Psychotherapeutenkammer Bayern

FAQ zur Weiterbildungsordnung für die Psychotherapeut*innen Bayerns

Hier finden Sie Fragen und Antworten zu den verschiedenen Themen der Weiterbildung für die Psychotherapeut*innen Bayerns. Die Weiterbildungsordnung für die Psychotherapeut*innen Bayerns (WBO PT) können Sie hier aufrufen.

Wir hoffen, Ihre Fragen in unseren FAQ beantworten zu können. Sollten Sie hier keine Informationen zu bestimmten Themen aus der Weiterbildung für die Psychotherapeut*innen finden, können Sie uns gerne Ihre Fragen unter weiterbildung@ptk-bayern.de zusenden.

1. Allgemeine Fragen

1.1 Was unterscheidet die Fortbildung, die Weiterbildung für die Psychotherapeut*innen und die Weiterbildung für die Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen?

Fortbildung dient der Sicherung, Erweiterung und Aktualisierung des erworbenen theoretischen und praktischen Grundlagenwissens sowie dem Erwerb und der Sicherung von Spezialwissen und dem Erwerb neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und entsprechender Kompetenzen auf dem Sektor der Psychotherapie und in den für die Psychotherapie relevanten angrenzenden Fächern. Art. 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes und § 15 der Berufsordnung der PTK Bayern beinhalten die Fortbildungspflicht für alle den Beruf ausübenden Kammermitglieder. Die Fortbildungsordnung der PTK Bayern regelt die Voraussetzungen für den Erwerb eines Fortbildungszertifikats, mit dem auch die sozialrechtlichen Nachweispflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder den Arbeitgeber*innen erfüllt werden können. Nähere Informationen zur Fortbildung können Sie hier aufrufen.

Die Weiterbildung für die Psychotherapeut*innen Bayerns bezieht sich auf die neue Berufsgruppe mit der Approbation als „Psychotherapeut*in“, die ein Studium nach den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung absolviert haben. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den hiesigen FAQ.

Die Weiterbildung für die Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen Bayerns bezieht sich auf die Weiterbildung der Berufsgruppen mit der Approbation als „Psychologische*r Psychotherapeut*in“ bzw. „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“, die nach erfolgter Ausbildung in bestimmten psychotherapeutischen Bereichen weitere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben möchten. Nähere Informationen hierzu können Sie hier aufrufen.

1.2 Wo finde ich die Antragsformulare für die Zulassung bzw. Anmeldung einer Weiterbildungsstätte, die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis sowie die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen und der Eignungsfeststellung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen?

Alle Antragsunterlagen samt den dazugehörenden Anlagen können Sie hier aufrufen.

1.3 Was sind die Zugangsvoraussetzungen und wann können die Weiterbildungsteilnehmenden mit der Weiterbildung beginnen?

Die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildungsteilnehmenden sind Folgende:

  • Studium der Psychotherapie1: dreijähriges Bachelorstudium und zweijähriges Masterstudium,
  • staatliche Prüfung und
  • staatliche Erlaubnis, selbstständig und eigenverantwortlich als „Psychotherapeut*in“ arbeiten zu können (Approbation)

Künftig kann die*der angehende Psychotherapeut*in bereits nach einem Studium der Psychotherapie und einer staatlichen Prüfung die Approbation erhalten. Das neue Studium ist praxisorientierter. Die neue Struktur aus Studium und Weiterbildung löst die bisherige Ausbildung aus Studium und postgradualer Ausbildung ab. Mit dieser neuen Struktur ist die Weiterbildung der Psychotherapeut*in damit künftig analog zur ärztlichen Ausbildung geregelt.
Mit der Weiterbildung zur*zum Fachpsychotherapeut*in kann demnach erst nach Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut*in begonnen werden.

 

1 Oft lauten die Studiengänge Psychologie mit dem Schwerpunkt auf Klinische Psychologie und Psychotherapie im Masterstudium. Entscheidend ist, dass der Studiengang der Approbationsordnung für Psychotherapeut*in‐nen entspricht und über eine entsprechende staatliche Zulassung verfügt. Für eine verbindliche Auskunft, bitten wir Sie, sich an die zuständige Approbationsbehörde zu wenden.

1.4 Wie ist die Weiterbildung der Psychotherapeut*innen strukturiert?

Die strukturierte Weiterbildung erstreckt sich auf ein Gebiet (Gebietsweiterbildung samt Psychotherapieverfahren, Abschnitt B und C der WBO PT) oder einen Bereich (Bereichsweiterbildung, Abschnitt D der WBO PT).

Die Gebietsweiterbildung führt zu einer fachlichen Qualifizierung in einem der drei „Gebiete“:

  • Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
    Eine Weiterbildung im Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche berechtigt zur Behandlung von Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Ausnahmsweise können aber auch ältere Patient*innen behandelt werden, wenn dies medizinisch notwendig ist oder eine bereits begonnene Therapie fortgesetzt werden muss.
  • Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene
    Das Gebiet Psychotherapie für Erwachsene deckt die Behandlung vom frühen bis zum hohen Erwachsenenalter ab. Das Aufgabenspektrum ist vielfältig und reicht von der Diagnostik bis zur Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen. Ziel ist die Wiedererlangung, Erhaltung und Förderung der psychischen und physischen Gesundheit. Das Gebiet umfasst dabei auch die Förderung der Teilhabe mit Mitteln der Psychotherapie.
  • Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie
    Im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie geht es um Störungen, deren Ursache eine Verletzung oder Erkrankung des Gehirns ist. Es umfasst die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von kognitiven, behavioralen und emotional‐affektiven Störungen.

