Psychotherapeutenkammer Bayern

Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken gilt ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 nun auch für Psychotherapeut*innen und ihre Mitarbeiter*innen in psychotherapeutischen Praxen

Meldung vom 27.04.2021

 

Am 23.04.2021 sind die Änderungen der geltenden Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) anlässlich der Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten.
Für Psychotherapeut*innen ergibt sich daraus gegenüber der bisherigen Verpflichtung, in ihrer Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die Neuerung, dass es sich hierbei um eine FFP2-Maske handeln muss, wenn die 7-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt über 100 liegt. Diese Vorschrift gilt auch für ihre Praxismitarbeiter*innen im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und bleibt weiterhin für Patient*innen bestehen. Wie bisher gilt, dass diese Verpflichtung entfällt, wenn die Art der Leistung das Tragen einer Maske nicht zulässt.

Daneben bestehen auch die sonstigen allgemeinen Ausnahmen von der rechtlichen Maskenpflicht fort. Diese können Sie unserer Homepagemeldung vom 18.01.2021 entnehmen.

Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen weiterhin nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Zur Begründung der Verschärfung der Maßnahmen ab einem 7-Tage-Inzidenzwert von 100 wird auf die zuletzt wieder deutlich steigenden Covid-19-Fallzahlen und die damit einhergehenden Regelungen der sog. „Bundesnotbremse“ verwiesen. Diese lässt den Ländern im Inzidenzbereich über 100 insoweit keinen Spielraum, als sie einen verbindlichen Mindeststandard von Schutzmaßnahmen und verbindliche Verfahrensregelungen trifft.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 23. April 2021 die aktuell maßgeblichen Inzidenzzahlen bekannt gemacht: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-289/
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden haben für die Maßnahmen relevante Änderungen unverzüglich amtlich bekanntzumachen.

Die aktuelle Fassung der geltenden Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) sowie die Begründung der aktuellen Änderungen finden Sie hier:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-1
2021 Nr. 288 Begründung der Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
 

 

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