Psychotherapeutenkammer Bayern

Häufig gestellte Fragen zur Arbeit in Kliniken, Beratungsstellen und anderen Institutionen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Meldung vom 04.08.2020

 

Erstellt von Karl-Wilhelm Höffler, Psychotherapeutenkammer Hessen, Mitglied des Vorstands und dem PTI-Ausschuss der PTK Hessen, 17. Mai 2020

Überarbeitet von der Kommission „Psychotherapie in Institutionen“ der PTK Bayern, Juli 2020

 

Vorgaben Arbeitgeber

Wie werden Hygieneregeln verbindlich gemacht?    
Die Einrichtungsleitung sollte in die Pflicht genommen werden, den Hygieneplan im Hinblick auf die Pandemie zu aktualisieren. Dazu gehören auch Vorgaben zur Hygiene während der Psychotherapie. Der Psychotherapeutische Dienst kann auch selbst ein Procedere entwickeln (z. B. veränderte Gruppengrößen, veränderter Abstand zwischen Personen). Wir empfehlen, diese besonderen Regelungen für den Pandemiefall in einer Verfahrensanweisung durch die Einrichtungsleitung freigeben zu lassen.
Jede Klinik sollte eine*n Hygienebeauftragte*n benannt haben, die*der bei Fragen und Unsicherheiten berät.

 

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, Psychotherapie unter Nutzung einer Mund-Nase- Bedeckung zu machen?     
Ja: Die Leitung einer Einrichtung ist berechtigt, Hygieneregeln und Regeln zum Infektionsschutz für die Einrichtung festzulegen, die über die Regeln der jeweiligen Landesverordnung hinausgehen.

 

Darf mein Arbeitgeber Vorgaben zur Ausübung meiner Nebentätigkeit (halber Kassensitz) machen, z. B. Psychotherapie nur mit Video-Kontakt?    
Wichtig wäre es zu wissen, was der für Sie gültige Tarifvertrag sagt: Müssen Nebentätigkeiten angezeigt oder genehmigt werden. „Angezeigt“ würde bedeuten, dass der Arbeitgeber nicht hineinreden kann. Die Klinik könnte das Thema auch in einer Betriebsvereinbarung „Nebentätigkeiten“ geregelt haben. Es wäre auch zu klären, wer Sie innerhalb der Klinik unterstützen kann: Betriebsrat? Ver.di? Personalabteilung?
Wenn Sie beide Tätigkeiten längerfristig aufrechterhalten wollen, wäre zu raten, einen „modus vivendi“ mit der Klinikleitung zu suchen, um zu verhindern, dass die Nebentätigkeit untersagt wird, und man gezwungen wäre, sich für die eine oder andere Tätigkeit zu entscheiden.

 

Meldepflicht

Welche Meldepflichten bestehen für Psychotherapeut*innen in Kliniken?     
Die Meldepflicht ist über das Infektionsschutzgesetz geregelt. Ein positiver COVID-19-Befund muss von dem*der behandelnden Arzt*Ärztin an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies führt zur Verhängung einer häuslichen Quarantäne durch das Gesundheitsamt, das auch die beruflichen und privaten Kontaktpersonen und deren Risiko einer Infektion durch den Kontakt ermittelt. Ist ein*e Arbeitnehmer*in selbst Kontaktperson 1.Grades, wird in aller Regel ebenfalls eine häusliche Quarantäne angeordnet, eine Arbeitstätigkeit ist dann nur in Ausnahmefällen systemrelevanter Berufe möglich. Über die Ausnahmen entscheidet das Gesundheitsamt.
Für den Umgang mit Verdachtsfällen sollte in jeder Einrichtung durch die Leitung ein Verfahren vorgegeben werden, wie der Verdachtsfall gehandhabt und einer Testung zugeführt wird, um Ansteckungsketten frühzeitig zu unterbinden.