Bei den Gebieten Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sowie Psychotherapie für Erwachsene müssen die Weiterbildungsteilnehmenden mindestens eines der vier wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erlernen. Das sind die Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie.
Die Weiterbildung im Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie beinhaltet keine vollständige Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren, sondern den Kompetenzerwerb zu ausgewählten Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens.

Aufbauend auf einem Gebiet können sich Fachpsychotherapeut*innen im Rahmen der Bereichsweiterbildung in Bereichen spezialisieren. Dazu gehören die Spezielle Psychotherapie bei Diabetes, die Spezielle Schmerzpsychotherapie oder die Sozialmedizin. Fachpsychotherapeut*innen in den Gebieten Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sowie Psychotherapie für Erwachsene können sich auch in einem weiteren Psychotherapieverfahren spezialisieren.

1.5 Wie lange dauert die Weiterbildung?

Die Dauer einer Gebietsweiterbildung beträgt in Vollzeit mindestens fünf Jahre. Abhängig vom Gebiet gibt es dabei folgende Aufteilung:

Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
Mindestens 60 Monate (bei Vollzeitweiterbildung), davon

  • mindestens 24 Monate in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung für Kinder und Jugendliche,
  • mindestens 24 Monate in Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik, Suchtrehabilitation oder weiteren Einrichtungen der (teil-)stationären psychotherapeutischen Versorgung, davon mindestens 12 Monate in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  • bis zu 12 Monate auch im institutionellen Bereich,
  • bis zu 12 Monate in einem anderen Gebiet.

Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene
Mindestens 60 Monate (bei Vollzeitweiterbildung), davon

  • mindestens 24 Monate in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung für Erwachsene,
  • mindestens 24 Monate in Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik, Suchtrehabilitation oder weiteren Einrichtungen der (teil-)stationären psychotherapeutischen Versorgung,
  • bis zu 12 Monate auch im institutionellen Bereich,
  • bis zu 12 Monate in einem anderen Gebiet.

Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie
Mindestens 60 Monate (bei Vollzeitweiterbildung), davon

  • mindestens 12 Monate in einer stationären/teilstationären Einrichtung und mindestens 12 Monate in einer multidisziplinär arbeitenden Einrichtung
  • mindestens 24 Monate in einer ambulanten Einrichtung
  • bis zu 12 Monate auch im institutionellen Bereich
  • bis zu 12 Monate in einem anderen Gebiet.

Eine Bereichsweiterbildung umfasst für ein weiteres Psychotherapieverfahren mindestens 18 Monate. Bei den übrigen Bereichsweiterbildungen (Spezielle Psychotherapie bei Diabetes, die Spezielle Schmerzpsychotherapie oder Sozialmedizin) ist hingegen keine Mindestzeit vorgegeben.

1.6 Kann sich die Weiterbildungszeit verkürzen?

Wird eine weitere Gebiets- oder Bereichsweiterbildung absolviert, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit ausnahmsweise verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen Gebiets- oder Zusatzbezeichnung absolviert worden sind. Über die Verkürzung entscheidet die Kammer im Einzelfall. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf bei einer Gebietsweiterbildung höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Gebietsweiterbildung reduziert werden.

1.7 Was ist unter der hauptberuflichen Tätigkeit der Weiterbildungsteilnehmenden zu verstehen? Erfolgt die Weiterbildung in Anstellung?

Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der WBO PT liegt vor, wenn sie entgeltlich erfolgt und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beansprucht. Zur hauptberuflichen Tätigkeit gehört die Teilnahme an verpflichtenden Theorie-, Selbsterfahrungs- und Supervisions-Anteilen.
Weiterbildungsteilnehmende erhalten im Rahmen der Gebietsweiterbildung einen Anstellungsvertrag und sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Als approbierte Psychotherapeut*innen haben sie einen Anspruch auf ein angemessenes Gehalt. Die Bereichsweiterbildung ist hingegen auch berufsbegleitend und somit ohne Anstellung möglich.

1.8 Kann die Weiterbildung auch in Teilzeit erfolgen?

Die Weiterbildung erfolgt grundsätzlich in Hauptberuflichkeit, ist aber auch in Teilzeit möglich.

Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit, muss die Tätigkeit in der stationären und institutionellen Weiterbildung mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. In der ambulanten Weiterbildung muss jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Der Gesamtumfang der Weiterbildung muss einer vollzeitigen Weiterbildung entsprechen, d.h. die Weiterbildungszeit von grundsätzlich fünf Jahren verlängert sich entsprechend. Niveau und Qualität der Weiterbildung müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.

Eine Bereichsweiterbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. Siehe Punkt 1.7.

1.9 Sind Unterbrechungen der Weiterbildung möglich?

Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub und Ähnlichem kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten Weiterbildungszeit. Sollte(n) die Unterbrechung(en) mehr als sechs Wochen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten betragen, so wären zumindest sechs Wochen anrechenbar.

