Psychotherapeutenkammer Bayern

FAQ zur Weiterbildungsordnung für die Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen Bayerns

Hier finden Sie Fragen und Antworten zu den verschiedenen Themen der Weiterbildung für die Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen Bayerns. Die Weiterbildungsordnung für die Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen Bayerns (WBO PP/KJP) können Sie hier aufrufen.

Wir hoffen, Ihre Fragen in unseren FAQ beantworten zu können. Sollten Sie hier keine Informationen zu bestimmten Themen aus der Weiterbildung PP/KJP finden, können Sie uns gerne Ihre Fragen an weiterbildung@ptk-bayern.de senden.

1. Allgemeine Fragen

1.1. Was unterscheidet die Fortbildung, die Weiterbildung für die Psychotherapeut*innen und die Weiterbildung für die Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen?

Fortbildung dient der Sicherung, Erweiterung und Aktualisierung des erworbenen theoretischen und praktischen Grundlagenwissens sowie dem Erwerb und der Sicherung von Spezialwissen und dem Erwerb neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und entsprechender Kompetenzen auf dem Sektor der Psychotherapie und in den für die Psychotherapie relevanten angrenzenden Fächern. Art. 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes und § 15 der Berufsordnung der PTK Bayern beinhalten die Fortbildungspflicht für alle den Beruf ausübenden Kammermitglieder. Die Fortbildungsordnung der PTK Bayern regelt die Voraussetzungen für den Erwerb eines Fortbildungszertifikats, mit dem auch die sozialrechtlichen Nachweispflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder den Arbeitgeber*innen erfüllt werden können. Nähere Informationen zur Fortbildung können Sie hier aufrufen.

Die Weiterbildung für die Psychotherapeut*innen Bayerns (PT) bezieht sich auf die Weiterbildung der Berufsgruppe mit der Approbation als „Psychotherapeut*in“, die ein Studium nach den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung absolviert haben. Nähere Informationen zur Weiterbildung PT finden Sie unter folgendem Link.

Die Weiterbildung für die Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen Bayerns (PP/KJP) bezieht sich auf die Weiterbildung der Berufsgruppen mit der Approbation als „Psychologische*r Psychotherapeut*in“ bzw. „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“, die nach erfolgter Ausbildung in bestimmten psychotherapeutischen Bereichen weitere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben möchten. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den hiesigen FAQ.

1.2. Welche Fristen sind für die Beantragung einer Zusatzbezeichnung nach den geltenden Übergangsvorschriften zu beachten?

Für die Bereichsweiterbildungen sind durch die WBO PP/KJP im Rahmen der Übergangsvorschriften verschiedene Fristen geregelt. Nähere Informationen zu den jeweiligen Möglichkeiten können Sie in der WBO PP/KJP sowie den Anträgen auf Zusatzbezeichnung nachlesen. Wir bitten hierbei zu beachten, dass diese stets im Einzelfall betrachtet werden müssen. Bei Fragen beraten wir Sie gerne zu Ihrem Fall.

1.3. Können Bestandteile der Weiterbildung aus anderen Bundesländern in Bayern angerechnet werden?

Bestandteile der Weiterbildung, die unter der Leitung einer*eines von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungsbefugten und in einer von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder, falls die Weiterbildung keine Patientenbehandlung beinhaltet, vollständig oder teilweise durch Unterweisung einer*eines von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Kursleiter*in von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungskursen durchgeführt, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden, werden angerechnet, wenn und soweit die Weiterbildung den Anforderungen der WBO PP/KJP entspricht. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer im Einzelfall.

1.4. Wo finde ich die Antragsformulare für die Zulassung bzw. Anmeldung einer Weiterbildungsstätte, die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis sowie die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen und der Eignungsfeststellung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen?

Alle Antragsunterlagen samt den dazugehörenden Anlagen können Sie hier aufrufen.

