5 Fragen zur Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen
5.1 Wie beantrage ich die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen?
Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen und bearbeitet werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post (Postfach 151506, 80049 München) oder per E-Mail (weiterbildung@ptk-bayern.de) einzureichen.
5.2 Müssen Dozent*innen, Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen zwingend hinzugezogen werden?
Hier gilt es zu unterscheiden. Selbsterfahrungsleiter*innen müssen hinzugezogen werden. Dozent*innen und Supervisor*innen können hinzugezogen werden, wenn die Weiterbildungsbefugten entsprechende Aufgaben nicht selbst übernehmen.
Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildung bleibt auch bei einer Hinzuziehung bei den Weiterbildungsbefugten, sodass darauf zu achten ist, nur geeignete Personen hinzuziehen.
5.3 Welche Arten der Hinzuziehung gibt es? Können Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ihre Eignung auch vorab feststellen lassen?
Weiterbildungsbefugte können die Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen und Supervisor*innen beantragen, zu denen noch keine entsprechende Feststellung der Eignung durch die Kammer vorliegt. Die Eignung wird dann im Rahmen des Hinzuziehungsantrags geprüft.
Daneben besteht für potentielle Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen die Möglichkeit, bei der Kammer vorab die Prüfung ihrer fachlichen und persönlichen Eignung für eine Hinzuziehung zu beantragen. Es wird dabei festgestellt, ob die*der Antragstellern*in die Voraussetzung einer Hinzuziehung erfüllt. Im Anschluss an eine Eignungsfeststellung können Weiterbildungsbefugte unter Verweis auf diese Prüfung die Hinzuziehung dieser Person zu ihrer Weiterbildungsstätte in einem beschleunigten Verfahren mit den Antragsunterlagen für die Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften Selbsterfahrungsleiter*innen und Supervisor*innen beantragen.
5.4 Ist für die Hinzuziehung von Dozent*innen, Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ein Antrag erforderlich?
Die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ist bei der Kammer zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Antragsformulare für die Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften und noch im Rahmen der Hinzuziehung auf Eignung zu prüfenden Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen gibt (siehe Punkt 5.3). Für die Feststellung der Eignung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen wurden eigene Anträge entwickelt. Die Antragsformulare können Sie hier aufrufen.
Für die Hinzuziehung von Dozent*innen ist hingegen kein gesonderter Antrag erforderlich; die Angaben zur Einbeziehung von Dozent*innen in der Anlage zur Weiterbildungsstätte sind ausreichend.
5.5 Welche Berufsgruppen können hinzugezogen werden? Ist dies auch für Ärzt*innen möglich?
Neben den Psychotherapeut*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können auch Ärzt*innen als Dozent*innen, Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen hinzugezogen werden. Dabei werden unterschiedliche Vorgaben an die fachliche Eignung gemacht. Siehe Punkt 5.6.
5.6 Welche Vorgaben müssen die Dozent*innen, Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleiter*innen erfüllen?
Es werden seitens der Kammer keine speziellen Vorgaben an die fachliche Eignung der Dozent*innen gestellt. Es liegt in der Verantwortung der Weiterbildungsbefugten, nur ausreichend qualifizierte Dozent*innen für die jeweiligen Theorieeinheiten auszuwählen und hinzuziehen.
Es werden folgende Vorgaben zur fachlichen und persönlichen Eignung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen gemacht:
Fachliche Eignung:
Fachpsychotherapeut*innen
- Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation für die jeweiligen Psychotherapieverfahren ergeben.
- Für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Anerkennungsurkunde für die entsprechende Zusatzbezeichnung, aus der sich auch die Qualifikation für das Gebiet und ggf. für das Psychotherapieverfahren ergibt.
Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen:
- Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für die jeweiligen Psychotherapieverfahren ergeben (z. B. Arztregistereintrag, Zeugnis über die staatliche Prüfung, Anerkennung einer entsprechenden Bereichsweiterbildungen, KV-Abrechnungsgenehmigung für Leistungen des entsprechenden Richtlinienverfahrens, bei Übergangsapprobierten Nachweise äquivalenter Qualifikationen)
- Für das Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche alternativ Nachweis einer Zusatzqualifikation von Psychologischen Psychotherapeut*innen entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
- Für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie zusätzlich die Vorlage der Anerkennungsurkunde für die entsprechende Zusatzbezeichnung
Ärzt*innen
- Vorlage der Anerkennungsurkunde psychotherapeutischer Gebiets- oder Bereichsweiterbildungen und von Weiterbildungszeugnissen, aus denen sich die Qualifikation für das zu vermittelnde Psychotherapieverfahren ergibt (z. B. bei der BLÄK einzuholende Bescheinigung über das während der Facharztweiterbildung erlernte Psychotherapieverfahren, Anerkennung der BLÄK bzgl. der Supervision/Selbsterfahrung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung)
- Für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Aus den oben aufgeführten Nachweisen muss zusätzlich das Gebiet hervorgehen.
Berufserfahrung:
- Die Hinzuziehung für ein Gebiet kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in bzw. Ärzt*in nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in bzw. Fachärzt*in oder die*der Psychologische Psychotherapeut*in und die*der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach der Approbation mindestens drei Jahre im beantragten Gebiet, davon zwei Jahre im beantragten Versorgungsbereich, tätig war.
- Die Hinzuziehung für einen Bereich kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in bzw. Ärzt*in nach Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in bzw. Fachärzt*in oder die*der Psychologische Psychotherapeut*in und die*der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach der Approbation mindestens drei Jahre im beantragten Bereich tätig war.
- Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum jeweils entsprechend.
Persönliche Eignung:
Es dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und keine berufsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen, die einer verantwortungsvollen Ausübung der Weiterbildungsbefugnis entgegenstehen
5.7 Können Vorgesetzte der Weiterbildungsteilnehmenden zugleich als Selbsterfahrungsleiter*innen tätig sein?
Nein, zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und den Selbsterfahrungsleiter*innen darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Durch die Selbsterfahrung soll die systematische Auseinandersetzung mit dem eigenen Erleben und Verhalten und damit die therapeutische Kompetenz der Weiterbildungsteilnehmenden gefördert werden. Die Selbsterfahrung als Reflexion eigenen Denkens und Handelns erfordert die Unabhängigkeit der Psychotherapeut*in in Weiterbildung. Insofern gewährleistet die Verpflichtung der Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen, zu denen kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, diese für die Selbsterfahrung unabdingbare Voraussetzung.
5.8 Sind die Hinzuziehung und die Eignungsfeststellung zeitlich befristet?
Da die Genehmigung der Hinzuziehung an eine bestimmte Weiterbildungsstätte geknüpft ist und die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gem. § 13 Abs. 2 WBO PT auf sieben Jahre befristet ist, sind auch die Hinzuziehung und die Eignungsfeststellung auf sieben Jahre befristet.
5.9 Welche Gebühren fallen für die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen an?
Entsprechend der unterschiedlichen Art der Hinzuziehung (siehe Punkt 5.3) ist wie folgt zu differenzieren:
Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Hinzuziehung Gebühren gemäß Ziffer 3.06 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt zwischen 150 € und 250 €.
Die PTK Bayern erhebt für die Feststellung der Eignung einer*eines Supervisor*in und Selbsterfahrungsleiter*in Gebühren gemäß Ziffer 3.06 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt zwischen 100 € und 250 €.
Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen Gebühren gemäß Ziffer 3.08 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr beträgt 50 €.
Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.06 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.
6. Fragen zur Weiterbildung institutionellen Versorgungsbereich
6.1 FAQs zur institutionellen Weiterbildung in der Erziehungs- und Familienberatung
FAQs zur institutionellen Weiterbildung in der Erziehungs- und Familienberatung (PDF-Datei)