1.10 Kann ich mir die Promotion als Teil der Weiterbildung anrechnen lassen?

Die Promotion ist grundsätzlich nicht Teil der Weiterbildung nach der WBO PT und kann daher allenfalls begleitend zu Weiterbildungstätigkeiten erfolgen.

1.11 Wie viele Minuten entsprechen der Zeitangabe „Stunde“ bzw. „Einheit “bei den Richtzahlen der Abschnitte B, C und D der WBO PT?

Unter dieser „Stunde“ ist grundsätzlich der allgemeine zeitliche Umfang im Sinne von 60 Minuten zu verstehen, wobei 50 Minuten noch ausreichen würden. Eine alleinige Anerkennung von nur 30 Minuten ist hingegen nicht möglich, jedoch können zwei halbe Stunden zu einer Stunde zusammengerechnet werden. Es erfolgt keine Differenzierung zwischen den einzelnen Versorgungsbereichen im Hinblick auf den Umstand, was dort regelmäßig dokumentiert und abgerechnet wird.

Eine „Einheit“ Theorie, Supervision und Selbsterfahrung entspricht 45 Minuten.

1.12 Zu welchem Versorgungsbereich gehört die Einrichtung?

Zur ambulanten Versorgung i.S.d. WBO PT gehören insbesondere Einzel- oder Gemeinschaftspraxen sowie Weiterbildungs- und Hochschulambulanzen.

Die stationäre Versorgung umfasst insbesondere (teil-)stationäre Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie sowie Suchtrehabilitation.

Zum institutionellen Bereich gehören insbesondere Einrichtungen der Organmedizin, der somatischen Rehabilitation, des Justizvollzugs, der Suchthilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, der Sozialpädiatrie, der Gemeindepsychiatrie, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste.

Nähere Information zur Einordnung einzelner Einrichtung sind auch in Abschnitt B des jeweiligen Gebiets unter dem Reiter „Weiterbildungsstätten“ enthalten.

1.13 Wie erfolgt die Dokumentation erbrachter Weiterbildungsleistungen im Logbuch?

Die einzelnen Weiterbildungsteile (Weiterbildungsinhalte und ‐zeiten) sind von den Weiterbildungsteilnehmenden in einem Logbuch zu dokumentieren und von den Weiterbildungsbefugten zu bestätigen. Hierzu ist mindestens einmal jährlich die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch die Weiterbildungsbefugten erforderlich. Die Dokumentation der Zwischen- und Abschlussgespräche der Weiterbildungsbefugten mit den Weiterbildungsteilnehmenden erfolgt ebenfalls im Logbuch. Die Angaben müssen durch Zeugnisse und Nachweise belegt sein.
Die Dokumentation im Logbuch erfolgt zunächst in Papierform. Die elektronische Erfassung soll in Zukunft ebenfalls möglich sein.
Das Logbuch als Richtlinie zum Zweck der Dokumentation für die jeweiligen Gebiete können Sie hier aufrufen.

2. Fragen der Weiterbildungsteilnehmenden

2.1 Bin ich Mitglied der PTK Bayern? Wie kann ich mich anmelden?

Die Weiterbildungsteilnehmende sind Pflichtmitglieder der PTK Bayern, da Sie in Bayern den Beruf der*des Psychotherapeut*in ausüben, vgl. Art. 61 Absatz 1 Nr. 1 HKaG. Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie hier.

2.2 Sind die Kriterien der Weiterbildung in allen Bundesländern gleich?

Die einzelnen Landeskammern orientieren sich an der Muster-Weiterbildungsordnung, die von der Bundespsychotherapeutenkammer erstellt wurde. Die Landeskammern streben eine möglichst bundeseinheitliche Weiterbildung an. Bei der Umsetzung in Satzungsrecht können die einzelnen Landeskammer jedoch Abweichungen von diesem Muster vornehmen bzw. sind aufgrund des für sie geltenden Landesrecht dazu verpflichtet.

2.3 Wo kann ich in Deutschland meine Weiterbildung durchlaufen? Kann ich während meiner Weiterbildung das Bundesland wechseln?

Die Weiterbildung ist deutschlandweit in den von den jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern zugelassenen Weiterbildungsstätten unter der Leitung von Weiterbildungsbefugten statt. Dabei ist es möglich, während der Weiterbildung das Bundesland zu wechseln. Unter bestimmten Umständen können Bestandteile der Weiterbildung aus anderen Bundesländern in Bayern angerechnet werden. Siehe Punkt 3.9

2.4 Wo finde ich die zugelassenen Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsbefugten in Bayern?

Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsbefugten in Bayern, aus dem der Umfang der Weiterbildungsbefugnis und Zulassung der Weiterbildungsstätten ersichtlich ist. Das Verzeichnis können Sie hier aufrufen.

2.5 Was ist bei der Wahl der Weiterbildungsstätte zu beachten?

Im Rahmen eines Gesprächs mit der Weiterbildungsstätte ist zu klären, welche Inhalte und Richtzahlen des Logbuchs noch offen sind und welche hiervon während der Weiterbildungszeit in dieser Weiterbildungsstätte absolviert werden können.

