Psychotherapeutenkammer Bayern

Infos zur Praxisgebühr

24. Juni 2004 - Die 'Quittungslösung' wurde zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen nun auf Dauer vereinbart. Sie wird zu einer unbefristeten Regelung ab 1. Juli. Auch hier gilt: Der erste Kontakt im Quartal lässt die Praxisgebühr fällig werden. Der/die Psychologische PsychotherapeutIn beziehungsweise der/die Kinder- und JugendpsychotherapeutIn gibt dem Patienten die bekannte Quittung mit. Das Quittungsformular wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zur Verfügung gestellt. Der Versicherte braucht bei einem im selben Quartal folgenden Praxisbesuch nicht nochmals zehn Euro zu entrichten. Diese Regelung galt bisher auch, allerdings nur zeitlich befristet bis 30. Juni. Nun ist aus dem Provisorium eine dauerhafte Lösung geworden. „Die Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Alles andere hätte die Patienten verwirrt – und die Psychotherapeuten hätten sich einer Ungleichbehandlung ausgesetzt gesehen“, erläuterte Dr. Köhler, Hauptgeschäftsführer der KBV in einer Presseerklärung.

Nach §§ 28 Absatz 4, 61 und 65 a SGB V müssen alle Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vor der ersten Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, -psychotherapeuten und -zahnarztes im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 € entrichten. Für Aufregung sorgte in den letzten Tagen eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichte Protokollnotiz, aus der hervor geht, dass sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die KBV als Vertragspartner der Bundesmantelverträge darauf geeinigt hatten, dass bei Ärztlichen, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nochmals extra 10,00 € Praxisgebühr fällig werden, wenn ein Patient sich in eine psychotherapeutische Behandlung begibt. Diese Regelung wurde aber bereits für das 1. Quartal 2004 ausgesetzt. Für das 1. Quartal 2004 gilt folgendes:

  1. Die Praxisgebühr muss bei der ersten Inanspruchnahme eines Psychotherapeuten im Quartal erhoben werden. Ein Verzicht auf die Praxisgebühr ist durch den Bundesmantelvertrag ausgeschlossen.
  2. Die Praxisgebühr muss quittiert werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie rechtzeitig von der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese Quittung gilt für den Patienten, die Patientin als 'Überweisungsanalogon'. D.h., dass bei Vorlage der Quittung beim nächsten Arztbesuch nicht erneut eine Praxisgebühr ausgelöst wird.
  3. Wenn der Patient, die Patientin einen Überweisungsschein mitbringt, entfällt die Praxisgebühr. Der Überweisungsschein muss allerdings vor dem ersten Kontakt zum Psychotherapeuten ausgestellt sein.
  4. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den ausführlichen Rundbrief der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), den alle Vertragspsychotherapeuten erhalten haben. Mehr Informationen finden Sie auf den Internetseiten der KVB bzw. der KBV .


Diese Regelung ist nur für das 1. Quartal 2004 gültig. Danach würde nach jetzigem Stand eine 2. Praxisgebühr bei Inanspruchnahme eines Psychotherapeuten fällig. Die Bundespsychotherapeutenkammer hat in einem Schreiben an Gesundheitsministerin Schmidt bereits angemahnt, dass dieses Vorgehen rechtswidrig sei und von der Aufsichtsbehörde zurückgenommen werden müsste. Die entsprechende Presseerklärung finden Sie auf der Homepage der Bundespsychotherapeutenkammer.

Inzwischen hat auch die KBV in einer Presseerklärung gefordert, dass die oben beschriebene Interimslösung auch nach dem 1. Quartal 2004 Gültigkeit haben müsse, da ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten gleich behandelt werden müssen. Diese Presseerklärung finden Sie auch auf der Homepage der Bundespsychotherapeutenkammer.
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