Nach dem Masterstudium können Studierende mit einer Staatsprüfung abschließen, die Approbation erhalten und anschließend eine Weiterbildung zum/zur Fachpsychotherapeut*in für Erwachsene oder für Kinder und Jugendliche durchlaufen. Während der Weiterbildung ist eine Vergütung der Tätigkeit im stationären oder ambulanten Sektor vorgesehen: Wer künftig mit der Weiterbildung beginnt, ist bereits approbierte Psychotherapeut*in und hat einen Anspruch auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das Reformgesetz schließt dabei auch eine Vergütung von Ausbildungsteilnehmer*innen ein, die in der Übergangsphase noch nach altem Recht das „Psychiatriejahr“ absolvieren müssen. Während der praktischen Tätigkeit in stationären Einrichtungen der Psychiatrie haben sie einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 1.000 Euro im Monat, wenn sie diese praktische Tätigkeit in Vollzeitform absolvieren. (Erläuterungen können der BPtK-Information entnommen werden: www.bptk.de/mindestens-1-000-euro-verguetung-fuer-psychotherapeutinnen-in-ausbildung/ )
Die BPtK hat in ihrer Broschüre „BPtK-Zukunft: Infos für künftige Psychotherapeut*innen“ alle wesentlichen Informationen zu den Änderungen der Ausbildung ab dem 1. September 2020 zusammengestellt.
Nach bisherigem Recht approbierte Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen behalten ihren Status sowohl berufs- als auch sozialrechtlich. Für sie ändert sich durch die Ausbildungsreform nichts.
Ab dem 1. September 2020 dürfen Sie jedoch zusätzlich zu den bisherigen Befugnissen auch Ergotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Allerdings fehlen hier noch die Richtlinien, die dies konkret regeln werden. Entsprechende Beschlüsse des Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sind jedoch in Kürze zu erwarten. Ferner hat der G-BA seit dem 1. September 2020 den Auftrag, weitere Maßnahmen zur Förderung der Gruppenpsychotherapie und zur Vereinfachung des Antragsverfahrens zu erarbeiten. Auch hier ist in nächster Zeit mit den entsprechenden Richtlinien zu rechnen.
Mit dem novellierten Psychotherapeutengesetz ist der G-BA beauftragt worden, bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie zu entwickeln. Mit Einführung des neuen Qualitätssicherungsverfahrens bis Ende 2022 soll dann das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren abgeschafft werden. Bis dahin ist das jetzt in der Psychotherapie-Richtlinie geregelte Antrags- und Gutachterverfahren für die Einzelpsychotherapie gültig.