2.6 Welche Inhalte muss ich in der Weiterbildungszeit erfüllen?

Die Inhalte ergeben sich aus den Vorgaben der WBO PT. Dabei wird wie folgt differenziert:

  • Abschnitt B: Vorgaben zu den Gebieten
  • Abschnitt C: Vorgaben zu den Psychotherapieverfahren in den Gebieten
  • Abschnitt D: Vorgaben zu den Bereichen

2.7 Besteht ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses?

Die Weiterbildungsbefugten haben den Weiterbildungsteilnehmenden über die unter ihrer Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit unverzüglich nach Beendigung der Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung Stellung nimmt. Auf Anforderung einzelner Weiterbildungsteilnehmender oder der Kammer ist der oder dem Weiterbildungsteilnehmenden nach Ablauf je eines Weiterbildungsabschnitts von mindestens sechs Monaten ein Zwischenzeugnis auszustellen.

2.8 Was geschieht nach dem Erfüllen der Vorgaben der WBO PT? Ist anschließend eine Prüfung abzulegen?

Wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation im Logbuch belegt ist, ist ein Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung bei der Kammer zu stellen.

2.9 An wen kann ich mich in meiner Weiterbildungsstätte während der Weiterbildung wenden?

Der primäre Ansprechpartner der Weiterbildungsteilnehmenden sind die Weiterbildungsbefugten, die für die verantwortliche Leitung der Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte zuständig sind.

2.10 Gibt es Hilfestellungen für Psychotherapeut*innen mit Behinderung?

Die besonderen Belange von Weiterbildungsteilnehmenden mit Behinderungen werden zur Wahrung ihrer Chancengleichheit im Laufe der gesamten Weiterbildung berücksichtigt.
Weiterbildungsteilnehmende mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dafür sollen insbesondere die technischen und örtlichen Voraussetzungen gewährleistet werden.

3. Fragen zur Weiterbildungsstätte

3.1 Wie beantrage ich die Zulassung als Weiterbildungsstätte bzw. wie erfolgt die Anmeldung als Weiterbildungsstätte?

Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen und bearbeitet werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post (Postfach 151506, 80049 München) oder per E-Mail (weiterbildung@ptk-bayern.de) einzureichen.

3.2 Was ist der Unterschied zwischen der Zulassung und der Anmeldung als Weiterbildungsstätte?

Einrichtungen in einem Universitätszentrum oder einer Universitätsklinik sind bereits kraft Gesetzes gemäß Artikel 64a Abs. 1 HKaG in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 HKaG als Weiterbildungsstätte anerkannt. Diese Einrichtungen müssen sich bei der Kammer mit den hier aufrufbaren Formularen anmelden. Auch derartige Einrichtung, die bereits kraft Gesetzes als Weiterbildungsstätte anerkannt sind, benötigen eine*n Weiterbildungsbefugte*n. Für diese*n muss ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden. Siehe Punkt 3.1.

Alle anderen Einrichtungen werden durch die Kammer auf Antrag zugelassen. Der Antrag auf Zulassung muss vom Träger der Einrichtung zusammen mit einem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden.

3.3 Was sind Weiterbildungsinstitute?

Weiterbildungsinstitute sind zunächst zugelassene bzw. angemeldete Weiterbildungsstätten, die neben der psychotherapeutischen Behandlung zusätzlich weiterbildungsstättenübergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen. Einzelne Weiterbildungsstätten können nach den Vorgaben des § 14 WBO PT Kooperationen mit Weiterbildungsinstituten schließen. Siehe Punkt 3.7.

3.4 Welche Angaben müssen bei der Zulassung oder Anmeldung seitens der Weiterbildungsstätten gemacht werden?

Die allgemeinen Angaben zu Ihrer Weiterbildungsstätte ergeben sich aus den Antragsformularen. Daneben sind detaillierte Angaben zu Ihrer Einrichtung, aus denen hervorgeht, dass die Weiterbildung den Zielen, den Anforderungen, der Qualität und der Dauer einer strukturierten Weiterbildung nach Maßgabe der WBO PT entspricht, in einer Anlage zu machen.

3.5 Benötigt jede Weiterbildungsstätte eine*n Weiterbildungsbefugte*n?

Eine Weiterbildungsstätte muss mindestens eine*n Weiterbildungsbefugte*n haben, die*der für die Leitung der Weiterbildung an genau dieser Weiterbildungsstätte verantwortlich ist.

3.6 Was hat eine Weiterbildungsstätte zu erfüllen?

Die Weiterbildungsstätte muss die in dieser Weiterbildungsordnung gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass

  • für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
  • Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterbildungsteilnehmenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
  • Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
  • die Weiterbildungsdokumentation im Logbuch ermöglicht wird.

3.7 Können Weiterbildungsabschnitte von anderen Einrichtungen auf Grundlage einer Vereinbarung oder eine Kooperation übernommen werden?

Nicht jede Weiterbildungsstätte wird jede der inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen vollständig erfüllen können. Weiterbildungsstätten können daher sowohl spezifische Vereinbarungen schließen als auch bestimmte Kooperationen eingehen. Hierbei ist bzgl. des Zwecks und des Umfangs wie folgt zu unterscheiden:

Kann die Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der WBO PT nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen gemäß § 13 Abs. 4 WBO PT durch Vereinbarungen sicherzustellen. Hieraus ergibt sich, dass die Weiterbildungsstätte aber zumindest einen gewissen Teil der Anforderungen („nicht vollständig“) selbst erfüllen muss. Die schriftlich abgeschlossene Vereinbarung hat den Gegenstand der Vereinbarung und Umfang des damit sichergestellten Teils zu bezeichnen und ist dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen.