1.5. Wie ist die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen strukturiert?

Die strukturierte Weiterbildung erstreckt sich auf einen Bereich (Bereichsweiterbildung, Abschnitt B WBO PP/KJP).
Die Bereichsweiterbildung führt zu einer fachlichen Qualifizierung in dem jeweiligen Bereich:

  • Klinische Neuropsychologie (Abschnitt B Abs. 1 WBO PP/KJP)
  • Spezielle Psychotherapie bei Diabetes (Abschnitt B Abs. 2 WBO PP/KJP)
  • Spezielle Schmerzpsychotherapie (Abschnitt B Abs. 3 WBO PP/KJP)
  • Sozialmedizin (Abschnitt B Abs. 4 WBO PP/KJP)
  • Analytische Psychotherapie (Abschnitt B Abs. 5 WBO PP/KJP)
  • Systemische Therapie (Abschnitt B Abs. 6 WBO PP/KJP)
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Abschnitt B Abs. 7 WBO PP/KJP)
  • Verhaltenstherapie (Abschnitt B Abs. 8 WBO PP/KJP)

1.6. Was sind die Zugangsvoraussetzungen und wann können die Weiterbildungsteilnehmenden mit der Weiterbildung beginnen?

Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotheraput*in begonnen werden.

1.7. Wie lange dauert die Weiterbildung?

Eine Bereichsweiterbildung umfasst für ein Psychotherapieverfahren mindestens 18 Monate. Bei den übrigen Bereichsweiterbildungen (Klinische Neuropsychologie, Spezielle Psychotherapie bei Diabetes, die Spezielle Schmerzpsychotherapie oder Sozialmedizin) ist hingegen keine Mindestzeit vorgegeben.

1.8. Kann sich die Weiterbildungszeit verkürzen?

Wird eine weitere Bereichsweiterbildung absolviert, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen Zusatzbezeichnung absolviert worden sind. Über die Verkürzung entscheidet die Kammer im Einzelfall.

1.9. Kann die Weiterbildung auch in Teilzeit erfolgen?

Die Weiterbildung kann sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden.

1.10. Sind Unterbrechungen der Weiterbildung möglich?

Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub und Ähnlichem kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten Weiterbildungszeit. Sollte(n) die Unterbrechung(en) mehr als sechs Wochen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten betragen, so wären zumindest sechs Wochen anrechenbar.

1.11. Kann ich mir die Promotion als Teil der Weiterbildung anrechnen lassen?

Die Promotion ist grundsätzlich nicht Teil der Weiterbildung nach der WBO PP/KJP und kann daher allenfalls begleitend zu Weiterbildungstätigkeiten erfolgen.

1.12. Wie viele Minuten entsprechen der Zeitangabe „Stunde“ bzw. „Einheit“ bei den Richtzahlen des Abschnitts B der WBO PP/KJP?

Unter dieser „Stunde“ ist grundsätzlich der allgemeine zeitliche Umfang im Sinne von 60 Minuten zu verstehen, wobei 50 Minuten noch ausreichen würden. Eine alleinige Anerkennung von nur 30 Minuten ist hingegen nicht möglich, jedoch können zwei halbe Stunden zu einer Stunde zusammengerechnet werden.
Eine „Einheit“ Theorie, Supervision und Selbsterfahrung entspricht 45 Minuten.

1.13. Wie erfolgt die Dokumentation erbrachter Weiterbildungsleistungen?

Die einzelnen Weiterbildungsteile (Weiterbildungsinhalte und ‐zeiten) sind von den Weiterbildungsteilnehmenden zu dokumentieren und von den Weiterbildungsbefugten zu bestätigen. Die Angaben müssen durch Zeugnisse und Nachweise belegt sein.

1.14 Was meinen die Begrifflichkeiten Zusatzbezeichnung, Fachkunde, erweiterte Fachkunde?

Die Zusatzbezeichnung wird durch das Absolvieren einer der entsprechenden Bereichsweiterbildungen gemäß der WBO PP/KJP erworben. Die Zusatzbezeichnung in einem Verfahren kann nach der Psychotherapie-Vereinbarung als Nachweis gegenüber der KVB für den Erhalt einer weiteren Abrechnungsgenehmigung dienen.

Der Begriff Fachkunde ist sozialrechtlich geprägt und wird im Zusammenhang mit der sog. postgradualen Ausbildung verwendet.  Für Psychotherapeut*innen, die ihre Approbation nach § 2 oder § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erworben haben, setzt die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis belegt, dass die Ausbildung oder Qualifikation in einem vom GBA anerkannten Richtlinienverfahren erfolgt ist.

