Psychotherapeutenkammer Bayern

Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Doppelapprobation (AZ: 21 BV 02.2082)

19. Februar 2004 - Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der „Doppelapprobation“ als Psychologischer Psychotherapeut / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut am 20. Januar 2004 entschieden (§§ 12 Abs. 3 und 5 PsychThG).

(Der nachfolgende Sachverhalt und die Entscheidungsgründe wurden vom Geschäftsführer der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zusammengefasst.  Hervorhebungen und Kursivdrucke durch den Autor):

Sachverhalt:

Die Klägerin (Diplompsychologin)  hat ursprünglich sowohl die Voraussetzungen zur Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin als auch als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nachweisen können. Sie hatte mehr als 50 % der Behandlungsfälle mit Kindern und Jugendlichen nachgewiesen.

Sie hat zunächst die Approbation als PP beantragt und diese mit Urkunde vom 04. Januar 1999 erhalten (§ 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG)Im Mai 1999 wurde sie vom Zulassungsausschuss für Ärzte  -Mittelfranken-  als PP zugelassen. Von der KV erhielt sie eine Genehmigung zur Abrechnung von VT bei Kindern und Jugendlichen als Einzelbehandlung.
Im November 1999 beantragte sie auch die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und berief sich dazu auch auf die Abrechnungsgenehmigung der KV.

Die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin wurde ihr von der Regierung unter Berufung auf eine Auskunft des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Gesundheit mit der Begründung verweigert, es seien weitere (zusätzliche) Behandlungsfälle mit Kindern und Jugendlichen nachzuweisen. Eine Verdoppelung der Stundenzahl theoretischer Ausbildung sei nicht erforderlich (Anm.: mit weiterer Begründung).

In der ersten Instanz vor  dem VG Ansbach obsiegte die Klägerin.

Auf die Berufung des Beklagten (Freistaat Bayern) bestätigt der VGH das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat führt in der Begründung unter anderem aus: Im streitgegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin unstreitig.

Kernpunkt des Streites sei deshalb allein die Frage, ob der von der Klägerin unstreitig erbrachte Nachweis der Anforderungen des § 12 Abs. 5 PsychThG dadurch „verbraucht“ ist,  dass die Klägerin zwischenzeitlich als PP approbiert ist.

Entscheidung:

Der Senat hat entschieden, ein solcher „Verbrauch“ der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 5 PsychThG liegt nicht vor. Die Berufungs wird zurückgewiesen.

(Anm.: Der Anspruch auf eine „Doppelapprobation“ wird damit bejaht.)

Begründung:

Die Rechtsstellung, die eine Person durch gesetzlich geregelte Weiter- und Fortbildung – oder wie hier durch Erfüllung einer Übergangsregelung- erwirbt, ist vom Schutzbereich des Art. 12 GG erfasst. Das bedeutet, dass die Klägerin, die die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation auch als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erworben hat, einen grundrechtlichgeschützten Anspruch auf Erteilung der Approbation hat.

Dieser Anspruch, so der Senat,  ist auch nicht im Nachhinein weggefallen. Eine Rechtsgrundlage dafür existiert hier nicht, insbesondere nicht durch die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. … „Insbesondere schließt die der Klägerin erteilte Approbation als Psychologische Psychotherapeutin die Berechtigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein.“ 

Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen. Es ist allein die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
Der Streitwert wurde für die Instanzen auf (20.000,- DM =) 10.225,84 € und 10.000,- € festgesetzt.  
18.02.2004
VOILA_REP_ID=C12576B1:002BE964