Weiterbildungsstätten können mit Weiterbildungsinstituten einen Kooperationsvertrag i.S.d. § 14 WBO PT zu dem Zweck schließen, die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision in die gesamte Weiterbildung oder in die jeweiligen Weiterbildungsabschnitte zu integrieren. Erstreckt sich der Kooperationsvertrag auf mehrere Weiterbildungsabschnitte, ist sicherzustellen, dass Weiterbildungsteilnehmende die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung in den einbezogenen Weiterbildungsabschnitten aufeinander abgestimmt ableisten können. Weiterbildungsteilnehmende, die das Angebot einer Kooperation für sich in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Weiterbildungsvertrag mit den Kooperationspartnern über die Durchführung ihrer Weiterbildung ab, der die Details der Weiterbildung regelt. Der schriftlich abgeschlossene Kooperationsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem Weiterbildungsinstitut sowie der schriftliche Mustervertrag für den Weiterbildungsvertrag zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und dem Weiterbildungsinstitut sind dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen.

3.8 Richtet sich die Weiterbildung nur nach den Regelungen des Bundeslandes, in dem sich die verantwortliche Weiterbildungsstätte befindet, oder auch nach der Weiterbildungsordnung der möglichen Kooperationspartner in anderen Bundesländern?

Befindet sich die beantragende Einrichtung in Bayern, so muss die Zulassung einer Weiterbildungsstätte bei der PTK Bayern beantragt werden. Über diesen Antrag wird nach der WBO PT der PTK Bayern entschieden. Dabei würde geprüft werden, ob die Vereinbarungen mit Kooperationspartnern, die ggf. in anderen Bundesländern liegen, die Vorgaben der WBO PT der PTK Bayern hinsichtlich des Inhalts der Kooperation (z.B. Theorie, Selbsterfahrung) erfüllt.

3.9 Können Bestandteile der Weiterbildung aus anderen Bundesländern in Bayern angerechnet werden?

Bestandteile der Weiterbildung, die unter der Leitung einer*eines von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungsbefugten und in einer von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder, falls die Weiterbildung keine Patientenbehandlung beinhaltet, vollständig oder teilweise durch Unterweisung einer*eines von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Kursleiter*in in von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungskursen durchgeführt, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden, werden angerechnet, wenn und soweit die Weiterbildung den Anforderungen der WBO PT entspricht. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer im Einzelfall.

3.10 Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsstätte?

Die Zulassung der Weiterbildungsstätte ist auf sieben Jahre befristet und muss anschließend erneut beantragt werden.

3.11 Welche Mitteilungspflichten bestehen für die Weiterbildungsstätten?

Die Weiterbildungsstätten müssen der Kammer sämtliche Veränderungen, wie zum Beispiel ihrer Struktur und Größe oder personellen Ausstattung, unverzüglich anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der Kooperationen einer Weiterbildungsstätte.

3.12 Wird ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungsstätten geführt?

Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, aus dem der Umfang der Weiterbildungsstätten ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen. Das Verzeichnis können Sie hier aufrufen.

3.13 Kann eine bereits erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte aufgehoben werden?

Die von der Kammer erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte ist von der Kammer ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen bei Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr gegeben sind.

3.14 Welche Gebühren fallen für die Zulassung oder Anmeldung einer Weiterbildungsstätte an?

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen über die Zulassung und Anmeldung einer Weiterbildungsstätte Gebühren gemäß Ziffer 3.04 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt 500€ bis 2.000€.

Sollte eine ablehnende Entscheidung über die einen Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erfolgen, werden zusätzlich zu Ziffer 3.04 für die Erteilung eines ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheids gemäß Ziffer 3.05 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung 300€ erhoben. Für die ablehnende Entscheidung über eine Anmeldung als Weiterbildungsstätte fallen hingegen keine Gebühren an.

Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.04 und Ziffer 3.05 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.

4. Fragen zur Weiterbildungsbefugnis

4.1. Wie beantrage ich die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis?

Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen und bearbeitet werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post (Postfach 151506, 80049 München) oder per E-Mail (weiterbildung@ptk-bayern.de) einzureichen.

4.2 Welche Berufsgruppen können die Weiterbildungsbefugnis beantragen?

Sowohl die Psychotherapeut*innen als auch die Psychologischen Psychotherapeut*innen und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können für die Weiterbildung befugt werden. Dabei werden unterschiedliche Vorgaben an die fachliche Eignung gemacht. Siehe Punkt 4.5.

4.3 Können auch Ärzt*innen die Weiterbildungsbefugnis beantragen?

Ärzt*innen können nicht als Weiterbildungsbefugte tätig sein. Fachlich und persönlich geeignete Ärzt*innen können jedoch als Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen hinzugezogen werden, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Siehe Punkt 5.6.

4.4 Müssen die Weiterbildungsbefugten auch Kammermitglieder bei der PTK Bayern sein?

Alle Weiterbildungsbefugten müssen Kammermitglieder bei der PTK Bayern sein.
Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen Bundesländern tätige Personen als Weiterbildungsbefugte*r in Bayern in Betracht kommen. Denn aufgrund einer Tätigkeit als Weiterbildungsbefugte*r sind sie so sehr an einer Weiterbildungsstätte in Bayern eingebunden, dass sie (zudem) in Bayern ihren Beruf gemäß Art. 61 Abs. 1 Nr. 1 HKaG ausüben und somit Pflichtmitglieder in Bayern wären.

