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Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 22. Mai 2007 und die Gelegenheit, zu oben genannten Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen. Gerne kommen wir diesem Angebot nach und möchten folgende Ergänzungsvorschläge einbringen:
Art. 9 Abs. 1 Nr. 4 AGGlüStV
In Art. 9 Abs. 1 Nr. 4 AGGlüStV wird geregelt, dass mit Geldbuße belegt werden kann, wer entgegen § 5 Abs. 3 GlüStV im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt. Wir möchten anregen, das Werbeverbot auf Kino (v.a. bei Vorstellungen für Minderjährige) und Sportveranstaltungen auszuweiten.
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV lässt die Erlaubniserteilung nur zu, wenn die Einhaltung
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV sichergestellt ist. Wir halten es hier für sinnvoll, die Vorlage eines Sozialkonzepts bereits mit der Antragsstellung zu verlangen. Erforderlich sollte ebenso eine Präsenz dieses Konzepts in der Öffentlichkeit sein, z.B. via Homepage.
Art. 6 Abs. 5 und Abs. 6 AGGlüStV
Art. 6 Abs. 5 und Abs. 6 AGGlüStV regeln die Weitergabe von Informationen aus der
Sperrdatei. Wir würden die Erweiterung des Zugangs für die wissenschaftliche Suchtforschung begrüßen.