Psychotherapeutenkammer Bayern

Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie - Auswirkung auf Praxen in Bayern

Meldung vom 20.03.2020

 

Die Bayerische Staatsregierung hat heute anlässlich der Corona-Pandemie eine vorläufige Ausgangsbeschränkung verkündet. In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-98) wird dazu in einer Allgemeinverfügung unter anderem geregelt, dass der Besuch bei Psychotherapeut*innen nur noch erlaubt ist, wenn dies „medizinisch dringend“ erforderlich ist.

Daraus folgt, dass mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung am 21.03.2020 um 00:00 das Verlassen der Wohnung durch eine*n Patient*in zum persönlichen Aufsuchen einer psychotherapeutischen Praxis nur noch unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass dieser Praxisbesuch "medizinisch dringend erforderlich" ist. Ziel der Allgemeinverfügung ist es, durch die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Die in der Verfügung vorgenommene Einordnung von Psychotherapeut*innen unter „Angehörige helfender Berufe“ ist unzutreffend und inakzeptabel. In der aktuellen Situation können wir jedoch nicht damit rechnen, eine Korrektur erzielen zu können.

Psychotherapeut*innen müssen jetzt jeweils fachlich prüfen und abwägen, ob eine Präsenzsitzung in der Praxis dringend erforderlich ist. Dies ist in der Gesamtsituation eine zusätzliche erhebliche Verantwortung. Sollte sich in der Abwägung die Entscheidung für die Durchführung einer Präsenzsitzung ergeben, ist zu empfehlen, der*dem Patient*in eine Bescheinigung über den dringend erforderlichen Behandlungstermin auszustellen. Auf Wunsch der*des Patient*in ist in dieser besonderen Situation aus Sicht der Kammer auch eine Bescheinigung per E-Mail zulässig.
Die Geltung der Regelung ist zunächst befristet bis 03.04.2020, 24:00 Uhr.
Aktualisierung vom 30.03.2020: Die Geltung der Regelung wird verlängert bis zum 19.04.2020.

Wir raten den Psychotherapeut*innen in Bayern, falls möglich Patient*innen, mit denen schon Termine vereinbart sind, rechtzeitig persönlich zu kontaktieren, sie über die Sachlage zu informieren und das weitere Vorgehen individuell mit ihnen zu besprechen.

Wir weisen aus diesem Anlass auch nochmals auf unsere Mitteilung vom 13.03.2020 zur Durchführung von Behandlungen über Kommunikationsmedien hin. Kommunikationsmedien im Sinne des § 5 Abs. 5 der Berufsordnung sind grundsätzlich Video und auch Telefon. Auch machen wir nochmals darauf aufmerksam, dass die Berufsordnung einem weitreichenden Einsatz von Kommunikationsmedien zur Versorgung psychisch kranker Menschen in dieser außergewöhnlichen Krisensituation im Rahmen der fachlichen Sorgfalt nicht entgegensteht. Dies gilt insbesondere auch für Erstkontakte über Kommunikationsmedien.

Die Kammer setzt sich wie die Berufsverbände daher weiterhin auf Landes- und Bundesebene auch mit Hochdruck dafür ein, die Regelungen zur Abrechnung/Erstattung von Behandlungen über Kommunikationsmedien sowohl in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung als auch in der PKV und Beihilfe noch weitergehend der aktuellen Situation anzupassen. Dies betrifft u.a. die psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung sowie das von vielen Mitgliedern an uns herangetragene Bedürfnis zur Nutzung auch des Telefons neben Videosprechstunden.

Wir danken allen Mitgliedern für Ihre wertvollen Rückmeldungen an die Kammer und für Ihren unermüdlichen Einsatz zur Aufrechterhaltung der psychotherapeutischen Versorgung in Bayern in dieser schweren Zeit. Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere Meldungen auf der Kammerhomepage.

 

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