4.5 Welche Vorgaben müssen die Weiterbildungsbefugten erfüllen?

Fachliche Eignung:
Fachpsychotherapeut*in

  • Vorlage der Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation für die jeweiligen Psychotherapieverfahren ergeben.

Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in

  • Nachweis der Approbation gemäß dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern der Kammer nicht schon mit Meldung zur Mitgliedschaft vorgelegt.
  • Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für die jeweiligen Psychotherapieverfahren ergeben (z. B. Arztregistereintrag, Zeugnis über die staatliche Prüfung, Anerkennung einer entsprechenden Bereichsweiterbildung, KV-Abrechnungsgenehmigung für Leistungen des entsprechenden Richtlinienverfahrens, bei Übergangsapprobierten Nachweise äquivalenter Qualifikationen)
    • Für das Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche alternativ Nachweis einer Zusatzqualifikation von Psychologische Psychotherapeut*innen entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
    • Für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie zusätzlich die Vorlage der Anerkennungsurkunde für die entsprechende Zusatzbezeichnung
  • Falls die Durchführung von Gruppenpsychotherapie Bestandteil der Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte ist (siehe Ziffer 4.8):
    • Abrechnungsgenehmigung, aus der sich die Qualifikation zur Durchführung von Gruppenpsychotherapie im jeweiligen Psychotherapieverfahren ergibt
    • Äquivalenter Nachweis in Form der Selbstauskunft: „Ich bestätige, dass ich nach meiner Approbation im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig Gruppenpsychotherapie in dem von mir beantragten Psychotherapieverfahren durchgeführt habe oder über eine vergleichbare Qualifikation in Gruppenpsychotherapie in meinem Psychotherapieverfahren verfüge z.B. über die Abrechnungsgenehmigung der KV für die Durchführung ambulanter Gruppenpsychotherapie (vgl. § 8 der Psychotherapie-Vereinbarung).“

Berufserfahrung:

  • Die Weiterbildungsbefugnis für ein Gebiet kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in oder die*der Psychologische Psychotherapeut*in und die*der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach der Approbation mindestens drei Jahre im beantragten Gebiet, davon zwei Jahre im beantragten Versorgungsbereich, tätig war.
  • Die Weiterbildungsbefugnis für einen Bereich kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in nach Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in bzw. die*der Psychologische Psychotherapeut*in und die*der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach der Approbation mindestens drei Jahre im beantragten Bereich, tätig war.
  • Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum jeweils entsprechend.

Persönliche Eignung:
Es dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und keine berufsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen, die einer verantwortungsvollen Ausübung der Weiterbildungsbefugnis entgegenstehen

4.6 Kann ein*e Weiterbildungsbefugte*r an jeder beliebigen Weiterbildungsstätte tätig sein?

Nein, die Weiterbildungsbefugnis ist an die jeweilige Weiterbildungsstätte gebunden. Die*der Weiterbildungsbefugte kann nur an der Weiterbildungsstätte tätig sein, für die eine entsprechende Zulassung bzw. Anmeldung erfolgte. Die Befugten müssen so umfassend organisatorisch, zeitlich und in die Weisungshierarchie der konkreten Einrichtung eingebunden sein, dass sie tatsächlich die An-leitung leisten und entsprechend weiterbilden können.

Es ist jedoch möglich, dass eine Person an mehreren Weiterbildungsstätten als Weiterbildungsbefugte*r tätig ist. Dabei muss aber für jede einzelne Weiterbildungsstätte ein eigener Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden.

4.7 Ist der Umfang der Weiterbildungsbefugnis begrenzt?

Der inhaltliche und zeitliche Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist auf die Inhalte des Gebietes bzw. Bereichs beschränkt, die von den Weiterbildungsbefugten vermittelt werden können. Die Kammer prüft dabei im Rahmen der Antragsstellung, in welchem Umfang diagnostische und therapeutische Verfahren in der Weiterbildungsstätte angeboten werden und ob bei den Befugten bestimmte Einschränkungen bestehen.

4.8 Ist die Qualifikation in Gruppenpsychotherapie erforderlich, um als Weiterbildungsbefugte*r tätig zu sein?

Die Weiterbildungsteilnehmenden müssen im Rahmen ihrer Weiterbildung die Kompetenzen für die Durchführung von Gruppenpsychotherapie erlernen. Daher ist es erforderlich, dass Weiterbildungsbefugte über die Qualifikation Gruppenpsychotherapie verfügen. Sofern diese Qualifikation bei einer*einem Weiterbildungsbefugte fehlt, muss mindestens eine*e Weiterbildungsbefugte*r in der Weiterbildungsstätte tätig sein, die*der über diese Qualifikation verfügen.

4.9 Wozu sind Weiterbildungsbefugte verpflichtet?

Weiterbildungsbefugte sind insbesondere verpflichtet, die verantwortete Weiterbildung

  • persönlich zu leiten,
  • zeitlich und inhaltlich nach der Weiterbildungsordnung zu gestalten,
  • bei Dokumentationspflichten mitzuwirken sowie
  • Beurteilungspflichten zu erfüllen, insbesondere unverzüglich ein Weiterbildungszeugnis nach § 16 WBO PT auszustellen, und
  • Zwischen- und Abschlussgespräche mit den Weiterbildungsteilnehmenden zu führen.

