteilnehmende erhalten einen Anstellungsvertrag und sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Als approbierte Psychotherapeut*innen haben sie einen Anspruch auf ein angemessenes Gehalt.

1.7. Kann die Weiterbildung auch in Teilzeit erfolgen?

Die Weiterbildung erfolgt grundsätzlich in Hauptberuflichkeit, ist aber auch in Teilzeit möglich.
Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit, muss die Tätigkeit in der stationären und institutionellen Weiterbildung mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. In der ambulanten Weiterbildung muss jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Der Gesamtumfang der Weiterbildung muss einer vollzeitigen Weiterbildung entsprechen, d.h. die Weiterbildungszeit von grundsätzlich fünf Jahren verlängert sich entsprechend. Niveau und Qualität der Weiterbildung müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.
Eine Bereichsweiterbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen, soweit dies nach Abschnitt D der WBO PT zulässig ist.

1.8. Sind Unterbrechungen der Weiterbildung möglich?

Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub und Ähnlichem kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten Weiterbildungszeit. Sollte(n) die Unterbrechung(en) mehr als sechs Wochen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten betragen, so wären zumindest sechs Wochen anrechenbar.

1.9. Kann ich mir die Promotion als Teil der Weiterbildung anrechnen lassen?

Die Promotion ist grundsätzlich nicht Teil der Weiterbildung nach der WBO PT und kann daher allenfalls begleitend zu Weiterbildungstätigkeiten erfolgen. Dabei ist jedenfalls eine Anstellung als Weiterbildungsteilnehmende erforderlich, um eine anteilige Anrechnung zu ermöglichen.

1.10. Wie viele Minuten entsprechen die Zeitangabe „Stunde“ in den Abschnitten B und C der WBO PT?

Unter dieser „Stunde“ ist grundsätzlich der allgemeine zeitliche Umfang im Sinne von 60 Minuten zu verstehen, wobei 50 Minuten noch ausreichen würden. Eine Anerkennung von nur 30 Minuten ist hingegen nicht möglich. Es erfolgt keine Differenzierung zwischen den einzelnen Versorgungsbereichen im Hinblick auf den Umstand, was dort regelmäßig dokumentiert und abgerechnet wird.

1.11. Zu welchem Versorgungsbereich gehört meine Einrichtung?

Zur ambulanten Versorgung i.S.d. WBO PT gehören insbesondere Einzel- oder Gemeinschaftspraxen sowie Weiterbildungs- und Hochschulambulanzen.
Die stationäre Versorgung umfasst insbesondere (teil-)stationäre Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie sowie Suchtrehabilitation.
Zum institutionellen Bereich gehören insbesondere Einrichtungen der Organmedizin, der somatischen Rehabilitation, des Justizvollzugs, der Suchthilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, der Sozialpädiatrie, der Gemeindepsychiatrie, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste sowie Krebsberatungsstellen.

1.12. Wie erfolgt die Dokumentation erbrachter Weiterbildungsleistungen?

Die einzelnen Weiterbildungsteile (Weiterbildungsinhalte und ‐zeiten) sind von den Weiterbildungsteilnehmenden in einem Logbuch zu dokumentieren und von den Weiterbildungsbefugten zu bestätigen. Hierzu ist mindestens einmal jährlich die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch die Weiterbildungsbefugten erforderlich. Die Dokumentation der Zwischen- und Abschlussgespräche der Weiterbildungsbefugten mit den Weiterbildungsteilnehmenden erfolgt ebenfalls im Logbuch. Die Angaben müssen durch Zeugnisse und Nachweise belegt sein.
Die Dokumentation im Logbuch erfolgt zunächst in Papierform. Die elektronische Erfassung soll in Zukunft ebenfalls möglich sein.
Das Logbuch als Richtlinie zum Zweck der Dokumentation für die jeweiligen Gebiete können Sie hier aufrufen.

2. Fragen zur Weiterbildungsstätte

2.1. Wie beantrage ich die Zulassung und wie erfolgt die Anmeldung als Weiterbildungsstätte?

Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen, bearbeitet und ausgedruckt werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post oder per E-Mail einzureichen. Die elektronische Einreichung über die Internetseite der PTK Bayern soll in Zukunft ebenfalls möglich sein.