Der Begriff erweiterte Fachkunde (auch zweite Fachkunde) meint, dass ein*e Psychologische Psychotherapeut*in bzw. ein*e Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in, die*der die Voraussetzungen für ein weiteres Richtlinienverfahren nach den Übergangsregelungen der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllt, nach Überprüfung der Voraussetzungen durch die KVB in das Arztregister mit der zweiten Fachkunde eingetragen werden kann.

1.15 Wie kann eine erweiterte Fachkunde (zweite Fachkunde) erworben werden?

Für den Erwerb einer erweiterten Fachkunde (zweite Fachkunde) gibt es nach der Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 zwei Möglichkeiten:

  1. Möglichkeit: Für die Beantragung einer Abrechnungsgenehmigung für ein weiteres Psychotherapieverfahren kann gemäß § 4 Abs. 5 Psychotherapievereinbarung als Nachweis die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Zusatzbezeichnung (Urkunde über den Erwerb der entsprechenden Zusatzbezeichnung) bei der KVB eingereicht werden.
  2. Möglichkeit: Nach den Übergangsvorschriften der Psychotherapievereinbarung (§ 28 Abs. 2) können Psychotherapeut*innen, die eine Qualifikation oder Zusatzqualifikation vor dem 1.  April 2026 begonnen haben, diese nach den Regelungen der Psychotherapievereinbarung vom 2. Februar 2017 abschließen.

Zusammenfassend lässt sich eine erweiterte Fachkunde demnach entweder durch den Erwerb einer Zusatzbezeichnung im Rahmen einer entsprechenden Bereichsweiterbildung gemäß der WBO PP/KJP oder durch eine weitere (vertiefte) Ausbildung im entsprechenden Verfahren an einem Ausbildungsinstitut erlangen.

Welche dieser Möglichkeit vorteilhafter ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.  Zu berücksichtigen sind hierbei beispielsweise etwaige Anrechnungsmöglichkeiten aus einer bereits absolvierten vertieften Ausbildung. Über diese entscheidet das jeweilige Ausbildungsinstitut. Im Rahmen der Bereichsweiterbildung können Weiterbildungsinhalte, die vor der Approbation erworben wurden, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.

 

2. Fragen der Weiterbildungsteilnehmenden

2.1. Bin ich Mitglied der PTK Bayern? Wie kann ich mich anmelden?

Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die

  1. in Bayern den Beruf der*des Psychologischen Psychotherapeut*in, der*des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder der*des Psychotherapeuten ausüben oder
  2. ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern Ihre Hauptwohnung haben.

Sie können sich online auf unserer Website PTK Bayern registrieren, oder Sie können den Meldebogen auf unserer Website herunterladen und uns postalisch zusenden.
Für die Anmeldung in der PTK Bayern sind zwei Dokumente wichtig:

  1. Der Meldebogen (Online- Anmeldung) und
  2. Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde

2.2. Sind die Kriterien der Weiterbildung in allen Bundesländern gleich?

Die einzelnen Landeskammern orientieren sich an der Muster-Weiterbildungsordnung, die von der Bundespsychotherapeutenkammer erstellt wurde. Die Landeskammern streben eine möglichst bundeseinheitliche Weiterbildung an. Bei der Umsetzung in Satzungsrecht können die einzelnen Landeskammer jedoch Abweichungen von diesem Muster vornehmen bzw. sind aufgrund des für sie geltenden Landesrecht dazu verpflichtet.

2.3. Wo kann ich in Deutschland meine Weiterbildung durchlaufen?

Die Weiterbildung ist deutschlandweit in den von den jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern zugelassenen Weiterbildungsstätten unter der Leitung von Weiterbildungsbefugten statt. Dabei ist es möglich, während der Weiterbildung das Bundesland zu wechseln. Unter bestimmten Umständen können Bestandteile der Weiterbildung aus anderen Bundesländern in Bayern angerechnet werden.
Siehe Punkt 3.9
Abweichend hiervon ist auch Punkt 1.2 zu beachten.

2.4. Wo finde ich die zugelassenen Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsbefugten in Bayern?

Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsbefugten in Bayern, aus dem der Umfang der Zulassung der Weiterbildungsstätten ersichtlich ist. Das Verzeichnis können Sie hier aufrufen.

