Psychotherapeutenkammer Bayern

Anschluss an Telematikinfrastruktur – Frist läuft am 31. März 2019 ab

Allen zugelassenen Praxen, die nicht bis zum 30. Juni 2019 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, drohen Sanktionen in Höhe von einem Prozent des Praxisumsatzes. Diese Strafe kann nach Ansicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) jedoch nicht demjenigen auferlegt werden, der bis zum 31. März 2019 die Technik und Installation verbindlich bestellt hat. Praxen sollten sich den Liefertermin schriftlich zusichern lassen und der Kassenärztlichen Vereinigung die Bestellung nachweisen können.

Als erste Anwendung der Telematikinfrastruktur wird der Online-Abgleich der Adressdaten der Versicherten (das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement, kurz VSDM) unter Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte sein. Der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA) ist für das VSDM nicht erforderlich.

Link:
KBV PraxisWissen – Telematikinfrastruktur – Information zum Anschluss der Praxis, zur technischen Ausstattung und zur Finanzierung

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