Psychotherapeutenkammer Bayern

Förderung der Niederlassung im ländlichen Raum auch für Psychotherapeut/innen

26. Januar 2015 - Die Bayerische Staatsregierung hat ihr Förderprogramm zum Erhalt und zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum zwischenzeitlich u. a. auch auf Psychotherapeut/innen erweitert. Die PTK Bayern begrüßt diese Erweiterung und möchte Kolleg/innen motivieren, sich ggf. für Niederlassung oder Filialbildung in einem der geförderten Gebiete zu entscheiden. Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung beträgt für Psychotherapeut/innen in einem der geförderten Gebiete 20.000 € und bei Bildung einer Filiale 5000 €.

Der Freistaat Bayern fördert die Niederlassung von Hausärzt/innen, von Frauenärzt/innen, Kinderärzt/innen, Psychotherapeut/innen sowie von Kinder- und Jugendpsychiater/innen im ländlichen Raum, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können. Bei besonderer Bedeutung für den ländlichen Raum kann auch die Filialbildung gefördert werden. Fördergebiet ist jeder Planungsbereich in Bayern, für den vom Landesausschuss für Ärzte und Krankenkassen in Bayern keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Zum Fördergebiet gehören ebenso Planungsbereiche, für die Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V festgestellt worden sind, wenn überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, aufgrund von § 101 Abs. 4 Satz 5 und 6 SGB V, § 25 der Bedarfsplanungs-Richtlinie vertragsärztlich tätig werden. Nach den derzeit gültigen Planungsblättern des Landesausschusses (Stand 05.09.2014) betrifft die Förderung in Bayern folgende 14 Planungsbereiche:

Planungsbereich Versorgungsgrad in Prozent
KR Ansbach 109,6
LK Cham 93,7
LK Dillingen 97,0
LK Dingolfing-Landau 106,2
LK Donau-Ries 97,5
KR Hof 89,0
LK Kronach 87,8
LK Kulmbach 99,2
LK Neuburg-Schrobenhausen 95,7
LK Regen 93,5
KR Schweinfurt 109,9
LK Tirschenreuth 70,7
KR Weiden i.d. Opf. / Neustadt a.d. Waldnaab 101,2
LK Wunsiedel i. Fichtelgebirge 84,2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Der Landesausschuss für Ärzte und Krankenkassen in Bayern aktualisiert und veröffentlicht die Planungsblätter alle sechs Monate. Die Versorgungsgrade können sich daher entsprechend verändern, was dazu führt, dass Niederlassungen in bestimmten Planungsbereichen nicht mehr gefördert werden, wenn diese einen Versorgungsgrad von 110 Prozent und darüber erreichen sollten.

 

Die Förderung setzt des Weiteren voraus, dass sich Psychotherapeut/innen oder Ärzt/innen in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 20.000 Einwohnern niederlassen oder dort eine Filiale bilden. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich dazu, die Niederlassung bzw. die Filiale für mindestens fünf Jahre auszuüben. Die Förderung setzt auch voraus, dass mit der Niederlassung bzw. Filialbildung vor der Bewilligung nicht begonnen worden oder ausnahmsweise die schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Niederlassung bzw. Filialbildung erteilt worden ist.

Die Förderrichtlinie und das Antragsformular für das Förderprogramm finden Sie in der unten stehenden Liste zum Herunterladen.

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