Psychotherapeutenkammer Bayern

Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung zum 1. Oktober 2021: Weitreichende Auswirkungen für psychotherapeutische Leistungen

Meldung vom 01.10.2021

 

Am 1. Oktober 2021 ist eine Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung in Kraft getreten. Diese hat im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen für psychotherapeutische Leistungen bedeutsame Änderungen und Neuerungen zur Folge.

Die Systemische Therapie ist nun als psychotherapeutische Leistung benannt und im neuen § 12a der Verordnung entsprechend geregelt.

Die Akutbehandlung bis zu 24 Sitzungen ist ohne Beantragung eines Gutachterverfahrens möglich.
Bei der Tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie sowie der systemischen Therapie ist ausdrücklich vom Anerkennungsverfahren abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des*der Therapeut*in vorgelegt wird, dass die Behandlung bei der Einzel- oder Gruppenbehandlung im Rahmen einer Kurzzeittherapie nicht mehr als 24 Sitzungen erfordert.

Bei der Tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie sowie der Verhaltenstherapie entfällt das bisherige Erfordernis, die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen von Kindern und Jugendlichen durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Der Begriff der Komplextherapien (nicht mehr Komplexleistungen) ist nun in § 20 der Verordnung legaldefiniert.
Eine Komplextherapie ist danach eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder, die von einem interdisziplinären Team erbracht wird.

Die Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung finden Sie hier:
2021 S. 558 Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung - PDF-Fassung

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