Psychotherapeutenkammer Bayern

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung - Berufshaftpflichtversicherung nun auch vertragsärztliche Pflicht

Meldung vom 06.09.2021

Am 20. Juli 2021 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) in Kraft getreten. Das GVWG bringt für Psychotherapeut*innen, die an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wesentliche Neuerungen mit sich. Wir möchten Kammermitglieder über die Einführung der Berufshaftpflichtversicherung als nun auch vertragsärztliche Pflicht gemäß 95e SGB V informieren.

Psychotherapeut*innen, die ihren Beruf ausüben, sind bereits berufsrechtlich gemäß § 4 Abs. 2 der Berufsordnung der PTK Bayern verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Diese berufsrechtliche Verpflichtung basiert auf der Vorgabe des Art. 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Art. 65 des Heilberufe-Kammergesetzes.

Im Wege des Inkrafttretens des GVWG ist die ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nun zusätzlich eine vertragsärztliche Pflicht. Von § 95e Abs. 1 SGB V sind unmittelbar selbstständig tätige Vertragspsychotherapeut*innen erfasst. Bei angestellten Psychotherapeut*innen in der Praxis eines*einer Vertragsarztes*ärztin, einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einer Berufsausübungsgemeinschaft ist der*die Arbeitgeber*in verpflichtet, für den ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz zu sorgen. Für ausschließlich privatärztlich tätige Psychotherapeut*innen gilt weiterhin nur die berufsrechtliche Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

Die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 95e Abs. 2 SGB V für den*die einzelne*n Vertragspsychotherapeut*in 3.000.000 € für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Abweichend hiervon beträgt 95e Abs. 5 Satz 3 SGB V die Mindestversicherungssumme für Medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzt*innen und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzt*innen 5.000.000 € für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Dabei ist jeweils darauf zu achten, dass die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden darf.

Diese Mindestversicherungssummen dürfen nicht unterschritten werden, was aber nicht bedeutet, dass durch die Mindestsumme auch ein „ausreichender“ Schutz besteht. Vielmehr muss das individuelle Haftungsrisiko des*der Vertragspsychotherapeut*in abgesichert sein, welches wiederum von dem Umfang des Versorgungsauftrags abhängt.

Die Vertragspsychotherapeut*innen sind nach § 95e Abs. 3 SGB V verpflichtet, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen, sofern ein Antrag auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung gestellt wird oder der Zulassungsausschuss dies verlangt. Die Vertragspsychotherapeut*innen werden gemäß § 95e Abs. 6 SGB V bis zum 20. Juli 2023 vom Zulassungsausschuss zur Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG aufgefordert.

Ferner besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Zulassungsausschuss bzgl. dem Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses, dessen Beendigung sowie den Änderungen, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen können.

Kommt ein*e Vertragspsychotherapeut*in der Aufforderung des Zulassungsausschusses zur Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Zulassungsausschuss gemäß § 95e Abs. 4 SGB V spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftung des § 117 Abs. 2 VVG das Ruhen der Zulassung mit sofortiger Wirkung zu beschließen. Die angesprochene Nachhaftung besteht bis zum Ablauf eines Monats, nach Anzeige des Versicherers an die zuständigen Stellen über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Vorsorglich möchten wir Sie darüber informieren, dass die Zulassungsausschüsse gemäß § 95e Abs. 7 SGB V der PTK Bayern Verstöße gegen die ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nach § 95e Abs. 4 SGB V melden werden.

Die angesprochenen Rechtsquellen können Sie über folgende Links aufrufen:

Sozialgesetzbuch V

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Versicherungsvertragsgesetz

 

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