Psychotherapeutenkammer Bayern

Neue Informationspflichten betreffen nicht Psychotherapeut/inn/en, die ausschließlich Patienten behandeln

08. Juni 2010 - Psychologische Psychotherapeut/inn/en (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/inn/en (KJP), die ausschließlich Patienten behandeln, müssen den Informationspflichten der neuen „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“ (DL-InfoV) nicht nachkommen. Um die Interessen der Verbraucher noch besser zu schützen, hat der Gesetzgeber die DL-InfoV verabschiedet. Die neue Verordnung, die seit dem 17. Mai 2010 gilt, verpflichtet Dienstleister, Gewerbetreibende und Freiberufler, zahlreiche Angaben zu ihrem Unternehmen sowie den rechtlichen Bedingungen des Vertragsabschlusses zu machen.

Die DL-InfoV bezieht sich jedoch auf eine Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) des Europäischen Parlaments, nach der die neue Verordnung auf bestimmte freiberufliche Tätigkeiten keine Anwendung findet. Hierzu zählen „Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt'. Ein Informationsblatt zur Handhabung der DL-InfoV finden Sie auf der Website des Bundesverbandes der Freien Berufe.

Viele der neuen Informationspflichten finden sich auch in § 5 Telemediengesetz (Impressumspflicht), im BGB (Fernabsatzrecht) sowie der Preisangabenverordnung (PAngV) wieder. Insoweit sind diese Regelungen – wie bisher – zu beachten.

PTK Bayern
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