4.10 Wie lange gilt die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis?

Die Weiterbildungsbefugnis ist auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen.

4.11 Ist für Weiterbildungsbefugte eine dienstrechtliche Leitungsfunktion erforderlich?

Die*der Weiterbildungsbefugte muss die Weiterbildungsteilnehmenden anleiten und beaufsichtigen können. Dafür ist eine allgemeine, dienstrechtliche Leitungsfunktion nicht erforderlich. Die*der Weiterbildungsbefugte muss aber mit den für die Leitung der Weiterbildung notwendigen Weisungsbefugnissen ausgestattet sein. Die Weiterbildungsstätte verpflichtet sich, den Weiterbildungsbefugten dies tatsächlich einzuräumen.

4.12 Besteht für Weiterbildungsbefugte eine Fortbildungspflicht?

Weiterbildungsbefugte sollen sich regelmäßig in ihrem Gebiet bzw. Bereich fortbilden. Insbesondere für die Verlängerung der Befugnis kann die Fortbildungen relevant sein. Zusätzlich kann die*der Weiterbildungsbefugte durch die Kammer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden.

4.13 Welche Mitteilungspflichten bestehen für Weiterbildungsbefugte?

Weiterbildungsbefugte müssen sämtliche Veränderungen ihrer Tätigkeit der Kammer unverzüglich mitteilen, zum Beispiel: Beendigung der Anstellung, Verringerung der Arbeitszeit oder veränderte Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der bestehenden Kooperationen der zugelassenen Weiterbildungsstätte.

4.14 Wird ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten geführt?

Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, aus dem der Umfang der Weiterbildungsbefugnis ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen. Das Verzeichnis können Sie hier aufrufen.

4.15 Kann eine bereits erteilte Weiterbildungsbefugnis aufgehoben werden?

Eine Weiterbildungsbefugnis kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen bei ihrer Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Das gilt insbesondere, wenn das Verhalten der*des Weiterbildungsbefugten ihre*seine fachliche oder persönliche Eignung infrage stellt oder sie die von der WBO PT gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
Die Befugnis endet automatisch, wenn die*der Weiterbildungsbefugte ihre*seine Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte beendet oder mit dem Ende der Zulassung einer Weiterbildungsstätte.

4.16 Welche Gebühren fallen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis an?

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis Gebühren gemäß Ziffer 3.01 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt 200€ bis 500€.

Sollte eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis erfolgen, werden zusätzlich zu Ziffer 3.01 für die Erteilung eines ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheids gemäß Ziffer 3.03 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung 300€ erhoben.

Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.01 und Ziffer 3.03 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.

5 Fragen zur Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen

5.1 Wie beantrage ich die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen?

Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen und bearbeitet werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post (Postfach 151506, 80049 München) oder per E-Mail (weiterbildung@ptk-bayern.de) einzureichen.

5.2 Müssen Dozent*innen, Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen zwingend hinzugezogen werden?

Hier gilt es zu unterscheiden. Selbsterfahrungsleiter*innen müssen hinzugezogen werden. Dozent*innen und Supervisor*innen können hinzugezogen werden, wenn die Weiterbildungsbefugten entsprechende Aufgaben nicht selbst übernehmen.

Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildung bleibt auch bei einer Hinzuziehung bei den Weiterbildungsbefugten, sodass darauf zu achten ist, nur geeignete Personen hinzuziehen.

5.3 Welche Arten der Hinzuziehung gibt es? Können Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ihre Eignung auch vorab feststellen lassen?

Weiterbildungsbefugte können die Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen und Supervisor*innen beantragen, zu denen noch keine entsprechende Feststellung der Eignung durch die Kammer vorliegt. Die Eignung wird dann im Rahmen des Hinzuziehungsantrags geprüft.

Daneben besteht für potentielle Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen die Möglichkeit, bei der Kammer vorab die Prüfung ihrer fachlichen und persönlichen Eignung für eine Hinzuziehung zu beantragen. Es wird dabei festgestellt, ob die*der Antragstellern*in die Voraussetzung einer Hinzuziehung erfüllt. Im Anschluss an eine Eignungsfeststellung können Weiterbildungsbefugte unter Verweis auf diese Prüfung die Hinzuziehung dieser Person zu ihrer Weiterbildungsstätte in einem beschleunigten Verfahren mit den Antragsunterlagen für die Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften Selbsterfahrungsleiter*innen und Supervisor*innen beantragen.

5.4 Ist für die Hinzuziehung von Dozent*innen, Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ein Antrag erforderlich?

Die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ist bei der Kammer zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Antragsformulare für die Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften und noch im Rahmen der Hinzuziehung auf Eignung zu prüfenden Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen gibt (siehe Punkt 5.3). Für die Feststellung der Eignung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen wurden eigene Anträge entwickelt. Die Antragsformulare können Sie hier aufrufen.

Für die Hinzuziehung von Dozent*innen ist hingegen kein gesonderter Antrag erforderlich; die Angaben zur Einbeziehung von Dozent*innen in der Anlage zur Weiterbildungsstätte sind ausreichend.

