3. Fragen zur Weiterbildungsstätte
3.1. Wie beantrage ich die Zulassung als Weiterbildungsstätte bzw. wie erfolgt die Anmeldung als Weiterbildungsstätte?
Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen und bearbeitet werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post (Postfach 151506, 80049 München) oder per E-Mail (weiterbildung@ptk-bayern.de) einzureichen.
3.2. Was ist der Unterschied zwischen der Zulassung und der Anmeldung als Weiterbildungsstätte?
Einrichtungen in einem Universitätszentrum oder einer Universitätsklinik sind bereits kraft Gesetzes gemäß Artikel 64a Abs. 1 HKaG in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 HKaG als Weiterbildungsstätte anerkannt. Diese Einrichtungen müssen sich bei der Kammer mit den hier aufrufbaren Formularen anmelden. Auch derartige Einrichtung, die bereits kraft Gesetzes als Weiterbildungsstätte anerkannt sind, benötigen eine*n Weiterbildungsbefugte*n. Für diese*n muss ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden. Siehe Punkt 3.1.
Alle anderen Einrichtungen werden durch die Kammer auf Antrag zugelassen. Der Antrag auf Zulassung muss vom Träger der Einrichtung zusammen mit einem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden.
3.3. Was sind Weiterbildungsinstitute?
Weiterbildungsinstitute sind zunächst zugelassene bzw. angemeldete Weiterbildungsstätten, die neben der psychotherapeutischen Behandlung zusätzlich weiterbildungsstättenübergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen. Einzelne Weiterbildungsstätten können nach den Vorgaben des § 13 WBO PP/KJP Kooperationen mit Weiterbildungsinstituten schließen. Siehe Punkt 3.7
3.4. Welche Angaben müssen bei der Zulassung oder Anmeldung seitens der Weiterbildungsstätten gemacht werden?
Die allgemeinen Angaben zu Ihrer Weiterbildungsstätte ergeben sich aus den Antragsformularen. Daneben sind detaillierte Angaben zu Ihrer Einrichtung, aus denen hervorgeht, dass die Weiterbildung den Zielen, den Anforderungen, der Qualität und der Dauer einer strukturierten Weiterbildung nach Maßgabe der WBO PP/KJP entspricht, in einer Anlage zu machen.
3.5. Benötigt jede Weiterbildungsstätte eine*n Weiterbildungsbefugte*n?
Eine Weiterbildungsstätte muss mindestens eine*n Weiterbildungsbefugte*n haben, die*der für die Leitung der Weiterbildung an genau dieser Weiterbildungsstätte verantwortlich ist.
3.6. Was hat eine Weiterbildungsstätte zu erfüllen?
Die Weiterbildungsstätte muss die in dieser Weiterbildungsordnung gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass
- für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
- Patient*innen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterbildungsteilnehmenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
- die Weiterbildungsdokumentation im Logbuch ermöglicht wird.
3.7. Können Weiterbildungsabschnitte von anderen Einrichtungen auf Grundlage einer Vereinbarung oder eine Kooperation übernommen werden?
Nicht jede Weiterbildungsstätte wird jede der inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen vollständig erfüllen können. Weiterbildungsstätten können daher sowohl spezifische Vereinbarungen schließen als auch bestimmte Kooperationen eingehen. Hierbei ist bzgl. des Zwecks und des Umfangs wie folgt zu unterscheiden:
Kann die Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der WBO PP/KJP nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen gemäß § 12 Abs. 4 WBO PP/KJP durch Vereinbarungen sicherzustellen. Hieraus ergibt sich, dass die Weiterbildungsstätte aber zumindest einen gewissen Teil der Anforderungen („nicht vollständig“) selbst erfüllen muss. Die schriftlich abgeschlossene Vereinbarung hat den Gegenstand der Vereinbarung und Umfang des damit sichergestellten Teils zu bezeichnen und ist dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen.
