Psychotherapeutenkammer Bayern

Meinungsbild der Delegiertenversammlung zur Musterweiterbildungsordnung

01.15.2005 - Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landeskammer fordert den Bundesvorstand und die Delegiertenversammlung der Bundespsychotherapeutenkammer auf, die Verabschiedung einer Musterweiterbildungsordnung für mindestens ein Jahr zurückzustellen, jedoch die Beratungen über die Thematik fortzusetzen.

Begründung:


Angesichts der gravierenden Unterversorgung der Bevölkerung mit Psychotherapie in einer Vielzahl von Bereichen halten wir den Weg in Richtung einer Weiterbildungsordnung für eine schädliche Weichenstellung und Positionierung.

Auch bewegt uns die Sorge um den Nachwuchs. Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion um die akademische Grundqualifikation und die Notwendigkeit eines Masterabschlusses als Eingangsvoraussetzung für die Psychotherapie-Ausbildung denken wir, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Verabschiedung einer Weiterbildungsordnung in diesem Zusammenhang ein völlig falsches Signal ausgehen würde. Dies könnte fälschlicherweise als „Eingeständnis“ unzureichender Behandlungskompetenzen bei den ausschließlich approbierten PP und KJP gewertet werden. Eine Verlängerung der psychotherapeutischen Qualifikationsphase könnte seitens der Politik wiederum als Argument zur Senkung der Eingangsvoraussetzungen verwendet werden.

Der Weiterbildungsbegriff ist im Bereich des Gesundheitswesens von der ärztlichen Begriffssystematik her semantisch besetzt und rechtlich definiert. Zu befürchten wäre, dass die Unterschiede zwischen unserer und der ärztlichen Aus- und Weiterbildung nicht hinreichend wahrgenommen werden. Unser Berufsabschluss entspricht im Niveau mindes-tens dem eines Gebietsarztes – ein Titel, der erst durch die Absolvierung einer ärztlichen Weiterbildung erlangt wird.

In Bereichen, in denen Regelungsbedarf gesehen wird, darf dies nicht mit einem Instrument geschehen, das aus einer vollständig anderen Systematik stammt und hierzu in Bezug gestellt würde bzw. werden soll. Dies gilt insbesondere für sozialrechtliche Regelungen. Die Hoffnung, hiermit neue Tätigkeitsbereiche und Honorierungen zu erschließen, ist deutlich geringer zu werten als die Gefahr, dass unsere Grundqualifikation abgewertet wird. Umgekehrt ist das Erschließen neuer Tätigkeitsbereiche und Honorierungen nicht zwangsläufig an die Existenz einer Weiterbildungsordnung gebunden.

Eine weitere Aufteilung des psychotherapeutischen Feldes würde die Entwicklung einer zunehmenden Spezialisierung der Psychotherapie beschleunigen. Einschränkungen unseres Tätigkeitsfeldes oder von angemessener Honorierung wären ebenso zu befürchten wie erhebliche zusätzliche Belastungen sowohl für etablierte Kolleg/inn/en, als auch insbesondere zukünftige Kolleg/inn/en in Ausbildung.

Der Nachweis von Qualifikationen, die ggf. im Rahmen der Approbation nicht ausreichend vermittelt werden, könnte auch mit anderen Instrumenten als mit einer Weiterbildungsordnung geschehen. Auch hier gilt, dass die Gefahr einer Abwertung der Bedeutung der Approbation einerseits und damit einhergehend die mögliche Verunsicherung bzgl. des Versorgungsauftrages der Psychotherapeuten für die gesamte Bevölkerung andererseits höher zu werten ist als das Ziel der Etablierung einer Weiterbildungsordnung zur Regelung der derzeit noch ungeregelten oder von anderen Institutionen geregelten Bereiche.

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Meinungsbild der DV zur Musterweiterbildungsordnung (MWBO) 26.5 KB
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