2.2. Was ist der Unterschied zwischen der Zulassung und der Anmeldung als Weiterbildungsstätte?

Einrichtungen in einem Universitätszentrum oder einer Universitätsklinik sind bereits kraft Gesetzes gemäß Artikel 64a Abs. 1 HKaG in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 HKaG als Weiterbildungsstätte anerkannt. Hierzu zählen unseres Erachtens auch die universitären Hochschulambulanzen, die dem ambulanten Versorgungsbereich zugeordnet sind. Diese Einrichtungen müssen sich bei der Kammer mit den hier aufrufbaren Formularen anmelden. Auch derartige Einrichtung, die bereits kraft Gesetzes als Weiterbildungsstätte anerkannt sind, benötigen eine*n Weiterbildungsbefugte*n. Für diese*n muss ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden.

Alle anderen Einrichtungen werden durch die Kammer auf Antrag zugelassen. Der Antrag auf Zulassung muss vom Träger der Einrichtung zusammen mit einem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis schriftlich gestellt werden.

2.3. Was sind Weiterbildungsinstitute?

Weiterbildungsinstitute sind zunächst zugelassene bzw. angemeldete Weiterbildungsstätten, die neben der psychotherapeutischen Behandlung zusätzlich weiterbildungsstättenübergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen. Einzelne Weiterbildungsstätten können nach den Vorgaben des § 14 WBO PT Kooperationen mit Weiterbildungsinstituten schließen. Siehe hierzu auch Punkt 2.7

2.4. Welche Angaben müssen bei der Anmeldung oder Zulassung seitens der Weiterbildungsstätten gemacht werden?

Die Angaben ergeben sich aus den Antragsformularen. Neben den allgemeinen Angaben ist Folgendes einzureichen:

Mit Antragstellung sind der Kammer diejenigen Nachweise vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Weiterbildung den Zielen, den Anforderungen, der Qualität und der gesamten Dauer einer strukturierten Weiterbildung nach Maßgabe der WBO PT entspricht. Bitte nutzen Sie für Ihre grundlegenden Angaben zu der Einrichtung das Dokument Anlage 1, die Sie hier aufrufen können, und legen dieses ausgefüllt und unterschrieben dem Antrag bei. Gegebenenfalls können ergänzend Nachweise zu den Kooperationsvereinbarungen, gemeinsamen Weiterbildungskonzepten und Qualifikationsnachweisen erforderlich sein, um deren Beifügung wir Sie bitten.

Bitte fügen Sie als weitere Anlage 2, die Sie hier aufrufen können, ein gegliedertes detailliertes Weiterbildungsprogramm (Curriculum) für die Weiterbildungsteile, für die die Zulassung beantragt wird, bei (ein individuell auf Ihre Einrichtung abgestimmtes Konzept für Theorie und Praxis). Die*der Weiterbildungsbefugte muss dem Curriculum zugestimmt haben. Aus dem Curriculum muss hervorgehen, was die Weiterbildungsstätte selbst anbietet und was gegebenenfalls über Kooperationen angeboten wird.

Die Weiterbildungsbefugten sollen das Konzept miterarbeiten. Jedenfalls ist die Zustimmung der Weiterbildungsbefugten zum Weiterbildungsprogramm erforderlich.

2.5. Benötigt jede Weiterbildungsstätte eine*n Weiterbildungsbefugte*n?

Eine Weiterbildungsstätte muss mindestens eine*n Weiterbildungsbefugte*n haben, die*der für die Leitung der Weiterbildung an genau dieser Weiterbildungsstätte verantwortlich ist.

2.6. Was hat eine Weiterbildungsstätte zu erfüllen?

Die Weiterbildungsstätte muss die in dieser Weiterbildungsordnung gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass

  • für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
  • Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterbildungsteilnehmenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
  • Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
  • die Weiterbildungsdokumentation im Logbuch ermöglicht wird.

2.7. Können Weiterbildungsabschnitte von anderen Einrichtungen auf Grundlage einer Vereinbarung oder eine Kooperation übernommen werden?

