Psychotherapeutenkammer Bayern

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung - Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG); Verbandsanhörung

…,

Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, eine Stellungnahme über den Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (BayStVollzG) abzugeben.

Vorweg möchten wir nochmals die Definition der Behandlung im Sinne des Strafvollzuges zitieren, um von diesem Ausgangspunkt den Ansatz für unsere Stellungnahme zu suchen, die unter dem Blickwinkel der Berufsvertretung der Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt. „Die Gefangenen sollen während des Freiheitsentzugs eine Behandlung erfahren, die sie befähigt, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen.“ Aus dieser Sicht ist die Stufung in Art. 3 BayStVollzG verständlich, der die schulische und berufliche Bildung und damit niederschwellige Hilfe voranstellt.

Behandlung aus unserer Sichtweise bzw. Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG definiert sich hingegen als jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.

Insoweit ist unser Behandlungsbegriff naturgemäß enger gefasst.
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Stellung zum Gesetzesentwurf hinsichtlich des BayStVollzG
Der Gesetzesentwurf kann hier eingesehen werden.
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