2.5. Was ist bei der Wahl der Weiterbildungsstätte zu beachten?

Im Gespräch mit der Weiterbildungsstätte ist zu klären, für welchen Altersbereich die Weiterbildung angeboten werden kann.

2.6. Was geschieht nach dem Erfüllen der Vorgaben der WBO PP/KJP? Ist anschließend eine Prüfung abzulegen?

Wenn die Vorgaben der WBO PP/KJP erfüllt sind, ist ein Antrag auf Anerkennung der entsprechenden Zusatzbezeichnung zu stellen. Die WBO PP/KJP regelt in ihrem Abschnitt B jeweils, ob eine mündliche Prüfung erforderlich ist.

2.7. An wen kann ich mich während der Weiterbildung wenden?

Der primäre Ansprechpartner der Weiterbildungsteilnehmenden sind die Weiterbildungsbefugten, die für die verantwortliche Leitung der Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte zuständig sind.

3. Fragen zur Weiterbildungsstätte

3.1. Wie beantrage ich die Zulassung als Weiterbildungsstätte bzw. wie erfolgt die Anmeldung als Weiterbildungsstätte?

Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen und bearbeitet werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post (Postfach 151506, 80049 München) oder per E-Mail (weiterbildung@ptk-bayern.de) einzureichen.

3.2. Was ist der Unterschied zwischen der Zulassung und der Anmeldung als Weiterbildungsstätte?

Einrichtungen in einem Universitätszentrum oder einer Universitätsklinik sind bereits kraft Gesetzes gemäß Artikel 64a Abs. 1 HKaG in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 HKaG als Weiterbildungsstätte anerkannt. Diese Einrichtungen müssen sich bei der Kammer mit den hier aufrufbaren Formularen anmelden. Auch derartige Einrichtung, die bereits kraft Gesetzes als Weiterbildungsstätte anerkannt sind, benötigen eine*n Weiterbildungsbefugte*n. Für diese*n muss ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden. Siehe Punkt 3.1.

Alle anderen Einrichtungen werden durch die Kammer auf Antrag zugelassen. Der Antrag auf Zulassung muss vom Träger der Einrichtung zusammen mit einem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden.

3.3. Was sind Weiterbildungsinstitute?

Weiterbildungsinstitute sind zunächst zugelassene bzw. angemeldete Weiterbildungsstätten, die neben der psychotherapeutischen Behandlung zusätzlich weiterbildungsstättenübergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen. Einzelne Weiterbildungsstätten können nach den Vorgaben des § 13 WBO PP/KJP Kooperationen mit Weiterbildungsinstituten schließen. Siehe Punkt 3.7

3.4. Welche Angaben müssen bei der Zulassung oder Anmeldung seitens der Weiterbildungsstätten gemacht werden?

Die allgemeinen Angaben zu Ihrer Weiterbildungsstätte ergeben sich aus den Antragsformularen. Daneben sind detaillierte Angaben zu Ihrer Einrichtung, aus denen hervorgeht, dass die Weiterbildung den Zielen, den Anforderungen, der Qualität und der Dauer einer strukturierten Weiterbildung nach Maßgabe der WBO PP/KJP entspricht, in einer Anlage zu machen.

3.5. Benötigt jede Weiterbildungsstätte eine*n Weiterbildungsbefugte*n?

Eine Weiterbildungsstätte muss mindestens eine*n Weiterbildungsbefugte*n haben, die*der für die Leitung der Weiterbildung an genau dieser Weiterbildungsstätte verantwortlich ist.

3.6. Was hat eine Weiterbildungsstätte zu erfüllen?

Die Weiterbildungsstätte muss die in dieser Weiterbildungsordnung gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass

  • für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
  • Patient*innen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterbildungsteilnehmenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
  • Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
  • die Weiterbildungsdokumentation im Logbuch ermöglicht wird.

3.7. Können Weiterbildungsabschnitte von anderen Einrichtungen auf Grundlage einer Vereinbarung oder eine Kooperation übernommen werden?