Nicht jede Weiterbildungsstätte wird jede der inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen vollständig erfüllen können. Weiterbildungsstätte können daher sowohl spezifische Vereinbarungen schließen als auch bestimmte Kooperationen eingehen. Hierbei ist bzgl. des Zwecks und des Umfangs wie folgt zu unterscheiden:

Kann die Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der
WBO PT nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen gemäß § 13 Abs. 4 WBO PT durch Vereinbarungen sicherzustellen. Hieraus ergibt sich, dass die die Weiterbildungsstätte aber zumindest einen gewissen Teil der Anforderungen („nicht vollständig“) selbst erfüllen muss. Die schriftlich abgeschlossene Vereinbarung hat den Gegenstand der Vereinbarung und Umfang des damit sichergestellten Teils zu bezeichnen ist dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen.

Weiterbildungsstätten können mit Weiterbildungsinstituten einen Kooperationsvertrag i.S.d. § 14 WBO PT zu dem Zweck schließen, die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision in die gesamte Weiterbildung oder in die jeweiligen Weiterbildungsabschnitte zu integrieren. Erstreckt sich der Kooperationsvertrag auf mehrere Weiterbildungsabschnitte, ist sicherzustellen, dass Weiterbildungsteilnehmende die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung in den einbezogenen Weiterbildungsabschnitten aufeinander abgestimmt ableisten können. Weiterbildungsteilnehmende, die das Angebot einer Kooperation für sich in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Weiterbildungsvertrag mit den Kooperationspartnern über die Durchführung ihrer Weiterbildung ab, der die Details der Weiterbildung regelt. Der schriftlich abgeschlossene Kooperationsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem Weiterbildungsinstitut sowie der schriftliche Mustervertrag für den Weiterbildungsvertrag zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und dem Weiterbildungsinstitut sind dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen. 

2.8. Richtet sich die Weiterbildung nur nach den Regelungen des Landes, in dem sich die verantwortliche Weiterbildungsstätte befindet, oder auch nach der Weiterbildungsordnung der möglichen Kooperationspartner in anderen Bundesländern?

Soweit die Zulassung einer Stätte bei der PTK Bayern beantragt werden soll, müsste sich diese beantragende Einrichtung auch in Bayern befinden. Über den Antrag wird nach der WBO PT der Kammer entschieden werden. Inzident würde geprüft, ob über die Vereinbarungen mit externen Kooperationspartnern die Vorgaben i.S.d. der WBO PT der PTK Bayern erfüllet werden. Soweit eine Einrichtung von einer anderen Kammer bereits als Stätte anerkannt ist, hat dies allenfalls nur eine Indizwirkung, da im jeweiligen Fall geprüft wird, welche Anforderungen der WBO PT der PTK Bayern durch die Kooperation sichergestellt werden soll, wobei zwischen den Ländern grundsätzlich auf eine Bundeseinheitlichkeit der Weiterbildungsordnungen geachtet wird.

2.9. Gibt es Einrichtungen, die Weiterbildungsinhalte für Weiterbildungsstätten koordinieren?

Eine Weiterbildungsstätte kann gemäß § 13 Abs. 5 WBO PT für eine andere Weiterbildungsstätte die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung koordinieren, wobei für die Kooperationsvereinbarung die Vorgaben des § 14 WBO PT zu beachten sind. Damit können Weiterbildungsstätten den Weiterbildungsteilnehmenden abschnittsübergreifende fachlich‐inhaltliche und organisatorische Angebote machen.

2.10. Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsstätte?

Die Zulassung der Weiterbildungsstätte ist auf sieben Jahre befristet und muss anschließend erneut beantragt werden.

2.11. Welche Mitteilungspflichten bestehen für Weiterbildungsstätten?

Die Weiterbildungsstätten müssen sämtliche Veränderungen, wie zum Beispiel ihrer Struktur und Größe oder personellen Ausstattung, unverzüglich der Kammer anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der Kooperationen einer zugelassenen Weiterbildungsstätte.

2.12. Wird ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungsstätten geführt?

Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, aus dem der Umfang der Zulassung der Weiterbildungsstätten ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen.

2.13. Kann eine bereits erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte aufgehoben werden?

Die von der Kammer erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte ist von der Kammer ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen bei Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr gegeben sind.

