Psychotherapeutenkammer Bayern

Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Immunitätsnachweis für Inhaber*innen und Beschäftigte psychotherapeutischer Praxen erforderlich

Meldung vom 15.12.2021

 

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen: (BT-Drucksache: 20/188)

Inhaber*innen und Beschäftigte psychotherapeutischer Praxen müssen zukünftig einen Immunitätsnachweis für das Coronavirus vorlegen.
Als Nachweis kommt eine vollständige Corona-Impfung oder die Bestätigung einer Genesung in Betracht.
Ist eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich, muss dies durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden. Beschäftigte müssen bis zum 15. März 2022 ihrem*ihrer Arbeitgeber*in einen Immunitätsnachweis vorlegen.
Ab dem 16. März 2022 sind Neuanstellungen nur möglich, wenn ein Nachweis über ein vollständige Corona-Impfung oder Genesung vorgelegt wird.
Dies gilt auch für angestellte Psychotherapeut*innen in Kliniken.

Wie bisher müssen Geimpfte und Genese zweimal pro Woche einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführen. Niedergelassene Psychotherapeut*innen müssen ein Testkonzept für ihre Praxis erstellen. Die Testergebnisse und der Anteil der Geimpften unter den Beschäftigten in psychotherapeutischen Praxen müssen dokumentiert werden. Ein Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt ist nur auf Verlangen erforderlich.

Patient*innen benötigen in psychotherapeutischen Praxen weiterhin keinen negativen Test oder einen Immunitätsnachweis (vollständig geimpft oder genesen).
Begleitpersonen, wie z.B. Eltern, die ihre Kinder oder Jugendlichen zur Psychotherapie bringen, gelten nicht als Besucher*innen und müssen ebenfalls keinen negativen Test oder Immunitätsnachweis vorweisen.

 

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