Meldung vom 31.03.2020
Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat enthält die Bayerische Beihilfeverordnung keine Vorgaben, die in der aktuellen Ausnahmesituation einer Durchführung psychotherapeutischer Sitzungen (inkl. probatorischer Sitzungen) auch per Video oder Telefon entgegenstehen. Voraussetzung für die beihilferechtliche Zulässigkeit ist neben der Einhaltung der fachlichen Regeln aber, dass im Übrigen die formalen Anforderungen der Bayerischen Beihilfeverordnung (wie z.B. Stundenkontingente, Gutachterverfahren) weiterhin eingehalten werden. Den Patient*innen sind für erbrachte Leistungen wie üblich Rechnungen gemäß der GOP/GOÄ zu erstellen. Mehrkosten, die durch die Nutzung der o.g. Medien ggf. anfallen, sind nicht beihilfefähig.