2.14. Welche Gebühren fallen für die Zulassung oder Anmeldung einer Weiterbildungsstätte an?

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen über die Zulassung und Anmeldung einer Weiterbildungsstätte Gebühren gemäß Ziffer 3.04 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt 500€ bis 2.000€.
Sollte eine ablehnende Entscheidung über die einen Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erfolgen, werden zusätzlich zu Ziffer 3.04 für die Erteilung eines ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheids gemäß Ziffer 3.05 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung 300€ erhoben. Für die ablehnende Entscheidung über eine Anmeldung als Weiterbildungsstätte fallen hingegen keine Gebühren an.
Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.04 und Ziffer 3.05 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.

 

3. Fragen zur Weiterbildungsbefugnis

3.1. Wie beantrage ich die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis?

Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen, bearbeitet und ausgedruckt werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post oder per E-Mail einzureichen. Die elektronische Einreichung über die Internetseite der PTK Bayern soll in Zukunft ebenfalls möglich sein.

3.2. Welche Berufsgruppen können die Weiterbildungsbefugnis beantragen?

Sowohl die Psychotherapeut*innen als auch die Psychologischen Psychotherapeut*innen und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können für die Weiterbildung befugt werden. Dabei werden unterschiedliche Vorgaben an die fachliche Eignung  gemacht. Siehe auch Punkt 3.5.

3.3. Können auch Ärzt*innen die Weiterbildungsbefugnis beantragen?

Ärzt*innen können nicht als Weiterbildungsbefugte tätig sein. Fachlich und persönlich geeignete Ärzt*innen können jedoch als Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter hinzugezogen werden, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Siehe auch Punkt 4.6.

3.4. Müssen die Weiterbildungsbefugten auch Kammermitglieder bei der PTK Bayern sein?

Alle Weiterbildungsbefugten müssen Kammermitglieder bei der PTK Bayern sein.
Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen Bundesländern tätige Personen als Weiterbildungsbefugte in Bayern in Betracht kommen. Denn aufgrund einer Tätigkeit als Weiterbildungsbefugte*r sind sie so sehr an einer Weiterbildungsstätte in Bayern eingebunden, dass sie (zudem) in Bayern ihren Beruf gemäß Art. 61 Abs. 1 Nr. 1 HKaG ausüben und somit Pflichtmitglieder in Bayern wären.

3.5. Welche Vorgaben müssen die Weiterbildungsbefugten erfüllen?

Fachliche Eignung:

  • Psychotherapeut*innen: Für die Weiterbildung können Kammermitglieder befugt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben haben.
    • Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und Gebiet Psychotherapie für Erwachsene: Vorlage der Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können
    • Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Vorlage der Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren ergibt, zu dem ausgewählte Methoden und Techniken vermittelt werden können
    • Bereichsweiterbildungen: Vorlage der Anerkennungsurkunde
  • Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in
    • Nachweis der Approbation gemäß dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern der Kammer nicht schon mit Meldung zur Mitgliedschaft vorgelegt.
    • Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und Gebiet Psychotherapie für Erwachsene: Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können
      • Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche: alternativ Nachweis einer Zusatzqualifikation von Psychologischen Psychotherapeut*innen entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
    • Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Vorlage der Anerkennungsurkunde für die Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie und Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren ergibt, zu dem ausgewählte Methoden und Techniken vermittelt werden können

Berufserfahrung:

  • Die Weiterbildungsbefugnis für ein Gebiet kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in mindestens drei Jahre im Gebiet, davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich, für das bzw. den die Weiterbildungsbefugnis beantrag wird (ambulant, stationär, institutionell), tätig war und fachlich geeignet ist
  • Die Weiterbildungsbefugnis für einen Bereich kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in nach Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in mindestens drei Jahre im Bereich, für den die Weiterbildungsbefugnis beantragt wird, tätig war und fachlich geeignet ist
  • Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum jeweils entsprechend

Persönliche Eignung:
Es dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und keine berufsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen, die einer verantwortungsvollen Ausübung der Weiterbildungsbefugnis entgegenstehen

3.6. Kann ein*e Weiterbildungsbefugte*r an jeder beliebigen Weiterbildungsstätte tätig sein?

Nein, die Weiterbildungsbefugnis ist an die jeweilige Weiterbildungsstätte gebunden. Die*der Weiterbildungsbefugte kann nur an der Weiterbildungsstätte tätig sein, für die eine entsprechende Zulassung bzw. Anmeldung erfolgte. Die Befugten müssen so umfassend organisatorisch, zeitlich und in die Weisungshierarchie der konkreten Einrichtung eingebunden sein, dass sie tatsächlich die (An-)Leitung leisten und entsprechend weiterbilden können.

