Psychotherapeutenkammer Bayern

Wer muss gegenüber wem Fortbildung nachweisen?

Nach § 15 Satz 2 der Berufsordnung ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gegenüber der Kammer auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.

Vertragspsychotherapeut*innen, ermächtigte Psychotherapeut*innen sowie in Medizinischen Versorgungszentren oder bei einem*r Vertragspsychotherapeut*in angestellte Psychotherapeut*innen sind verpflichtet, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung alle fünf Jahre den Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung zu erbringen (vgl. „Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V“ der KVB). Für Psychotherapeuten*innen, die nach dem 01.07.2004 zugelassen / ermächtigt / angestellt wurden, beginnt der Fünfjahreszeitraum erstmals mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit und endet regelhaft (d. h. bei ununterbrochener Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) nach dem Ablauf von fünf Jahren. Diesem Nachweiszeitraum schließt sich jeweils ein neuer Fünfjahreszeitraum an.

Seit dem 01. Januar 2009 besteht auch für Angestellte in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern/ Einrichtungen eine Nachweispflicht für den Besuch von Fortbildungen gegenüber ihrem*r Arbeitgeber*in. Der Zeitraum, für den der Besuch von Fortbildungen nachgewiesen werden muss, dauert fünf Jahre (siehe dazu den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Neufassung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus vom 18.10.2012, zuletzt geändert am 8. Mai 2017)

Die Angestellten sind verpflichtet, den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, die mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden, nachzuweisen. Der Erwerb der 250 Fortbildungspunkte wird durch das Zertifikat der Kammer nachgewiesen.

Der Nachweis ist grundsätzlich bereits mit Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus zu erbringen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in fünf Jahre vorliegt (z. B. bei Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus am 01.07.2019 und Approbationserhalt am 01.07.2018 besteht Nachweispflicht am 01.07.2023, bei Approbationserhalt am 01.07.2011 oder früher besteht Nachweispflicht am 01.07.2016, dem ersten Arbeitstag im Krankenhaus).
Alle Kolleg*innen, die möglicherweise zukünftig eine Stelle in einem Krankenhaus bzw. in einer psychiatrischen Klinik antreten, sollten folglich darauf vorbereitet sein, bei Aufnahme einer Tätigkeit in einem Krankenhaus die Nachweispflicht fünf Jahre nach Erhalt ihrer Approbation erfüllen zu können. Die ärztliche Leitung eines Krankenhauses hat jährlich zu prüfen, ob für die beschäftigten Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen ein Fortbildungszertifikat vorliegt, das nicht älter als fünf Jahre ist.

Um die Erfüllung Ihrer Fortbildungspflicht nachzuweisen, reichen Sie bitte Kopien aller Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstaltungen mit den Antragsformularen für das Fortbildungszertifikat bzw. für die Fortbildungsbescheinigung ein.
Die Teilnahmebescheinigungen müssen die Veranstaltungsnummer, die Punktevergabe, das Veranstaltungsdatum sowie Stempel und Unterschrift seitens des*der Veranstalter*in enthalten.

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