Psychotherapeutenkammer Bayern

Fortbildungspflicht für Psychotherapeut/innen in Krankenhaus und Psychiatrischer Klinik neu geregelt – Nachweispflicht auch schon beim erstmaligen Antritt einer Stelle!

23. November 2012 - Am 18.10.2012 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach längerer Beratung die Nachweispflichten für die Fortbildung von Fachärzt/innen und Psychotherapeut/innen im Krankenhaus neu geregelt. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Die Nachweispflicht für Fortbildungen von Psychotherapeut/innen im Krankenhaus nach § 95d SGB V war durch den G-BA erstmals am 19. März 2009 geregelt worden. Die Einbeziehung der Psychotherapeut/innen in die gesetzliche Fortbildungsnachweispflicht für Krankenhausärzt/innen war zuvor bei den Kammern intensiv diskutiert und im Sinne der angestrebten Gleichstellung letztlich befürwortet worden. Die vom G-BA im Jahr 2009 beschlossenen Regelungen sahen vor, dass der Arzt/die Ärztin bzw. der/die Psychotherapeut/in für einen Fünf-Jahres-Zeitraum 250 Fortbildungspunkte belegen muss, die teilweise (150 Punkte) fachspezifisch nachzuweisen sind. Die Beurteilung der Fachspezifität war von der Ärztlichen Leitung des Krankenhauses vorzunehmen und die bestätigte Fortbildung dann im Qualitätsbericht des Krankenhauses für alle Ärzte/Ärztinnen und Psychotherapeut/innen zu dokumentieren.
 
Die Beurteilung der Fachspezifität speziell für die Krankenhausärzte und -ärztinnen war für alle Beteiligten aufwändig und offenbar auch nicht immer unproblematisch. Deshalb wurde seit geraumer Zeit über eine Neufassung beraten. Nach der jetzt verabschiedeten Regelung ist nunmehr das Fortbildungszertifikat der Kammer vorzulegen, welches für den zurückliegenden Fünf-Jahres-Zeitraum die 250 Punkte bestätigt. Damit entfällt die Verpflichtung zum Nachweis der Fachspezifität der Fortbildungen. Die ärztliche Leitung eines Krankenhauses hat die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung zu überwachen. Sie muss jährlich prüfen, ob für die beschäftigten Ärzte/Ärztinnen und Psychotherapeut/innen ein Fortbildungszertifikat vorliegt, das nicht älter als fünf Jahre ist. Das Krankenhaus ist ferner dazu verpflichtet, jährlich in seinem Qualitätsbericht die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu dokumentieren. Nähere Informationen finden sich auf der Homepage der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Die Empfehlungen der BPtK zur Umsetzung der Fortbildungspflicht für Psychotherapeut/innen im Krankenhaus von 2009 werden in Kürze aktualisiert.
 
Die jetzt verabschiedete Regelung enthält verbindlichere Vorgaben für Zeitraum und Umfang der Fortbildungsverpflichtung sowie für das Nachweisverfahren, was für einige Kolleg/innen und auch für die Kammer zusätzlichen Aufwand mit sich bringt. Dies bedeutet im Einzelnen:
Der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist nunmehr erstmals mit Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus zu erbringen. Hierfür ist ein aktuelles Fortbildungszertifikat der Kammer notwendig. Dieses Zertifikat wird gemäß der Fortbildungsrichtlinie erteilt, wenn das Mitglied innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben hat. Anzuerkennende Fortbildungen dürfen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
 
In Bezug auf die Fortbildungsverpflichtung bedeutet dies somit, dass Kolleg/innen, die nicht sicher ausschließen können, zukünftig eine Stelle in einem Krankenhaus bzw. in einer psychiatrischen Klinik antreten zu wollen, darauf achten sollten, Teilnahmebescheinigungen der von ihnen absolvierten Fortbildungen zu sammeln und regelmäßig bei der Kammer einzureichen, um ggf. bei Bedarf ein Fortbildungszertifikat beantragen zu können.
 
Einzig für „Frisch-Approbierte“, die eine Tätigkeit in einem Krankenhaus beginnen, besteht in diesem Zusammenhang eine Ausnahme. Der Fortbildungsnachweis muss in einem solchen Fall nicht innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Approbation eingereicht werden. Aber auch hier gilt:
Sobald ein Fortbildungszertifikat der Kammer vorgelegt werden kann, ist dies auch im Anstellungsverhältnis in einem Krankenhaus erforderlich. Dies ist regelmäßig nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Approbation möglich und damit ab diesem Zeitpunkt notwendig. Daher kann es auch für Neuapprobierte empfehlenswert sein, sich von Beginn an fortzubilden und entsprechende Bescheinigungen bei der Kammer einzureichen.
Uns ist der Hinweis wichtig, dass die Regelungen im Gemeinsamen Bundesausschuss zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Krankenkassen-Spitzenverband ausgehandelt wurden, die BPtK hier „nur“ ein Beratungsrecht hat und ihr daher eine wirkliche Verhandlungsmöglichkeit fehlte.
 
PTK Bayern
 
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