3.7. Ist der Umfang der Weiterbildungsbefugnis begrenzt?

Der inhaltliche und zeitliche Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist auf die Inhalte des Gebietes oder Bereichs beschränkt, die von den Weiterbildungsbefugten vermittelt werden können. Die Kammer prüft dabei im Rahmen der Antragsstellung, in welchem Umfang diagnostische und therapeutische Verfahren in der Weiterbildungsstätte angeboten werden und ob bei den Befugten bestimmte Einschränkungen bestehen.

3.8. Wozu sind Weiterbildungsbefugte verpflichtet?

Weiterbildungsbefugte sind insbesondere verpflichtet, die verantwortete Weiterbildung

  • persönlich zu leiten,
  • zeitlich und inhaltlich nach der Weiterbildungsordnung zu gestalten,
  • bei Dokumentationspflichten mitzuwirken sowie
  • Beurteilungspflichten zu erfüllen, insbesondere unverzüglich ein Weiterbildungszeugnis nach § 16 WBO PT auszustellen, und
  • Zwischen- und Abschlussgespräche mit den Weiterbildungsteilnehmenden zu führen.

3.9. Ist eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis möglich?

Eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis für eine Weiterbildung ist die Befugnis mehrerer Psychotherapeut*innen, Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in verantwortlicher Stellung an derselben Weiterbildungsstätte für dieselbe Gebiets- oder Bereichsweiterbildung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Struktur und personelle Besetzung einer Weiterbildungsstätte es erforderlich machen, für die Weiterbildung mehrere Psychotherapeut*innen, Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen gemeinsam zu befugen. In allen Fällen muss von allen Psychotherapeut*innen, Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen gemeinsam gewährleistet werden, dass sich die Weiterbildung auf den gesamten Umfang der im Bescheid über die gemeinsame Befugnis genannten Weiterbildungsinhalte erstreckt. Dabei treffen die allgemeinen Pflichten der Weiterbildungsbefugten (Siehe Punkt 3.8.) jeden einzelnen der Psychotherapeut*innen, Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen.

Daneben besteht auch die Möglichkeit mehrere Einzelbefugnisse zu beantragen.

3.10. Wie lange gilt die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis?

Die Weiterbildungsbefugnis ist auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen.

3.11. Ist für den Weiterbildungsbefugten eine dienstrechtliche Leitungsfunktion erforderlich?

Eine Weiterbildungsbefugte muss die Weiterbildungsteilnehmenden anleiten und beaufsichtigen können. Dafür ist eine allgemeine, dienstrechtliche Leitungsfunktion nicht erforderlich. Die*der Weiterbildungsbefugte muss aber mit den für die Leitung der Weiterbildung notwendigen Weisungsbefugnissen ausgestattet sein. Die Weiterbildungsstätte verpflichtet sich, den Befugten dies tatsächlich einzuräumen.

3.12. Besteht für Weiterbildungsbefugte eine Fortbildungspflicht?

Weiterbildungsbefugte sollen sich regelmäßig in ihrem Gebiet oder Bereich fortbilden. Insbesondere für die Verlängerung der Befugnis sind die nachgewiesenen Fortbildungen relevant.
Zusätzlich kann die*der Weiterbildungsbefugte durch die Kammer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden.

3.13. Welche Mitteilungspflichten bestehen für Weiterbildungsbefugte?

Weiterbildungsbefugte müssen sämtliche Veränderungen ihrer Tätigkeit der Kammer unverzüglich mitteilen, zum Beispiel: Beendigung der Anstellung, Verringerung der Arbeitszeit oder veränderte Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der bestehenden Kooperationen der zugelassenen Weiterbildungsstätte.

3.14. Wird ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten geführt?

Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, aus dem der Umfang der Weiterbildungsbefugnis ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen.

3.15. Kann eine bereits erteilte Weiterbildungsbefugnis aufgehoben werden?

Eine Weiterbildungsbefugnis kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen bei ihrer Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Das gilt insbesondere, wenn das Verhalten der Weiterbildungsbefugten* ihre fachliche oder persönliche Eignung infrage stellt oder sie die von der WBO PT gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
Die Befugnis endet automatisch, wenn die*der Weiterbildungsbefugte ihre*seine Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte beendet oder mit dem Ende der Zulassung einer Weiterbildungsstätte.

