Psychotherapeutenkammer Bayern

Kostenerstattung in der Psychotherapie: Grundlagen – Probleme – Perspektiven

Gesetzlich Versicherte müssen zum Teil mit langer Wartezeit auf einen Therapieplatz rechnen. Als Notlösung können Patient/innen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer Privatpraxis behandeln und die Kosten von den Krankenkassen erstatten lassen (nach § 13 Abs. 3 SGB V). Für Kammermitglieder, die in der Kostenerstattung tätig sind bzw. sich dafür interessieren, veranstaltete die PTK Bayern am 12. November 2018 die Informations- und Diskussionsveranstaltung „Kostenerstattung in der Psychotherapie: Grundlagen – Probleme – Perspektiven“ in Nürnberg.

Die Referent/innen ermöglichten einen informativen Austausch bei der Veranstaltung Die Referent/innen ermöglichten einen informativen Austausch bei der Veranstaltung (v.l.n.r.): Vorstandsmitglied Dr. Heiner Vogel, Dr. Manfred Nosper, Kammerpräsident Dr. Nikolaus Melcop, Dipl.-Psych. Karin Jeschke und Dipl.-Psych. Bernhard Winter

Zu Beginn legte Kammerpräsident Dr. Nikolaus Melcop die Position der PTK Bayern zur Kostenerstattung dar. Kostenerstattungsangebote seien unverzichtbar, um dem Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung nachzukommen. Dr. Melcop gibt zu bedenken: „Als Einstieg, Übergang oder Zusatz in der beruflichen Tätigkeit stellt die Kostenerstattung eine Möglichkeit für die persönliche berufliche Perspektive dar. Dennoch gibt es Unsicherheiten, da die Kostenerstattung nur als Notlösung vorgesehen ist. Zusätzliche Strategien zur langfristigen Absicherung sind also ratsam“. Die Kostenerstattung stelle ein Systemversagen dar, da die Bedarfsplanung für die Gruppe der Psychotherapeut/innen fehlerhaft und unzureichend sei. Die PTK Bayern setzt sich stetig ein für die Thematisierung von Anforderungen und Problemen in der Kostenerstattung in der Gesundheitspolitik, aber auch bei Krankenkassen und in der Öffentlichkeitsarbeit.

Um bessere Grundlagen für die politische Diskussion zu diesen Themen zu gewinnen, hat die bayerische Psychotherapeutenkammer gemeinsam mit neun anderen Landeskammern in diesem Jahr einer Versorgungsstudie zur aktuellen Lage der außervertraglichen ambulanten Psychotherapien in Privatpraxen durchgeführt. Dipl.-Psych. Karin Jeschke, wissenschaftliche Referentin der Psychotherapeutenkammer Berlin, stellte die Ergebnisse dieser Studie vor. Die Studie zeigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen seit 2017, trotz gesetzlicher Verpflichtung, deutlich mehr Anträge auf Kostenerstattung von außervertraglichen Psychotherapien ablehnen, als im Jahr 2016. Die Studie basiert auf einer Umfrage unter Psychologischen Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen im 1. Quartal 2018 mit einem Rücklauf von 2417 Teilnehmenden. Die Bewilligungsquote von Anträgen auf Kostenerstattung sank demnach bei den Befragten binnen eines Jahres von 81% auf 47%. Im Falle der Bewilligung von Anträgen sank der Umfang der genehmigten Therapiesitzungen durchschnittlich um knapp 25%. Die Bearbeitungsdauer der Anträge stieg von durchschnittlich 6,6 auf 8,4 Wochen (um 27%). Der ausführliche Ergebnisbericht sowie die Pressemitteilung dazu stehen unten zum Download bereit.

Dipl.-Psych. Bernhard Winter ist Psychologischer Psychotherapeut und in der Kostenerstattung tätig. Er begründete anhand von Beispielen aus seiner Praxiserfahrung, warum für eine adäquate psychotherapeutische Versorgung psychisch kranker Menschen die Kostenerstattung zurzeit unverzichtbar ist. Dabei berichtete er, wie er Patient/innen berät und ihnen Wege aufzeigt, dass die Krankenkassen Kostenerstattung bewilligen. Gleichzeitig war sein Vortrag ein eindringlicher Appell an die Kammer, sich weiterhin für die zahlreichen Mitglieder, die in der Kostenerstattung arbeiten, einzusetzen.

Abschließend gab Dr. Manfred Nosper, ehemals beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz tätig, einen Überblick zu Grundlagen und Anwendung der Regelungen des § 13 Abs. 3 SGB V zur Kostenerstattung in der Psychotherapie. Dabei gab er unter anderem nützliche Hinweise zu den Anforderungen an die Antragstellung.

In einer abschließenden Diskussionsrunde, moderiert von Vorstandsmitglied Dr. Heiner Vogel, tauschten sich die Teilnehmenden über ihre Erfahrungen aus. Ausführlich wurden dabei auch die von Dr. Nosper in die Diskussion eingeführten Möglichkeiten einer Kostenerstattungsregelung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V dargelegt. Sie bieten aus seiner Sicht in vielen Fällen eine bessere Finanzierungsmöglichkeit. Ihre Voraussetzungen sind für die Versicherten leichter zu gewährleisten, weil keine unmittelbare Notlage begründet werden muss, sondern nur das bestehende Wahlrecht auf Kostenerstattung in Anspruch genommen wird, welches auch auf bestimmte Leistungsbereiche, wie Psychotherapie, eingeschränkt werden kann.

 

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