Psychotherapeutenkammer Bayern

Geändertes Infektionsschutzgesetz und neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - Auswirkungen auf Psychotherapeutische Praxen?

Meldung vom 25.11.2021; aktualisiert am 07.12.2021

 

Ab Mittwoch, den 24.11.2021 sollen nach dem Wortlaut des geänderten bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetz Arbeitgeber*innen, Beschäftige und Besucher*innen Praxen nur betreten dürfen, wenn sie getestet sind und einen aktuellen Testnachweis mit sich führen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Gesetz jedoch nicht bezüglich der in der Praxis behandelten Personen.

Das Gesetz enthält nähere Regelungen zu Art und Häufigkeit der Tests, sowie zur Erstellung eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts und zu Überwachungs- Dokumentations- und Meldepflichten.

Derzeit sind auf politischer Ebene noch Klärungen im Gange zur Auslegung und Reichweite des Gesetzes. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns weist aktuell unter Berufung auf Staatsminister Klaus Holetschek darauf hin, dass die problematischen Regelungen für die Praxen in Bayern bis auf weiteres ausgesetzt seien.

Sobald wir weitere für die Mitglieder relevante Informationen erhalten, werden wir diese auf unserer Internetseite mitteilen.

Bitte beachten Sie für weitergehende Informationen zum geänderten Infektionsschutzgesetz auch die Meldung der KBV vom 23.11.2021:
https://www.kbv.de/html/1150_55527.php
Das Infektionsschutzgesetz können Sie über folgenden Link aufrufen:
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/

 

Daneben sind die Regelungen der ebenfalls am 24.11.2021 in Kraft getretenen 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) zu beachten.

Danach besteht weiterhin grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht in den Räumen der psychotherapeutischen Praxis.

Die Maskenpflicht gilt wie bisher nicht am festen Sitzplatz, wenn dort zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, gewahrt wird.

Kann der Mindestabstand nicht zuverlässig gewahrt werden, entfällt die Maskenpflicht wie bislang auch, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Auch Gruppentherapien sind unter Einhaltung der dargelegten Grundsätze sowie Beachtung der allgemeinen Hygieneempfehlungen (Mindestabstand von 1,5 m, ausreichend Handhygiene und Belüftung) weiterhin möglich.

Zu Angeboten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung darf der Zugang zu geschlossenen Räumen nun nur noch geimpften und genesenen Besucher*innen (sog. 2G) gewährt werden.
Für Anbieter*innen bzw. Veranstalter*innen, die weder geimpft noch genesen sind, gilt, dass sie an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis verfügen müssen.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ist zusätzlich ein Infektionsschutzkonzept erforderlich.
In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 1.000 sind entsprechende Angebote allerdings untersagt.

Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) finden Sie hier:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-816/

 

Aufgrund der sich derzeit häufig ändernden Regelungen beachten Sie bitte vorsorglich, dass diese Meldung den Stand der Vorschriften vom 07.12.2021, 12:00 Uhr wiedergibt. Wir bemühen uns, über Änderungen weiterhin zeitnah zu informieren.

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