3.16. Welche Gebühren fallen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis an?

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis Gebühren gemäß Ziffer 3.01 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt 200€ bis 500€.
Sollte eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf einer Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis erfolgen, werden zusätzlich zu Ziffer 3.01 für die Erteilung eines ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheids gemäß Ziffer 3.03 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung 300€ erhoben.
Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.01 und Ziffer 3.03 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.

4. Fragen zur Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen

4.1. Wie beantrage ich die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen?

Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen, bearbeitet und ausgedruckt werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post oder per E-Mail einzureichen. Die elektronische Einreichung über die Internetseite der PTK Bayern soll in Zukunft ebenfalls möglich sein.

4.2. Müssen Dozent*innen, Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleiter*innen zwingend hinzugezogen werden?

Hier gilt es zu unterscheiden. Selbsterfahrungsleiter*innen müssen hinzugezogen werden. Dozent*innen und Supervisor*innen können hinzugezogen werden, wenn die Weiterbildungsbefugten entsprechende Aufgaben nicht selbst übernehmen.
Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildung bleibt auch bei einer Hinzuziehung bei den Weiterbildungsbefugten, sodass darauf zu achten ist, nur geeignete Personen hinzuziehen.

4.3. Welche Arten der Hinzuziehung gibt es? Können Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter die Feststellung ihrer Eignung auch vorab feststellen lassen?

Weiterbildungsbefugte können die Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen und Supervisor*innen beantragen, zu denen noch keine entsprechende Feststellung der Eignung von der Kammer vorliegt. Die Eignung wird dann im Rahmen des Hinzuziehungsantrags geprüft.
Daneben besteht für potentielle Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter die Möglichkeit, bei der Kammer selbst die Prüfung ihrer fachlichen und persönlichen Eignung für eine Hinzuziehung zu beantragen. Es wird dabei festgestellt, ob die Person die Voraussetzung einer Hinzuziehung in ihrer Person erfüllt. Im Anschluss an eine Eignungsfeststellung können Weiterbildungsbefugte unter Verweis auf diese Prüfung die Genehmigung der Hinzuziehung der Person zu ihrer Weiterbildungsstätte in einem beschleunigten Verfahren mit eigenen Antragsunterlagen beantragen.

4.4. Ist für die Hinzuziehung von Dozent*innen, Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleiter*innen ein Antrag erforderlich?

Die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ist bei der Kammer zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Antragsformulare für die Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften und noch auf Eignung zu prüfende Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen gibt (Ziffer 4.3.). Für die Feststellung der Eignung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen wurden eigene Anträge entwickelt. Die Antragsformulare können Sie hier aufrufen. Der Umstand, dass Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleiter*innen bereits bei Ihnen angestellt sind reicht alleine nicht aus; auch hier ist ein Antrag erforderlich.
Für die Hinzuziehung von Dozent*innen ist hingegen kein gesonderter Antrag erforderlich, sondern die Einbeziehung von Dozent*innen ist in den Anlagen zur Weiterbildungsstätte darzulegen.

4.5. Welche Berufsgruppen können hinzugezogen werden? Ist dies auch für Ärzt*innen möglich?

Neben den Psychotherapeut*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können auch Ärzt*innen als Dozent*innen, Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleiter*innen hinzugezogen werden. Dabei werden unterschiedliche Vorgaben an die fachliche Eignung  gemacht. Siehe hierzu auch Punkt 4.6.

