Psychotherapeutenkammer Bayern

Novellierung der Berufsordnung der PTK Bayern

06. November 2007 - Die 11. Delegiertenversammlung hat am 23. Oktober 2007 eine Novellierung der Berufsordnung der PTK Bayern beschlossen. Hintergrund ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), welches neue Kooperations- und Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Durch die Änderung der Berufsordnung wurde der berufsrechtliche Rahmen den neuen Möglichkeiten weitgehend angepasst. Gleichzeitig war dabei ein Hauptanliegen für uns als Berufsvertretung, die Wahrung der grundsätzlichen Anforderungen an eine freiberufliche Ausübung der Heilkunde bei der angestrebten Liberalisierung weiterhin sicherzustellen.
Weiterhin wurde durch eine Änderung des § 16 eine wichtige Verbesserung für die angestellten Kolleginnen und Kollegen eingeführt.
Die Vorschriften werden nach Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger voraussichtlich am 10. November 2007 in Kraft treten.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen kurz vor. Beachten Sie im übrigen bitte den Wortlaut der Änderungen. Diesen finden Sie hier (download als pdf).

Tätigkeit in Filialen, § 12 Abs. 3

Die Berufsordnung eröffnet den Mitgliedern nun die Möglichkeit, ohne vorherige Genehmigung durch die Kammer an bis zu zwei weiteren Niederlassungsorten über den Praxissitz hinaus selbständig psychotherapeutisch tätig zu sein, § 12 Abs. 3.

Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, bestimmte Therapiemaßnahmen in sog. besonderen Behandlungsräumen durchzuführen, § 12 Abs. 1 S. 2.

Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Kammer gemäß § 12 Abs. 4.

Beschäftigung von Angestellten in der Praxis, § 12 Abs. 5

Anlässlich der durch das VÄndG erweiterten Anstellungsmöglichkeiten enthält die Berufsordnung nun erstmals Regelungen über die
Beschäftigung von Angestellten in der Praxis sowie an weiteren Tätigkeitsorten und stellt insbesondere ausdrücklich klar, dass der niedergelassene Psychotherapeut die grundsätzliche Verantwortung für die Einhaltung der berufsrechtlichen Anforderungen in der Praxis trägt, § 12 Abs. 5.
 

Berufliche Kooperationen, § 13

Die Möglichkeit der Teilnahme an beruflichen Kooperationen wurde erheblich erweitert.
Der § 13 regelt nun in den Absätzen 1 bis 3 sowohl die Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Psychotherapeuten (z.B. Gemeinschaftspraxen) als auch die kooperative Berufsausübung mit anderen Berufsgruppen (z.B. Medizinische Versorgungszentren) und in Absatz 4 zudem die Beteiligung an sonstigen Kooperationen im Gesundheitsbereich (z.B. Praxisnetze, Organisationsgemeinschaften).
Die Absätze 5 bis 8 gewährleisten die Wahrung der wesentlichen standesrechtlichen Grundsätze und deren Überwachung für sämtliche Formen von Kooperationen, insbesondere durch eine Anzeigepflicht gegenüber der Kammer.
Soweit die Berufspflichten eingehalten werden, existiert grundsätzlich keine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnahme an Kooperationen. Zudem sind auch überörtliche Zusammenschlüsse möglich.

Anforderungen an Praxisräume, § 14

Die Anforderungen an Praxisräume in § 14 werden in Satz 2 vor dem Hintergrund der Neufassung des § 12 Abs. 3 auf weitere Tätigkeitsorte ausgedehnt.

Weisungen im Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis, § 16

Anlässlich der aktuellen Novellierung wurde auch für unsere angestellten Mitglieder eine wichtige Änderung in § 16 Abs. 2 Satz 2 vorgenommen. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen ein angestelltes Mitglied Weisungen für das Vorgehen bei einer psychotherapeutischen Behandlung von Kollegen oder Ärzten annehmen darf. Im Hinblick auf Weisungsbefugnisse von Ärzten gegenüber Psychotherapeuten erfolgte hier nun eine Konkretisierung, wonach deutlicher auf eine erforderliche psychotherapeutische Qualifikation der Ärzte abgestellt wird, um die Position der angestellten Kolleginnen und Kollegen gegenüber ärztlichen Weisungen zu stärken.

Sollten Sie noch Fragen zu diesen Änderungen haben, so können Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden.
TypDokument/DateinameDateigröße
Änderungen der Berufsordnung der PTK Bayern
vom 23. Oktober 2007
39 KB
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