Nicht jede Weiterbildungsstätte wird jede der inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen vollständig erfüllen können. Weiterbildungsstätten können daher sowohl spezifische Vereinbarungen schließen als auch bestimmte Kooperationen eingehen. Hierbei ist bzgl. des Zwecks und des Umfangs wie folgt zu unterscheiden:

Kann die Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der WBO PP/KJP nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen gemäß § 12 Abs. 4 WBO PP/KJP durch Vereinbarungen sicherzustellen. Hieraus ergibt sich, dass die Weiterbildungsstätte aber zumindest einen gewissen Teil der Anforderungen („nicht vollständig“) selbst erfüllen muss. Die schriftlich abgeschlossene Vereinbarung hat den Gegenstand der Vereinbarung und Umfang des damit sichergestellten Teils zu bezeichnen und ist dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen.

Weiterbildungsstätten können mit Weiterbildungsinstituten eine Kooperationsvereinbarung i.S.d. § 13 WBO PP/KJP zu dem Zweck schließen, die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision in die gesamte Weiterbildung oder in die jeweiligen Weiterbildungsabschnitte zu integrieren. Erstreckt sich der Kooperationsvertrag auf mehrere Weiterbildungsabschnitte, ist sicherzustellen, dass Weiterbildungsteilnehmende die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung in den einbezogenen Weiterbildungsabschnitten aufeinander abgestimmt ableisten können. Weiterbildungsteilnehmende, die das Angebot einer Kooperation für sich in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Weiterbildungsvertrag mit den Kooperationspartnern über die Durchführung ihrer Weiterbildung ab, der die Details der Weiterbildung regelt. Der schriftlich abgeschlossene Kooperationsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem Weiterbildungsinstitut sowie der schriftliche Mustervertrag für den Weiterbildungsvertrag zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und dem Weiterbildungsinstitut sind dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen.

3.8. Richtet sich die Weiterbildung nur nach den Regelungen des Landes, in dem sich die verantwortliche Weiterbildungsstätte befindet, oder auch nach der Weiterbildungsordnung der möglichen Kooperationspartner in anderen Bundesländern?

Befindet sich die beantragende Einrichtung in Bayern, so muss die Zulassung einer Weiterbildungsstätte bei der PTK Bayern beantragt werden. Über diesen Antrag wird nach der WBO PP/KJP der PTK Bayern entschieden. Dabei würde geprüft werden, ob die Vereinbarungen mit Kooperationspartnern, die ggf. in anderen Bundesländern liegen, die Vorgaben der WBO PP/KJP der PTK Bayern hinsichtlich des Inhalts der Kooperation (z. B. Theorie, Selbsterfahrung) erfüllt.

3.9 Können Bestandteile der Weiterbildung aus anderen Bundesländern in Bayern angerechnet werden?

Bestandteile der Weiterbildung, die unter der Leitung einer*eines von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungsbefugten und in einer von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder, falls die Weiterbildung keine Patientenbehandlung beinhaltet, vollständig oder teilweise durch Unterweisung einer*eines von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Kursleiter*in von einer anderen Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungskursen durchgeführt, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden, werden angerechnet, wenn und soweit die Weiterbildung den Anforderungen der WBO PT entspricht. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer im Einzelfall.

3.10. Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsstätte?

Die Zulassung der Weiterbildungsstätte ist auf sieben Jahre befristet und muss anschließend erneut beantragt werden.

3.11. Welche Mitteilungspflichten bestehen für die Weiterbildungsstätten?

Die Weiterbildungsstätten müssen der Kammer sämtliche Veränderungen, wie zum Beispiel ihrer Struktur und Größe oder personellen Ausstattung, unverzüglich anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der Kooperationen einer Weiterbildungsstätte.

3.12. Wird ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungsstätten geführt?

Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, aus dem der Umfang der Weiterbildungsstätten ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen. Das Verzeichnis können Sie hier aufrufen.

3.13. Kann eine bereits erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte aufgehoben werden?

Die von der Kammer erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte ist von der Kammer ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen bei Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr gegeben sind.

3.14. Welche Gebühren fallen für die Zulassung oder Anmeldung einer Weiterbildungsstätte an?

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen über die Zulassung und Anmeldung einer Weiterbildungsstätte Gebühren gemäß Ziffer 3.04 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung . Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt 500€ bis 2.000€.

Sollte eine ablehnende Entscheidung über die einen Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erfolgen, werden zusätzlich zu Ziffer 3.04 für die Erteilung eines ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheids gemäß Ziffer 3.05 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung 300€ erhoben. Für die ablehnende Entscheidung über eine Anmeldung als Weiterbildungsstätte fallen hingegen keine Gebühren an.

Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.04 und Ziffer 3.05 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.

4. Fragen zur Weiterbildungsbefugnis

4.1. Wie beantrage ich die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis?

Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen und bearbeitet werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post (Postfach 151506, 80049 München) oder per E-Mail (weiterbildung@ptk-bayern.de) einzureichen.

4.2. Welche Berufsgruppen können die Weiterbildungsbefugnis beantragen?

Sowohl die Psychologischen Psychotherapeut*innen und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen als auch die Psychotherapeut*innen können für die Weiterbildung befugt werden. Dabei werden unterschiedliche Vorgaben an die fachliche Eignung gemacht. Siehe Punkt 4.5.

4.3. Können auch Ärzt*innen die Weiterbildungsbefugnis beantragen?

Ärzt*innen können nicht als Weiterbildungsbefugte tätig sein. Fachlich und persönlich geeignete Ärzt*innen können jedoch als Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen hinzugezogen werden, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Siehe Punkt 5.6.

4.4. Müssen die Weiterbildungsbefugten auch Kammermitglieder bei der PTK Bayern sein?

Alle Weiterbildungsbefugten müssen Kammermitglieder bei der PTK Bayern sein.

Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen Bundesländern tätige Personen als Weiterbildungsbefugte*r in Bayern in Betracht kommen. Denn aufgrund einer Tätigkeit als Weiterbildungsbefugte*r sind sie so sehr an einer Weiterbildungsstätte in Bayern eingebunden, dass sie (zudem) in Bayern ihren Beruf gemäß Art. 61 Abs. 1 Nr. 1 HKaG ausüben und somit Pflichtmitglieder in Bayern wären.

4.5. Welche Vorgaben müssen die Weiterbildungsbefugten erfüllen?

Fachlichen Eignung:
Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in

  • Nachweis der Approbation gemäß dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern der Kammer nicht schon mit Meldung zur Mitgliedschaft vorgelegt.
  • Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für die jeweiligen Psychotherapieverfahren ergeben.
  • Fachpsychotherapeut*innen: Für die Weiterbildung können Kammermitglieder befugt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben haben.
  • Vorlage der Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation für die jeweiligen Psychotherapieverfahren ergeben.

Berufserfahrung:

  • Die Weiterbildungsbefugnis für ein Bereich kann erteilt werden, wenn die*der Psychologische Psychotherapeut*in bzw. die*der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach der Approbation oder die*der Psychotherapeut*in nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in sowie gegebenenfalls nach der Anerkennung im entsprechenden Bereich mindestens drei Jahre in diesem Bereich tätig war.
  • Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum jeweils entsprechend

Persönliche Eignung:
Es dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und keine berufsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen, die einer verantwortungsvollen Ausübung der Weiterbildungsbefugnis entgegenstehen

4.6. Kann ein*e Weiterbildungsbefugte*r an jeder beliebigen Weiterbildungsstätte tätig sein?

Nein, die Weiterbildungsbefugnis ist an die jeweilige Weiterbildungsstätte gebunden. Die*der Weiterbildungsbefugte kann nur an der Weiterbildungsstätte tätig sein, für die eine entsprechende Zulassung bzw. Anmeldung erfolgte. Die Befugten müssen so umfassend organisatorisch, zeitlich und in die Weisungshierarchie der konkreten Einrichtung eingebunden sein, dass sie tatsächlich die (An-)Leitung leisten und entsprechend weiterbilden können.

Es ist jedoch möglich, dass eine Person an mehreren Weiterbildungsstätten als Weiterbildungsbefugte*r tätig ist. Dabei muss aber für jede Weiterbildungsstätten ein eigener Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden.

4.7. Ist der Umfang der Weiterbildungsbefugnis begrenzt?

Der inhaltliche und zeitliche Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist auf die Inhalte des Bereichs beschränkt, die von den Weiterbildungsbefugten vermittelt werden können. Die Kammer prüft dabei im Rahmen der Antragsstellung, in welchem Umfang diagnostische und therapeutische Verfahren in der Weiterbildungsstätte angeboten werden und ob bei den Befugten bestimmte Einschränkungen bestehen.

