Psychotherapeutenkammer Bayern

Novelle des Heilberufekammergesetzes: PTK Bayern kann jetzt eine Weiterbildungsordnung erlassen

24. Juli 2013 - Der Bayerische Landtag hat dem Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) am 16.7.2013 einstimmig zugestimmt. Die PTK Bayern hat maßgeblich zu wesentlichen Änderungen des Gesetzes beigetragen. Im Kern sieht das HKaG u. a. nun die Möglichkeit vor, für Psychologische Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen eine Weiterbildungsordnung zu erlassen. Weiterhin wird die berufsrechtliche Regelverjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert. Das Gesetz tritt zum 1.8.2013 in Kraft.

Weiterbildungsordnung nun auch in Bayern möglich
Nach dem neuen Art. 64 a HKaG wird der PTK Bayern erstmals die Möglichkeit eingeräumt, die Weiterbildung für unseren Berufsstand im Rahmen einer Weiterbildungsordnung zu regeln. Über diese gesetzliche Grundlage verfügen die anderen Landespsychotherapeutenkammern schon seit einiger Zeit und haben sie zur Verabschiedung von Weiterbildungsordnungen genutzt. Die gemeinsame Orientierung aller Kammern stellt die Musterweiterbildungsordnung dar, die durch den Deutschen Psychotherapeutentag verabschiedet wurde. Dort sind Weiterbildungen für die Bereiche Neuropsychologie, Systemischen Therapie und zur Gesprächstherapie geregelt.  

Verlängerung der berufsrechtlichen Regelverjährungsfrist auf fünf Jahre
Bislang regelte Art. 66 Abs. 2 Satz 1 HKaG, dass die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten in drei Jahren verjährt. Diese Verjährungsfrist ist für den Bereich von Berufspflichtverletzungen durch bestimmte Arten berufsrechtlicher Verstöße nicht angemessen. Die PTK Bayern regte daher an, die Regelverjährungsfrist auf fünf Jahre zu verlängern. Dieser Vorschlag wurde im Gesetz jetzt festgeschrieben und gilt für alle Heilberufekammern (Ärzt/innen, Apotheker/innen, Psychologische Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen, Tierärzt/innen und Zahnärzt/innen).
 
Rüge mit Geldauflage ist möglich
Im Rahmen der Berufsaufsicht über Heilberufsangehörige können die Heilberufekammern ein Mitglied rügen, wenn die Verletzung einer Berufspflicht zu ahnden ist, aber die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen geringer Schuld aus Sicht der Berufsvertretung nicht erforderlich ist. In Art. 38. Abs. 1 Satz 2 und 3 HKaG ist jetzt zusätzlich vorgesehen, dass die Rüge mit einer Geldbuße verbunden werden kann, um ihr entsprechend Nachdruck zu verleihen. Vormals hätte in solchen Fällen gleich ein Verfahren beim Berufsgericht beantragt werden müssen. Diese Verfahren vor dem Berufsgericht sind nun den schwereren Fällen vorbehalten. Die Geldbuße kommt sozialen Einrichtungen der jeweiligen Kammer zugute.
 
Weitere wichtige Änderung (Auswahl)
  • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung: Die Pflicht eines Kammermitglieds, sich ausreichend gegen mögliche Haftpflichtfälle aus seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern, ist bislang nur in den jeweiligen Berufsordnungen der Kammern ausdrücklich geregelt. Wegen der hohen Bedeutung im Hinblick auf den Patientenschutz wurde diese Verpflichtung jetzt als Berufspflicht im Gesetz verankert (Art. 18. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).
 
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