5.5 Welche Berufsgruppen können hinzugezogen werden? Ist dies auch für Ärzt*innen möglich?

Neben den Psychotherapeut*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können auch Ärzt*innen als Dozent*innen, Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen hinzugezogen werden. Dabei werden unterschiedliche Vorgaben an die fachliche Eignung gemacht. Siehe Punkt 5.6.

5.6 Welche Vorgaben müssen die Dozent*innen, Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleiter*innen erfüllen?

Es werden seitens der Kammer keine speziellen Vorgaben an die fachliche Eignung der Dozent*innen gestellt. Es liegt in der Verantwortung der Weiterbildungsbefugten, nur ausreichend qualifizierte Dozent*innen für die jeweiligen Theorieeinheiten auszuwählen und hinzuziehen.

Es werden folgende Vorgaben zur fachlichen und persönlichen Eignung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen gemacht:

Fachliche Eignung:
Fachpsychotherapeut*innen

  • Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation für die jeweiligen Psychotherapieverfahren ergeben.
    • Für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Anerkennungsurkunde für die entsprechende Zusatzbezeichnung, aus der sich auch die Qualifikation für das Gebiet und ggf. für das Psychotherapieverfahren ergibt.

Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen:

  • Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für die jeweiligen Psychotherapieverfahren ergeben (z. B. Arztregistereintrag, Zeugnis über die staatliche Prüfung, Anerkennung einer entsprechenden Bereichsweiterbildungen, KV-Abrechnungsgenehmigung für Leistungen des entsprechenden Richtlinienverfahrens, bei Übergangsapprobierten Nachweise äquivalenter Qualifikationen)
    • Für das Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche alternativ Nachweis einer Zusatzqualifikation von Psychologischen Psychotherapeut*innen entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
    • Für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie zusätzlich die Vorlage der Anerkennungsurkunde für die entsprechende Zusatzbezeichnung

Ärzt*innen

  • Vorlage der Anerkennungsurkunde psychotherapeutischer Gebiets- oder Bereichsweiterbildungen und von Weiterbildungszeugnissen, aus denen sich die Qualifikation für das zu vermittelnde Psychotherapieverfahren ergibt (z. B. bei der BLÄK einzuholende Bescheinigung über das während der Facharztweiterbildung erlernte Psychotherapieverfahren, Anerkennung der BLÄK bzgl. der Supervision/Selbsterfahrung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung)
    • Für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Aus den oben aufgeführten Nachweisen muss zusätzlich das Gebiet hervorgehen.

Berufserfahrung:

  • Die Hinzuziehung für ein Gebiet kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in bzw. Ärzt*in nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in bzw. Fachärzt*in oder die*der Psychologische Psychotherapeut*in und die*der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach der Approbation mindestens drei Jahre im beantragten Gebiet, davon zwei Jahre im beantragten Versorgungsbereich, tätig war.
  • Die Hinzuziehung für einen Bereich kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in bzw. Ärzt*in nach Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in bzw. Fachärzt*in oder die*der Psychologische Psychotherapeut*in und die*der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach der Approbation mindestens drei Jahre im beantragten Bereich tätig war.
  • Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum jeweils entsprechend.

Persönliche Eignung:
Es dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und keine berufsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen, die einer verantwortungsvollen Ausübung der Weiterbildungsbefugnis entgegenstehen

5.7 Können Vorgesetzte der Weiterbildungsteilnehmenden zugleich als Selbsterfahrungsleiter*innen tätig sein?

Nein, zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und den Selbsterfahrungsleiter*innen darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Durch die Selbsterfahrung soll die systematische Auseinandersetzung mit dem eigenen Erleben und Verhalten und damit die therapeutische Kompetenz der Weiterbildungsteilnehmenden gefördert werden. Die Selbsterfahrung als Reflexion eigenen Denkens und Handelns erfordert die Unabhängigkeit der Psychotherapeut*in in Weiterbildung. Insofern gewährleistet die Verpflichtung der Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen, zu denen kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, diese für die Selbsterfahrung unabdingbare Voraussetzung.

5.8 Sind die Hinzuziehung und die Eignungsfeststellung zeitlich befristet?

Da die Genehmigung der Hinzuziehung an eine bestimmte Weiterbildungsstätte geknüpft ist und die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gem. § 13 Abs. 2 WBO PT auf sieben Jahre befristet ist, sind auch die Hinzuziehung und die Eignungsfeststellung auf sieben Jahre befristet.

5.9 Welche Gebühren fallen für die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen an?

Entsprechend der unterschiedlichen Art der Hinzuziehung (siehe Punkt 5.3) ist wie folgt zu differenzieren:

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Hinzuziehung Gebühren gemäß Ziffer 3.06 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt zwischen 150 € und 250 €.

Die PTK Bayern erhebt für die Feststellung der Eignung einer*eines Supervisor*in und Selbsterfahrungsleiter*in Gebühren gemäß Ziffer 3.06 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt zwischen 100 € und 250 €.

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen Gebühren gemäß Ziffer 3.08 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr beträgt 50 €.

Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.06 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.

 

6. Fragen zur Weiterbildung institutionellen Versorgungsbereich

6.1 FAQs zur institutionellen Weiterbildung in der Erziehungs- und Familienberatung

 FAQs zur institutionellen Weiterbildung in der Erziehungs- und Familienberatung (PDF-Datei)

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