Psychotherapeutenkammer Bayern

Was habe ich als Angestellte*r zu beachten?

Nach der Berufsordnung sind grundsätzlich alle Psychotherapeuten*innen verpflichtet, sich fortzubilden.
Sofern Sie in einem Krankenhaus tätig sind, das nach § 108 SGB V zugelassen ist, besteht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegenüber dem*r Arbeitgeber*in bzw. der Klinik auch eine sozialrechtliche Nachweispflicht für abgeleistete Fortbildungen. Diese Regelung betrifft auch alle Psychotherapeuten*innen in psychiatrischen Kliniken (v. a. Bezirkskrankenhäuser), nicht jedoch Kollegen*innen, die in Rehabilitations- oder Vorsorgekliniken tätig sind (Zulassung nach § 111 SGB V). Der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist mit Beginn der Tätigkeit in einem zugelassenen Krankenhaus zu erbringen und zwar mittels Einreichung eines aktuellen Fortbildungszertifikats der Kammer. Lediglich für Neuapprobierte besteht die Ausnahme, dass der Fortbildungsnachweis erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Approbation eingereicht werden muss. Ab diesem Zeitpunkt ist es jedoch notwendig, ein Fortbildungszertifikat der Kammer vorzulegen. Daher empfiehlt es sich für alle Mitglieder, die nicht ausschließen können, zukünftig eine Stelle in einem zugelassenen Krankenhaus bzw. einer zugelassenen psychiatrischen Klinik antreten zu wollen, sich von Beginn an regelmäßig fortzubilden und entsprechende Bescheinigungen bei der Kammer einzureichen, um ggf. bei Bedarf ein Fortbildungszertifikat beantragen zu können. Nicht betroffen von dieser Regelung sind auch solche Angestellte, die bereits im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu diesen Nachweisen verpflichtet sind (nach § 95d SGB V) (vgl. 1.1 Wer muss gegenüber wem Fortbildung nachweisen?).

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