Psychotherapeutenkammer Bayern

Welche Fortbildungen können anerkannt werden?

Anerkennungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen sich auf folgende Gegenstandsbereiche beziehen:

  • auf die Tätigkeit als Psychotherapeut*in bezogene Veranstaltungen,
  • auf berufsrelevante Nachbarwissenschaften bezogene Veranstaltungen oder
  • auf weitere Fortbildungsangebote: z. B. berufsrechtliche, sozialpolitische und juristische Themen, Verfassen von Berichten, Abrechnung, EDV, Praxis-Management, Institutionelles, soweit die angebotenen Veranstaltungen speziell auf die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten ausgerichtet sind.

Die Standards für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen sind in der Fortbildungsordnung unter § 2 und § 5 geregelt:
Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen, die sich auf die Tätigkeit als
Psychotherapeut*in beziehen, werden insbesondere folgende Kriterien zu Grunde gelegt.

  • Wissenschaftliche Begründetheit
  • Berücksichtigung des wissenschaftlichen Sach- und Fachverstandes, der Fachliteratur und der Lehre und Forschung,
  • Einbeziehung der internationalen Standards und wissenschaftlichen Ergebnisse oder wegen bisher bestehender Anerkennung als Zweitverfahren bei Landesärztekammern für die Anerkennung zum*r Facharzt*ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder zum Facharzt*ärztin für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin.
  • Praxisrelevanz.
  • Klinische Erprobtheit: Relevanz und Verbreitung in der bisherigen ambulanten und stationären Praxis.
  • Krankheitslehre bzw. Konflikt- und Störungsmodelle, auf welchen das Verfahren basiert.
  • Nachweis von Fortbildungspraxis (Lehrbarkeit, curriculare Konzepte, Evaluation).

Der Inhalt von Fortbildungsveranstaltungen muss neutral gegenüber wirtschaftlichen Interessen Dritter sein. Fortbildungsveranstaltungen dürfen nicht im Widerspruch zur Berufsordnung der Kammer stehen.

Dozenten*innen von Fortbildungsveranstaltungen müssen die folgenden Kriterien (Anlage 2 Ziffer 1 der Fortbildungsordnung) erfüllen:

Anl. 2 Zif. 1 A. Approbation im Sinne des PsychThG und/oder
Anl. 2 Zif. 1 B. Klinische Erfahrung (Nachweis ausreichender Fähigkeiten und Fertigkeiten) oder Nachweis ausreichender Fähigkeiten und Erfahrungen in dem gelehrten Fachthema und
Anl. 2 Zif. 1 C. Selbstverpflichtung zur Produktneutralität und
Anl. 2 Zif. 1 D. Persönliche Eignung

 

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