 

Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber (MVZ) ändert in der Pandemie-bedingten Minderauslastung des MVZ die vergüteten Arbeitszeiten. Ist das zulässig?    
In der Situation können unterschiedliche Normen in Beziehung treten und Wirksamkeit entfalten: der Arbeitsvertrag, mündliche Absprachen (zu denen man für die eigenen Unterlagen immer eine Aktennotiz erstellt haben sollte) und üblicherweise gehandhabte Regelungen in dem Unternehmen, allgemeine Regelungen des Arbeitsrechts, allgemeine Regelungen des Vertragsrechts.
Psychotherapeutenkammern dürfen keine arbeitsrechtlichen Stellungnahmen abgeben.
Allerdings gibt es zwei Stellen, die mit solchen Verträgen in MVZ vertraut sind:
Alle arbeitsrechtlichen Informationen und auch juristische Vertretung können von Ver.di bereitgestellt werden. Allerdings steht die Beratung nur Mitgliedern zur Verfügung.
Einige der großen Berufsverbände haben Muster-verträge für die Anstellung im MVZ herausgegeben. Dort sind auch verschiedene Varianten, die Verträge zu gestalten, bekannt.

 

Fachgerechte Psychotherapie für Erwachsene

Die Einrichtungsleitung hat auch für Psychotherapeut*innen einen Mund-Nase-VBedeckung angeordnet. Kann so noch Psychotherapie für Erwachsene durchgeführt werden?     
Auch unter diesen Infektionsschutzmaßnahmen findet Psychotherapie fachgerecht statt. Psychotherapeut*innen können auch in einer Pandemie-Notsituation Psychotherapie mit Einsatz von Schutzmasken fachgerecht durchführen. Es muss allerdings konstatiert werden, dass diese Bedingungen nicht ideal sind, weil ein wichtiger Info-Kanal (Mimik) nicht zur Verfügung steht und die Mund-Nase-Bedeckung (MNS) für bestimmte Patient*innen (z.B. nach Operationen) durchaus angstbesetzt sein kann. Es ist mit der Klinik zu klären, ob in begründeten Einzelfällen unter Abwägung aller Risiken und nach vereinbartem Hygieneplan einer Klinik unter bestimmten Bedingungen (Platz einnehmen mit Mund-Nase-Bedeckung, Fenster öffnen, Mindestabstand) Therapien ohne MNS durchgeführt werden dürfen. Wichtig ist, dass dafür sowohl die Einwilligung der Patient*innen notwendig ist, wie auch eine ausführliche Dokumentation der Gründe, warum in diesem speziellen Fall die Sitzung ohne Maske durchgeführt wird.

 

Fachgerechte Psychotherapie für Kinder und Jugendliche

Die Einrichtungsleitung hat auch für Psychotherapeut*innen einen Mund-Nase-Verdeckung angeordnet. Kann so noch Psychotherapie für Kinder und Jugendliche durchgeführt werden?     
Die Beziehungsgestaltung hat in der Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen eine sehr große Relevanz. Das wechselseitige Wahrnehmen der ganzen Person trägt hierzu wesentlich bei. Besonders wichtig ist es, die Mimik gegenseitig sehen zu können, ebenso wie das unmittelbare Kommunizieren „ohne verdeckendes Visier“.
In der besonderen Ausnahmesituation einer Pandemie kann die Einrichtungsleitung das Tragen eines MNS während der therapeutischen Sitzungen verlangen. Aber auch mit MNS ist eine fachgerechte Psychotherapie möglich, auch wenn sie dann von den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen verlangt, noch einmal mehr Aufmerksamkeit auf die Möglichkeiten der Beziehungsgestaltung zu legen.

 

Fachgerechte Psychotherapie

Welche Aspekte sind wichtig zu berücksichtigen?     
Die Pandemie beschäftigt derzeit alle Patient*innen. Das Thema sollte sowohl in psychotherapeutischen Gruppen wie auch in Einzelgesprächen auf der Tagesordnung stehen.
Auch infizierte Patient*innen in der Einrichtung müssen psychotherapeutisch betreut werden. Dazu kann der Psychotherapeutische Dienst Maßnahmenbeschreibungen entwickeln, wie dies auch im Hinblick auf die Sicherheit der Mitarbeiter*innen gewährleistet werden kann (z.B. Schutzkleidung, Masken, geeignete Räumlichkeiten).
Der Psychotherapeutische Dienst sollte die von der Einrichtung vorgegebenen allgemeinen Hygienemaßnahmen den Patient*innen gegenüber vertreten und  diese erklären, wenn von deren Seite Unsicherheiten und Unverständnis bestehen.