Weiterbildungsstätten können mit Weiterbildungsinstituten eine Kooperationsvereinbarung i.S.d. § 13 WBO PP/KJP zu dem Zweck schließen, die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision in die gesamte Weiterbildung oder in die jeweiligen Weiterbildungsabschnitte zu integrieren. Erstreckt sich der Kooperationsvertrag auf mehrere Weiterbildungsabschnitte, ist sicherzustellen, dass Weiterbildungsteilnehmende die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung in den einbezogenen Weiterbildungsabschnitten aufeinander abgestimmt ableisten können. Weiterbildungsteilnehmende, die das Angebot einer Kooperation für sich in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Weiterbildungsvertrag mit den Kooperationspartnern über die Durchführung ihrer Weiterbildung ab, der die Details der Weiterbildung regelt. Der schriftlich abgeschlossene Kooperationsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem Weiterbildungsinstitut sowie der schriftliche Mustervertrag für den Weiterbildungsvertrag zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und dem Weiterbildungsinstitut sind dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen.
3.8. Richtet sich die Weiterbildung nur nach den Regelungen des Landes, in dem sich die verantwortliche Weiterbildungsstätte befindet, oder auch nach der Weiterbildungsordnung der möglichen Kooperationspartner in anderen Bundesländern?
Befindet sich die beantragende Einrichtung in Bayern, so muss die Zulassung einer Weiterbildungsstätte bei der PTK Bayern beantragt werden. Über diesen Antrag wird nach der WBO PP/KJP der PTK Bayern entschieden. Dabei würde geprüft werden, ob die Vereinbarungen mit Kooperationspartnern, die ggf. in anderen Bundesländern liegen, die Vorgaben der WBO PP/KJP der PTK Bayern hinsichtlich des Inhalts der Kooperation (z. B. Theorie, Selbsterfahrung) erfüllt.
3.9 Können Bestandteile der Weiterbildung aus anderen Bundesländern in Bayern angerechnet werden?
Bestandteile der Weiterbildung, die unter der Leitung einer*eines von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungsbefugten und in einer von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder, falls die Weiterbildung keine Patientenbehandlung beinhaltet, vollständig oder teilweise durch Unterweisung einer*eines von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Kursleiter*in von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungskursen durchgeführt, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden, werden angerechnet, wenn und soweit die Weiterbildung den Anforderungen der WBO PT entspricht. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer im Einzelfall.
3.10. Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsstätte?
Die Zulassung der Weiterbildungsstätte ist auf sieben Jahre befristet und muss anschließend erneut beantragt werden.
3.11. Welche Mitteilungspflichten bestehen für die Weiterbildungsstätten?
Die Weiterbildungsstätten müssen der Kammer sämtliche Veränderungen, wie zum Beispiel ihrer Struktur und Größe oder personellen Ausstattung, unverzüglich anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der Kooperationen einer Weiterbildungsstätte.
3.12. Wird ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungsstätten geführt?
Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, aus dem der Umfang der Weiterbildungsstätten ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen. Das Verzeichnis können Sie hier aufrufen.
3.13. Kann eine bereits erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte aufgehoben werden?
Die von der Kammer erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte ist von der Kammer ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen bei Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr gegeben sind.
3.14. Welche Gebühren fallen für die Zulassung oder Anmeldung einer Weiterbildungsstätte an?
Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen über die Zulassung und Anmeldung einer Weiterbildungsstätte Gebühren gemäß Ziffer 3.04 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung . Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt 500€ bis 2.000€.
Sollte eine ablehnende Entscheidung über die einen Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erfolgen, werden zusätzlich zu Ziffer 3.04 für die Erteilung eines ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheids gemäß Ziffer 3.05 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung 300€ erhoben. Für die ablehnende Entscheidung über eine Anmeldung als Weiterbildungsstätte fallen hingegen keine Gebühren an.
Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.04 und Ziffer 3.05 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.