4.8. Wozu sind Weiterbildungsbefugte verpflichtet?

Weiterbildungsbefugte sind insbesondere verpflichtet, die verantwortete Weiterbildung

  • persönlich zu leiten,
  • zeitlich und inhaltlich nach der Weiterbildungsordnung zu gestalten,
  • bei Dokumentationspflichten mitzuwirken sowie
  • Beurteilungspflichten zu erfüllen, insbesondere unverzüglich ein Weiterbildungszeugnis nach § 15 WBO PP/KJP auszustellen, und
  • Zwischen- und Abschlussgespräche mit den Weiterbildungsteilnehmenden zu führen.

4.9.Wie lange gilt die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis?

Die Weiterbildungsbefugnis ist auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen.

4.10. Ist für Weiterbildungsbefugte eine dienstrechtliche Leitungsfunktion erforderlich?

Die*der Weiterbildungsbefugte muss die Weiterbildungsteilnehmenden anleiten und beaufsichtigen können. Dafür ist eine allgemeine, dienstrechtliche Leitungsfunktion nicht erforderlich. Die*der Weiterbildungsbefugte muss aber mit den für die Leitung der Weiterbildung notwendigen Weisungsbefugnissen ausgestattet sein. Die Weiterbildungsstätte verpflichtet sich, den Weiterbildungsbefugten dies tatsächlich einzuräumen.

4.11. Besteht für Weiterbildungsbefugte eine Fortbildungspflicht?

Weiterbildungsbefugte sollen sich regelmäßig in ihrem Bereich fortbilden. Insbesondere für die Verlängerung der Befugnis kann die Fortbildungen relevant sein. Zusätzlich kann die*der Weiterbildungsbefugte durch die Kammer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden.

4.12. Welche Mitteilungspflichten bestehen für Weiterbildungsbefugte?

Weiterbildungsbefugte müssen sämtliche Veränderungen ihrer Tätigkeit der Kammer unverzüglich mitteilen, zum Beispiel: Beendigung der Anstellung, Verringerung der Arbeitszeit oder veränderte Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der bestehenden Kooperationen der zugelassenen Weiterbildungsstätte.

4.13. Wird ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten geführt?

Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, aus dem der Umfang der Weiterbildungsbefugnis ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen. Das Verzeichnis können Sie hier aufrufen.

4.14. Kann eine bereits erteilte Weiterbildungsbefugnis aufgehoben werden?

Eine Weiterbildungsbefugnis kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen bei ihrer Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Das gilt insbesondere, wenn das Verhalten der*des Weiterbildungsbefugten ihre*seine fachliche oder persönliche Eignung infrage stellt oder sie die von der WBO PP/KJP gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt.

Die Befugnis endet automatisch, wenn die*der Weiterbildungsbefugte ihre*seine Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte beendet oder mit dem Ende der Zulassung einer Weiterbildungsstätte.

4.15. Welche Gebühren fallen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis an?

Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis Gebühren gemäß Ziffer 3.01 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt 200€ bis 500€.

Sollte eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis erfolgen, werden zusätzlich zu Ziffer 3.01 für die Erteilung eines ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheids gemäß Ziffer 3.03 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung 300€ erhoben.

Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.01 und Ziffer 3.03 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.

5. Fragen zur Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen

5.1. Wie beantrage ich die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen?

Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen und bearbeitet werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post (Postfach 151506, 80049 München) oder per E-Mail (weiterbildung@ptk-bayern.de) einzureichen.

5.2. Müssen Dozent*innen, Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen zwingend hinzugezogen werden?

Hier gilt es zu unterscheiden. Selbsterfahrungsleiter*innen müssen hinzugezogen werden. Dozent*innen und Supervisor*innen können hinzugezogen werden, wenn die Weiterbildungsbefugten entsprechende Aufgaben nicht selbst übernehmen.

Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildung bleibt auch bei einer Hinzuziehung bei den Weiterbildungsbefugten, sodass darauf zu achten ist, nur geeignete Personen hinzuziehen.

5.3. Welche Arten der Hinzuziehung gibt es? Können Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ihre Eignung auch vorab feststellen lassen?

Weiterbildungsbefugte können die Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen und Supervisor*innen beantragen, zu denen noch keine entsprechende Feststellung der Eignung durch die Kammer vorliegt. Die Eignung wird dann im Rahmen des Hinzuziehungsantrags geprüft.