 

Sollte man derzeit auf die Durchführung von Gruppenpsychotherapien in Klinken verzichten?
Sowohl Psychotherapie im Einzelgespräch wie auch Gruppenpsychotherapie sind medizinisch notwendige Maßnahmen, sofern eine Indikation gestellt wurde. Für beide Formen der Psychotherapie müssen Hygieneregeln festgelegt und verschriftlicht werden.

 

Hygiene-Maßnahmen des Psychotherapeutischen Dienstes

Welche Hygienemaßnahmen des Psychotherapeutischen Dienstes sind zu ergreifen?
Zunächst greifen die Hygiene-Maßnahmen, die die Einrichtungsleitung angeordnet hat. Ergänzend sind Hygienemaßnahmen denkbar, die vom Psychotherapeutischen Dienst vorgeschlagen werden. Einige Beispiele, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Verkleinerung der Gruppen, um einen größeren Abstand der Gruppenteilnehmer*innen zu erreichen, was aber zur Folge hat, dass mehr Gruppentermine angeboten werden müssen.
  • Intensives Lüften der Räumlichkeiten.
  • Durchführen der Einzelgespräche im Gruppenraum, um mehr Abstand zu den Patient*innen herstellen zu können.
  • Verwendung von Mund-Nase-Bedeckungen
  • Regelmäßiges Händewaschen
  • Tragen von Kitteln oder Dienstkleidung
  • Gespräche per Telefon oder Video mit einer*einem in der Einrichtung untergebrachten und positiv getesteten Patient*in. Alternativ muss Schutzausrüstung für die Psychotherapeut*innen vorgehalten werden, wenn psychotherapeutische Live-Sitzungen mit infizierten Patient*innen vorgesehen sind. Schutzbekleidung beinhaltet eine Einweisung in das An- und Ablegen der Schutzkleidung.  

 

Arbeitsschutz

Welche Regeln des Arbeitsschutzes gelten?     
Hinweise dazu gibt die Berufsgenossenschaft BGW (www.bgw- online.de) und das Arbeitsministerium des Bundes BMAS.
Die Leitung der Einrichtung kann die Vorgaben und Maßnahmen des Arbeitsschutzes noch erweitern.

 

Besuchsregelungen

Welche Spielräume haben Psychotherapeut*innen im Hinblick auf Besuche von wichtigen Angehörigen in stationären Einrichtungen? (insbesondere in der Kinder- und Jugendpsychiatrie/ Psychotherapie)     
Besuchsregelungen sind teilweise in der Landesverordnung festgeschrieben, teilweise werden sie von den Kliniken im Rahmen des Infektionsschutzes festgeschrieben. Besondere Besuchsregeln von Bezugspersonen im Rahmen des psychotherapeutischen Prozesses sollten mit der Einrichtungsleitung besprochen und von ihr freigegeben werden.

 

Home-Office

Ich gehöre einer Risikogruppe an. Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, im Home-Office zu arbeiten oder andere spezielle Schutzmaßnahmen einfordern?    
Der Arbeitgeber hat eine arbeitsschutzbezogene Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmer*innen. Dabei ist die individuelle gesundheitliche Belastung der jeweiligen Beschäftigten zu berücksichtigen. Bei der Festlegung konkreter Maßnahmen und Regelungen können die Arbeitssicherheitsbeauftragten und der betriebsärztliche Dienst hinzugezogen werden, ebenso können die Arbeitnehmer*innen ärztliche Atteste einbringen.
Der Einsatz und die Gewährung von Home-Office wird von Arbeitgebern in der Regel über Betriebsvereinbarungen  geregelt. Zu beachten ist z.B., wie bei Home-Office die Arbeitszeit erfasst wird, wie die Erreichbarkeit zu gestalten ist etc.. Home-Office bei Psychotherapeut*innen sollte so gestaltet werden, dass die Anordnung des Arbeitgebers dazu schriftlich erfolgt und die im Home-Office zu erledigenden Aufgaben definiert werden. In der Anordnung zum Home-Office sind ggf. auch besondere Regeln des Datenschutzes zu beachten und schriftlich festzuhalten. Auch die Kostenerstattung der Nutzung privater Arbeitsmittel ist zu regeln.

 

VOILA_REP_ID=C12576B1:002BE964