Die Vorstandsmitglieder Monika Sommer und Heiner Vogel stellten zunächst die neue gesetzliche Regelung zur Vergütung der Ausbildungsteilnehmer*innen, die ihre Therapieausbildung nach dem alten Gesetz abschließen werden, vor. Das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz, das am 1. September 2020 in Kraft treten wird, sieht vor, dass Ausbildungsteilnehmer*innen Psychotherapie (AtP) ab September 2020 während des sogenannten „Psychiatriejahres“ (Praktische Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 der Approbations- und Prüfungsverordnungen – 1200 Stunden) einen Anspruch auf eine Vergütung von mindestens 1.000 Euro im Monat haben, wenn sie diesen Ausbildungsabschnitt in Vollzeitform absolvieren. Erläuterungen zur Vollzeitform können der BPtK-Information entnommen werden: www.bptk.de/mindestens-1-000-euro-verguetung-fuer-psychotherapeutinnen-in-ausbildung/
Für viele AtP stellt das eine deutliche finanzielle Verbesserung dar. Für Krankenhäuser entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten, da diese Mindestvergütung von den Krankenkassen refinanziert werden muss, was im § 3 Absatz 3 Nummer 7 der Bundespflegesatzverordnung festgelegt wurde. Nach der einführenden Erläuterung dieser neuen Regelung, konnten in einer anschließenden Diskussion noch offene Fragen geklärt und Erfahrungen ausgetauscht werden.