Daneben besteht für potentielle Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen die Möglichkeit, bei der Kammer vorab die Prüfung ihrer fachlichen und persönlichen Eignung für eine Hinzuziehung zu beantragen. Es wird dabei festgestellt, ob die*der Antragsteller*in die Voraussetzung einer Hinzuziehung erfüllt. Im Anschluss an eine Eignungsfeststellung können Weiterbildungsbefugte unter Verweis auf diese Prüfung der Hinzuziehung dieser Person zu ihrer Weiterbildungsstätte in einem beschleunigten Verfahren mit den Antragsunterlagen für die Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften Selbsterfahrungsleiter*innen und Supervisor*innen beantragen.

5.4. Ist für die Hinzuziehung von Dozent*innen, Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ein Antrag erforderlich?

Die Hinzuziehung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen ist bei der Kammer zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Antragsformulare für die Hinzuziehung von bereits auf Eignung geprüften und noch im Rahmen der Hinzuziehung auf Eignung zu prüfenden Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen gibt (siehe Punkt 5.3.). Für die Feststellung der Eignung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen wurden eigene Anträge entwickelt. Die Antragsformulare können Sie hier aufrufen.

Für die Hinzuziehung von Dozent*innen ist hingegen kein gesonderter Antrag erforderlich die Angaben zur Einbeziehung von Dozent*innen in der Anlage zur Weiterbildungsstätte ist ausreichend.

5.5. Welche Berufsgruppen können hinzugezogen werden? Ist dies auch für Ärzt*innen möglich?

Neben den Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sowie Psychotherapeut*innen, können auch Ärzt*innen als Dozent*innen, Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleiter*innen hinzugezogen werden. Dabei werden unterschiedliche Vorgaben an die fachliche Eignung gemacht. Siehe Punkt 5.6.

5.6. Welche Vorgaben müssen die Dozent*innen, Supervisorinnen und Selbsterfahrungsleiter*innen erfüllen?

Es werden seitens der Kammer keine speziellen Vorgaben an die fachliche Eignung der Dozent*innen gestellt. Es liegt in der Verantwortung der Weiterbildungsbefugten, nur ausreichend qualifizierte Dozent*innen für die jeweiligen Theorieeinheiten auszuwählen und hinzuziehen.

Es werden folgende Vorgaben zur fachlichen und persönlichen Eignung von Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen gemacht:

Fachliche Eignung:
Bereichsweiterbildungen:

  • Fachpsychotherapeut*innen und PP/KJP: Vorlage der Anerkennungsurkunde oder bei Bereichsweiterbildungen in Psychotherapieverfahren Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können
  • Ärzt*innen: Vorlage der Anerkennungsurkunde psychotherapeutischer Gebiets- oder Bereichsweiterbildungen und von Weiterbildungszeugnissen, aus denen sich die Qualifikation für das zu vermittelnde Psychotherapieverfahren ergibt

Berufserfahrung:
Die Supervisor*innen bzw. Selbsterfahrungsleiter*innen müssen als Psychologische Psychotherapeut*innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen nach der Approbation oder als Psychotherapeut*innen nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*innen sowie gegebenenfalls nach der Anerkennung im entsprechenden Bereich mindestens drei Jahre in diesem Bereich tätig gewesen sein.

Persönliche Eignung:
Es dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und keine berufsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen, die einer verantwortungsvollen Ausübung der Weiterbildungsbefugnis entgegenstehen

5.7. Können Vorgesetzte der Weiterbildungsteilnehmenden zugleich als Selbsterfahrungsleiter*innen tätig sein?

Nein, zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und den Selbsterfahrungsleiter*innen darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Durch die Selbsterfahrung soll die systematische Auseinandersetzung mit dem eigenen Erleben und Verhalten und damit die therapeutische Kompetenz der Weiterbildungsteilnehmenden gefördert werden. Die Selbsterfahrung als Reflexion eigenen Denkens und Handelns erfordert die Unabhängigkeit der Psychotherapeut*in in Weiterbildung. Insofern gewährleistet die Verpflichtung der Hinzuziehung von Selbsterfahrungsleiter*innen, zu denen kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, diese für die Selbsterfahrung unabdingbare Voraussetzung.

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