Psychotherapeutenkammer Bayern

Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Ambulante Psychotherapie bei Suchterkrankungen künftig ausnahmsweise auch ohne Abstinenz möglich

21. April 2011 - Die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Suchtkranken war bisher im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die Psychotherapie-Richtlinie erschwert, da prinzipiell eine Psychotherapie erst nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz genehmigungsfähig war. Diese Vorgabe wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 14. April 2011 modifiziert.

Die neue Regelung erlaubt die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Bedingungen auch dann, wenn keine Suchtmittelfreiheit vorliegt. Die Ausnahmeregelung gilt, wenn bereits Schritte unternommen wurden, die eine baldige Abstinenz herbeiführen, und wenn die Suchtmittelfreiheit bis zum Ende von maximal zehn Behandlungsstunden erreicht werden kann.

Diese Regelung erweitert den Handlungsspielraum niedergelassener Psychotherapeut/inn/en und verbessert die psychotherapeutische Versorgung von Suchtpatienten. Als bedauerlich kann gesehen werden, dass das verbesserte Therapieangebot dadurch beeinträchtigt wird, dass der Nachweis der Abstinenz durch Laborwerte belegt werden muss. Dies erfordert hohen bürokratischen Aufwand, gilt als umstrittene Maßnahme und verursacht zusätzliche Kosten.

Alle Informationen zu diesem Thema sind auf der Homepage des G-BA zu finden.

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