4.6. Welche Vorgaben müssen die Dozent*innen, Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleiter*innen erfüllen?

Es werden seitens der Kammer keine speziellen Vorgaben an die fachliche Eignung der Dozent*innen gestellt. Es liegt in der Verantwortung der Weiterbildungsbefugten, nur ausreichend qualifizierte Dozent*innen auszuwählen und hinzuziehen.
Die hinzugezogenen Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen müssen approbiert und nach der Anerkennung einer Gebiets- oder Bereichsweiterbildung oder als Psychologische*r Psychotherapeut*in und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in einem entsprechenden Umfang in Teilzeit im entsprechenden Gebiet bzw. Bereich tätig gewesen sein. Zwischen Selbsterfahrungsleiter*innen und den Weiterbildungsteilnehmenden darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Zudem werden folgenden Vorgaben zur fachlichen und persönlichen Eignung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen gemacht:

Fachliche Eignung:

  • Approbationsurkunde
  • Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sowie Gebiet Psychotherapie für Erwachsene:
    • Fachpsychotherapeut*innen: Vorlage der Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können
    • PP/KJP: Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können
      --> Für das Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche alternativ Nachweis einer Zusatzqualifikation von PP entsprechend der PT-Vereinbarung für die Behandlung KJ
    • Ärzt*innen: Vorlage der Anerkennungsurkunde psychotherapeutischer Gebiets- oder Bereichsweiterbildungen und von Weiterbildungszeugnissen, aus denen sich die Qualifikation für das zu vermittelnde Psychotherapieverfahren ergibt

 

  • Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie:
    • Fachpsychotherapeut*innen: Vorlage der Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation Psychotherapieverfahren ergibt, zu dem ausgewählte Methoden und Techniken vermittelt werden können
    • PP/KJP: Vorlage der Anerkennungsurkunde für die Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie und Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren ergibt, (z. B. Arztregistereintrag, Zeugnis über die staatliche Prüfung, Anerkennung einer entsprechenden Bereichsweiterbildungen, KV-Abrechnungsgenehmigung für Leistungen des entsprechenden Richtlinienverfahrens, bei Übergangsapprobierten Nachweise äquivalenter Qualifikationen) zu dem ausgewählte Methoden und Techniken vermittelt werden können
    • Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie; Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie: Vorlage der Anerkennungsurkunde und von Weiterbildungszeugnissen, aus denen sich die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren ergibt, zu dem ausgewählte Methoden und Techniken vermittelt werden können

 

  • Bereichsweiterbildungen:
    • Fachpsychotherapeut*innen und PP/KJP: Vorlage der Anerkennungsurkunde oder bei Bereichsweiterbildungen in Psychotherapieverfahren Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können
    • Ärzt*innen: Vorlage der Anerkennungsurkunde psychotherapeutischer Gebiets- oder Bereichsweiterbildungen und von Weiterbildungszeugnissen, aus denen sich die Qualifikation für das zu vermittelnde Psychotherapieverfahren ergibt

Persönliche Eignung:
Es dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und keine berufsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen, die einer verantwortungsvollen Ausübung der Weiterbildungsbefugnis entgegenstehen

4.7. Können Vorgesetzte der Weiterbildungsteilnehmenden auch als Selbsterfahrungsleiter*innen tätig sein?

Nein, zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und den Selbsterfahrungsleiter*innen darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Durch die Selbsterfahrung soll die systematische Auseinandersetzung mit dem eigenen Erleben und Verhalten und damit die therapeutische Kompetenz der Weiterbildungsteilnehmenden gefördert werden. Die Selbsterfahrung als Reflexion eigenen Denkens und Handelns erfordert die Unabhängigkeit der Psychotherapeut*in in Weiterbildung. Insofern gewährleistet die Verpflichtung der Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen, zu denen kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, diese für die Selbsterfahrung unabdingbare Voraussetzung.

4.8. Sind die Hinzuziehung und die Eignungsfeststellung zeitlich befristet?

Da die Genehmigung der Hinzuziehung an eine bestimmte Weiterbildungsstätte geknüpft ist und die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gem. § 13 Abs. 2 WBO PT auf sieben Jahre befristet ist, sind auch die Hinzuziehung und die Eignungsfeststellung auf sieben Jahre befristet.

4.9. Welche Gebühren fallen für die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen an?

Entsprechend der unterschiedlichen Art der Hinzuziehung (Ziffer 4.3.) ist wie folgt zu differenzieren:

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Hinzuziehung Gebühren gemäß Ziffer 3.06 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt zwischen 150 € und 250 €.

Die PTK Bayern erhebt für die Feststellung der Eignung einer*eines Supervisor*in und Selbsterfahrungsleiter*in Gebühren gemäß Ziffer 3.06 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt zwischen 100 € und 250 €.

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen Gebühren gemäß Ziffer 3.08 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr beträgt 50 €.

Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.06 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.

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