Psychotherapeutenkammer Bayern

PTK Bayern kritisiert Honorarbeschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses

09. Oktober 2015 - Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 22.09.2015 den längst fälligen Beschluss zur Anpassung der Bewertung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen gefasst. Die PTK Bayern hält die Erhöhung der psychotherapeutischen Honorare für unzureichend. Von Honorargerechtigkeit kann nicht die Rede sein.

Seit 2009 hat der Bewertungsausschuss trotz klarer Vorgabe des Bundessozialgerichtes die Vergütung der Psychotherapeut/innen nicht mehr überprüft, mit der Folge, dass die Schere der Einkommen der Vergleichsfacharztgruppen und der Psychotherapeut/innen in unangemessener Weise auseinandergeht.

Der aktuelle Beschluss besagt, dass im Ergebnis die Psychotherapiehonorare seit 2012 anzuheben und entsprechende Nachvergütungen auszuzahlen sind, falls Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt wurde. Gleichzeitig erhöht sich das Honorar für die Zukunft. Die Vergütung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen steigt um knapp 2,7 Prozent. Damit steigt das Honorar für eine genehmigungspflichtige Therapiestunde auf 83,32 € in 2012, in diesem Jahr auf 86,37 €. Darüber hinaus gibt es künftig einen Zuschlag auf genehmigungspflichtige Leistungen, der jedoch von einer bestimmten Auslastung der Praxis abhängig ist. Für die Anpassung der psychotherapeutischen Honorare haben die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen des Vergleichs mit ärztlichen Honoraren jedoch die besser verdienenden Facharztgruppen der Augenärzte und Orthopäden nicht berücksichtigt. Von Honorargerechtigkeit und einer angemessenen Vergütung, wie in § 87 b SGB V festgelegt, keine Spur. Darüber hinaus wurden bei den Berechnungen veraltete Daten aus der Kostenstrukturanalyse aus dem Jahr 2007 verwendet. Die Daten für das Jahr 2011 hat das Statistische Bundesamt bereits Mitte 2013 vorgelegt.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte Ende 2013 beschlossen zu überprüfen, ob die seit 01.01.2009 gültige Bewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen hinsichtlich der Vergütung angemessen sei. Danach hätten Nachzahlungen für die Psychotherapeut/innen auch für die Jahre 2010 und 2011 erfolgen müssen. Das wurde nicht umgesetzt, die Nachzahlungen betreffen ausschließlich den Zeitraum ab 2012.

Den Zuschlag für genehmigungspflichtige Leistungen erhalten nur besonders stark ausgelastete Praxen mit einem Praxisumfang oberhalb 50 Prozent. Die Belastungsgrenze liegt bei mehr als 36 genehmigungspflichtige Psychotherapiesitzungen pro Woche. Der Nachteil dieser Regelung ist, dass nicht genehmigungspflichtige Leistungen nicht berücksichtigt werden, obwohl es für die Auslastung einer Praxis unerheblich ist, ob diese über genehmigungspflichtige oder nicht-genehmigungspflichtige zeitgebundene Leistungen erreicht wird. Die nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen stellen einen unverzichtbaren Teil des Versorgungsangebots psychotherapeutischer Praxen dar.

Die PTK Bayern kritisiert des Weiteren, dass nur diejenigen Psychotherapeut/innen Nachvergütungen erhalten, die Widerspruch gegen ihre Honorarbescheide eingelegt haben, obwohl es für die Kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts angemessen wäre, dass sie ihre Fehler gegenüber allen Psychotherapeut/innen, die bei ihr Mitglied sind, nun vollständig korrigieren.

Den Grundsätzen des Bundessozialgerichtes entsprechend fordert die PTK Bayern, dass im SGB V festgelegt wird, dass der Bewertungsausschuss die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen jährlich überprüft und nicht erst nach undefinierten langen Zeiträumen und immer nur auf Druck der Rechtsprechung. Wir fordern klare gesetzliche Vorgaben zur regelmäßigen und zeitnahen Überprüfung der psychotherapeutischen Honorare durch den Bewertungsausschuss. Leider zeigen die Erfahrungen der Vergangenheit, dass dies der einzige Weg ist, Honorargerechtigkeit und Rechtssicherheit für die Psychotherapeut/innen zu erreichen.
 

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